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Reichsgefekblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Jahrgang 1909.

Wien 1909.

Aus der kaif. kön. Hof- und Staatsdruckerri.

Erftes Repertorium.

Chronologisches Verzeichnis

der im Jahrgange 1909 des Reichsgelekblattes enthaltenen Geseke und Verordnungen.

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Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, abge-
schlossen am 17. Juli 1905 zwischen Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche,
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen,
den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der
Schweiz

Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanzministe-
riums, womit die Einreihung der Gemeinde Gries in die sechste Klasse des
Militärzinstarifes verlautbart wird.

Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Baden zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen, welche sich aus der Anwendung der für Österreich, bezw.
für Baden geltenden Steuergeseße ergeben könnten.

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die analoge Anwendung ein-
zelner Bestimmungen der Kundmachung vom 6. März 1869, R. G. Bl.
Nr. 29, sowie der Bestimmungen der Kundmachung vom 4. September 1872,
R. G. Bl. Nr. 136, auf Obligationen des Staatslottoanlchens vom Jahre
1860, Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen und vom Staate zur Selbst-
zahlung übernommenen Eisenbahnprioritätsobligationen

Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Finanzmini-
steriums, mit welcher in teilweiser Abänderung der Mininerialverordnung
vom 10. Juni 1907, R. G. Bl. Nr. 145, die Aktivitätszulagen des systemi-
sierten Lehrpersonales an der griechisch-orientalischen theologischen Lehranstalt
in Zara neu festgestellt werden

Verordnung des Gesamtministeriums, womit die Handels- und Verkehrsbeziehun-
gen mit Serbien bis 31. März 1909 provisorisch geregelt werden

Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Niederösterreich,
Krain, Tirol und Görz und Gradisca ..

Verordnung des Ackerbauministeriums, des Finanzministeriums und des
Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshofe,
betreffend den Vollzug von Auszahlungen durch die k. k. Postsparkasse für
Rechnung des Ackerbauministeriums und der Forst- und Domänenverwaltung
in Niederösterreich

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Datum des Gciezes, Patentes

oder

der Verordnung

1909 4. Jänner

9.

14.

14.

16.

Inhalt

Enthalten unter

Nummer Seite

Geseß, womit der Abschnitt I, finanzielle Bestimmungen, des Gesezes vom
30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landes-
kultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, abgeändert wird

Kundmachung des Eisenbahnministeriums, betreffend die Erteilung der Konzes-
sion für eine normalspurige Lokalbahn von Werenczanka nach Okna und die
Abänderung der Konzessionsbestimmungen für die bestehenden Linien der
Neuen Bukowinaer Lokalbahn-Gesellschaft

Verordnung des Justizministeriums über das Prüfungsprotokoll bei Kanzlei-,
Kanzleiersag- und Grundbuchsführerprüfungen

Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Finanzministe-
riums, womit der für die Führung des Dekanatsamtes bei den Dekanaten der
griechisch-katholischen Erzdiözese Lemberg fassionsmäßig gutzulassende Aus-
lagenbetrag neu geregelt wird.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Ackerbaues, des Innern und des
Handels, betreffend Ausdehnung des mit Ministerialverordnung vom 20. April
1898, R. G. Bl. Nr. 54, erlassenen Verbotes der Einfuhr lebender Pflanzen
und von mit der San José-Schildlaus behaftetem frischen Obste aus Amerika
auf derlei Provenienzen aus Australien

Gesetz, betreffend die Veräußerung von Objekten des unbeweglichen Staatseigen-
tums.

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17.

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Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Behandlung der anspruchs-
berechtigten Unteroffiziere hinsichtlich der Bewerbung um Postassistenten-,
beziehungsweise Postoffiziantenstellen

10

41

18.

"

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Regelung der Dienst- und
Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt..

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Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Ortsgemeinde
Kutscherau zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Wischau.

14

59

20.

"

Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium, betreffend die Errichtung einer k. k. Dienststelle für
gewerbliche Kreditangelegenheiten

15

59

21.

"

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Umwechslung von Über-
bringerobligationen höherer Betragskategorien der Einheitlichen Rente in
gleichartige Obligationen zu 100 K (50 fl.) . .

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Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Ortsgemeinde
Pisweg zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Gurk in Kärnten .
Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Änderung der Zahl der
Mitglieder der Erwerbsteuerkommissionen IV. Klasse der Veranlagungsbezirke
,Stadt Görz“ und „politischer Bezirk Görz (Land)".

"

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem
Eisenbahnministerium, betreffend die Änderung des Probedruces für Loko-
motivlessel

Verordnung des Finanzministeriums wegen teilweiser Abänderung der Vollzugs,
bestimmungen, betreffend das Überweisungsverfahren mit versteuertem Bier,
Branntwein, Miner.löl und Zucker ..

233

75

27

79

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2.

"

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Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Kärnten

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Gesez, betreffend den Ersatz der Kosten bei Bestellung eines Verteidigers des Ehe-
bandes und die Haftung der Parteienvertreter für Gebühren .

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend das Ausmaß der Sackkosten für
Tafelsalz
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels, betref=
fend das Verbot des Vertriebes und der Einfuhr der zur Herstellung eines
billigen Hausgetränkes angekündigten Präparate „Bierextrakt“ und „Bier-
extrakt Gåro"

Gesez, womit einige Ergänzungen der Geseze, betreffend die Unfallversicherung
und die Krankenversicherung der Arbeiter getroffen werden.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues, be-
treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift
zum Zolltarifgeseze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, der Erläute
rungen zum Zolltarife sowie des mit der Verordnung vom 24. April 1908,
R. G. Bl. Nr. 84, hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen
Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegen-
den chemischen Hilfsstoffe und Produkte

Gesetz, betreffend die Ermächtigung zum Abschlusse internationaler Abkommen auf
dem Gebiete der Arbeiterunfallversicherung

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift
zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der Er-
läuterungen zum Zolltarife

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18.

Verordnung des Handelsministeriums, womit die Bestimmungen des inter-
nationalen Funfentelegraphenübereinkommens, d. d. Berlin, 3. November
1906 kundgemacht werden

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Verordnung des Justizministeriums, womit eine vom Regierungsrate des
Kantons St. Gallen hinsichtlich der Exekution auf Grund österreichischer
Urteile abgegebene Erklärung und das Maß der hiedurch verbürgten Gegen-
seitigkeit bekannt gemacht wird

Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ergänzung des ersten
Statutes der Allgemeinen Pensionsanstalt für Angestellte"

"

Kundmachung des Ackerbauministeriums, betreffend das unter Nr. 25 im
X. Stücke des Reichsgeseßblattes vom Jahre 1906 publizierte Viehs‹ uchen-
übereinkommen vom 25. Jänner 1905 zwischen Österreich-Ungarn und dem
Deutschen Reiche

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Verordnung des Handelsministeriums, betreffend Abänderung der mit der Ver-
ordnung des Handelsministeriums vom 14. März 1884, R. G. Bl. Nr. 33,
erlassenen Polizeiordnung für die Seehäfen

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23.

27.

2. März

Kundmachung des Handelsministeriums, des Ackerbauministeriums und des Mi-
nisteriums für öffentliche Arbeiten, betreffend die Erlassung neuer Statuten
für den Industrierat und den Landwirtschaftsrat .

Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung des Reichsrates

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Schlußeinheiten der an den
inländischen Börjen (Wien, Prag und Triest) notierten Effekten als Grundlage
für die Bemessung der Effektenumfaßsteuer

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