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Räumen und dem auf denselben Befindlichen bewirkt wird. (Vgl. noch die Erklärung von Orlah, 3 Mos. 19, 23., zn K. 16.).

2. Schamatay und natasch W. Diese beiden 2 Mos. 23, 11. neben einander stehenden Worte, welche das Verhalten in Hinsicht des Feldes im 7ten Jahre vorschreiben, sind scheinbar Synonyme, und werden gewöhnlich in dem gemeinsamen Sinne: „liegen lassen“ übersetzt. Indess ist es wohl wahrscheinlich, dass der Text hier nicht unnütz wiederholen, sondern in der That Zweierlei sagen wolle, entsprechend den zweierlei Bestimmungen des Gesetzes. Dasselbe verbietet 1) das Bearbeiten des Ackers, sey es nun im Bebanen oder im regelmässigen Einernten; es befiehlt 2) den diesjährigen freien Wachsthum des Feldes gänzlich Preis zu geben, so dass der Eigenthümer selbst an denselben (auch nach 3 Mos, 25, 6, 7) keine grössere Ansprüche habe, als jeder Fremde. Beidem werden auch wohl die Worte im Text (730025 und ano), ihrer Ordnung nach, sich anschliessen. Denn Schamat „von Etwas ablassen“ welches 5 Mos. 15, 2. vollständiger, in der Verbindung mit Jad „Hand", vorkommt, also: die Hand von Etwas zurückziehen, sie nicht anlegen, passt sehr wohl auf das unbearbeitet lassen des Ackers; Natasch aber heisst:,,Preis geben, sich um Etwas nicht kümmern“, vgl. bes. 1 Sam, 10, 2., drückt also gut den zweiten Gedanken des Gesetzes aus: den Ertrag den Armen frei geben. In diesem Sinne haben wir die Worte (§. 1.) aufgefasst.

3. Jobel,, §. 2. Die Benennung Jobel- oder Halljahr kommt wahrscheinlich von dem hellen jubelnden Tone der Hörner, durch welche in dem Lande sein Eintritt angekündigt wurde, vgl. Jos. 6, 4. 5., wo dieser Ausdruck gleichfalls nar den hellen Klang der übrigens ganz gewöhnlichen Schofar-Instrumente V. 16, 20. bezeichnet. Nach Josephus, Ant.III. 12., bedeutet indess,,Jobel“ so viel als Freiheit (ἐλευθερίαν δε σημαίνει τ' ούνομα). Man misste dann von

jabal „hingehen" die fernere Bedeutung: „frei werden“ ableiten, vgl. hierzu 3 Mos. 25, 10.: „Rufet Freiheit (Dror) aus im Lande, Jobel sey es euch, da sollet ihr zurückkehren, ein Jeder zu seinem Besitze“.

4. „Für immer“ (§. 2.), ♫ņpy), lizmithuth, d. i, so, dass der bisherige Besitzer des Ackers ihn für sich selbst,, vernichtete“ (nach der sichern Bedeutung des Grundwortes, Klagel. 3, 53. Hiob 23, 17.), sich desselben gänzlich entäusserte. Die Erklärung, welche Michaelis zu dem Worte giebt,,zum Stillschweigen", welches dem Verkäufer auferlegt sey, so „dass fernerhin nicht mehr davon geredet werden könne“, scheint nicht begründet.

Кар. 14.

Freijahr der Dienenden.

§. 1. Eine der des Sabbathjahres ähnliche Einrichtung wird in Hinsicht der Knechte und Mägde getroffen.

Auch sie sollen im

siebenten Jahre frei ausgehen, 2 Mos. 21, 1 ff. 5 Mos. 15, 12 ff. Es ist indess zweifellos, dass hier nicht von dem Sabbathjahre, welches gleichzeitig im ganzen Lande gefeiert ward, die Rede ist, sondern von dem 7ten Jahre nach Beginne der, von den Einzelnen angetretenen, Dienstbarkeit, das also bei Jedem verschieden fiel (s. Kap. 101. §. 3.). Der Zweck beider Gesetze (des eben mitgetheilten und des das Sabbathjahr betreffenden) ist offenbar derselbe, nur dass die Nothwendigkeit des formell Verschiedenen hier in den Verhältnissen lag. Dagegen erhält die Einrichtung des Jobeljahres ihre gleiche Anwendung auch auf die Dienenden.

Ein Israelit der, verarmt, sich einem Andern zum Dienst verkauft, soll im Jobeljahre, sammt seinen Kindern, frei ausgehen und zum Eigenthume seiner Väter zurückkehren, 3 Mos. 25, 39–42. Wie diese und die folgende Gesetzes-Stelle mit den oben angeführten, welche das Frei-Ausgehen des israelitischen Knechtes schon im 7ten Jahre fordern, in Einklang zu bringen sey, hiervon wird Kap. 101. §. 5. ausführlicher die Rede seyn.

Kam zu einem Fremdlinge, der sich im Lande besetzt, oder dessen Familie schon seit lange daselbst einheimisch (Eger mischpachath Ger, s. d. sprachl. Bem. zu K. 100.) ein Israelit in Dienste, so gilt für ihn fortwährend das Recht der Lösbarkeit.

Er selber kann sich auslösen, wenn er die Mittel dazu erlangt, oder es kann durch seine Brüder, oder anderweitigen Verwandten geschehen (vgl. K. 107. §. 6.).

Geschieht dies nicht, so geht er im Jobeljahre frei aus.

Der ihm zugesprochene Dienstpreis gilt also nur von seinen Diensten bis zum Jobeljahre. Auf dieser Grundlage des Werthes seiner Dienstjahre erfolgt die Auslösung, so dass, wenn sie geschieht, dem Käufer die für die noch übrigen Dienstjahre verhältnissmässig bleibende Summe erstattet werden muss, 3 Mos. 25, 47-55.

Zur moralischen Einschärfung des Gesetzes, dass der Israelit nicht für ewig dienstbar bleiben soll, wird V. 42, 55, wiederum ein ähnliches theokratisches Princip, wie bei den Gesetzen in Hinsicht

des Verkaufes von Landeigenthum geltend gemacht, indem es heisst: ,, mir sind die Kinder Israels Knechte, der ich sie herausgeführt habe aus dem Lande Aegypten." Der Knecht Gottes soll nicht der Menschen Knecht seyn. Es ist demnach auch für denjenigen, der nach dem 7ten Jahre nicht frei ausgehen will, eine besondere Förmlichkeit vorgeschrieben, die, als Zeichen seiner fortdauernden Dienstbarkeit, in Wesen und Form offenbar etwas Schimpfliches haben soll, s. K. 101. §. 3.

der

§. 2. Bei dem Gesetze der Lösbarkeit eines Israeliten, sich im Dienste eines Fremdlinges befindet (K. 101. §. 6.), entstehet die Frage, warum denn nicht auch für denjenigen, der sich einem Israeliten zum Knechte verkauft, eine Auslösung durch seine Verwandten als zulässig bezeichnet werde, da in allen andern Fällen dieses Recht der Auslösung ein ganz allgemeines ist. Denn offenbar scheint ein Unterschied gemacht zu werden, zwischen dem Israelitischen und nicht Israelitischen Herrn des Dienenden (K.100. §. 4.). Ausserdem, dass nur beim Letztern der Auslösung gedacht ist, wird V. 47. der Verkauf an einen erst eingewanderten Fremdling selbst, oder auch eine seit je ansässige fremde Familie (die aus diesem Grunde als berechtigter erscheinen könnte) als zweierlei Verschiedenes hervorgehoben. Dies hat nur Sinn, wenn das Recht des Fremdlings hier beschränkter war, weil es dann andeutet, dass diese Beschränkung keine Ausnahme erleiden solle, während, wenn hier gar kein Unterschied zwischen dem Fremdlinge und dem Einheimischen obwaltete, die besondere Ausführung des Gesetzes nach dieser Seite hin, und zwar mit Aufführung verschiedener Klassen von Fremden, eine unnütze Wiederholung wäre. Zur Erledigung obiger Frage, liesse sich vielleicht antworten, dass es dem durch Armuth Heruntergekommenen noch empfindlicher seyn mochte, bei seinem Verwandten, als bei einem ihm sonst fremden Israeliten zu dienen, dass aber einem Nichtisraeliten gegenüber, der ihn vielleicht (nach heidnischer Weise) hart behandelte, ein solches Gesetz der Auslösung ihm doch wohl zur Wohlthat werden konnte. (Ueber die Verhältnisse der Dienenden überhaupt, s. Kap. 101.).

Hieher gehört zum Theil auch der Fall, dass eine Person dem Heiligthume gelobet war, 3 Mos. 27, 2 ff., obschon der Gesetzgeber dies wohl nur in dem Sinne verstehet, dass die Summe des Schätzungswerthes gelobet worden, s. Kap. 43. Denn es entstehet die Frage, was Rechtens wäre, wenn Jemand z. B. sich selbst dem Heiligthume gelobte, ohne sich uslösen zu wollen. In

diesem Falle möchte man wohl, nach Analogie des Obigen, annehmen können, dass er jedenfalls im Jobeljahre frei ausging, bis dahin auch die Lösbarkeit dauerte, nicht aber, dass die Freiwerdung schon im Sabbathjahr eintrat, da die Schätzung der Person den vollen Werth eines eignen Knechtes, 2 Mos. 21, 32., sogar noch übersteigt. Wer indess durch ein Banngelübde dem Heiligthume zufiel, gehörte demselben für immer, s. K. 44.

Kap. 15.

Erlass jahr.

§. 1. Je nach sieben Jahren soll Erlass Statt finden, 5 Mos, 15, I. Sobald der Erlass ausgerufen, soll Keiner, von seinem Landesgenossen, ein ihm gegebenes Darlehn eintreiben, V. 2. 3.

Von dem Ausländer darf man jedoch auch dann die Schuld eintreiben, V. 3.

Es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, dass das Erlassjahr (Schenath haschemittah) mit dem Sabbathjahr identisch ist, zumal da letzteres in jener Institution nur natürlich fortwirkt, indem, wo Niemand sein Feld bebauen konnte, sondern von dem Ertrage früherer Jahre leben musste, das Abzahlen von Schulden unzweifelhaft doppelt schwierig war 206). Eine andere Frage, die verschieden beantwortet wurde, ist die, ob die Erlassung der Schuld für immer oder nur für dies eine 7te Jahr galt. Michaelis III. §. 158., dringt auf die letztere Auffassung des Gesetzes, und es scheinen uns allerdings triftige Gründe vorhanden, ihm hierin Recht zu geben. Eine vollständige Erlassung der Schulden in jenem 7ten Jahre, würde die Armuth einerseits zu einem zu leichten Gewerbe gemacht und die Unthätigkeit zu sehr begünstigt haben, anderseits aber Demjenigen, welcher leihen konnte, allerdings ein billiger Grund gewesen seyn, die geforderte Anleihe zu versagen. Der Gesetzgeber bezeichnet es, 15, 9., als eine

206) Dass das Gebot des Schulden-Erlasses nur ein moralisches sey, de Wette Archäologie §. 161., dagegen scheint der entschiedene, auf mannigfache Verhältnisse Rücksicht nehmende Ausdruck zu sprechen. Namentlich setzt auch wohl 5 Mos. 15, 9. den Erlass, als gesetzlich eingeführt, voraus. Die Rabbinischen Bestimmungen 8. Schebith X.

nichtsnutzige, gemeine Gesinnung, dem Armen, wegen des nahe bevorstehenden Erlassjahres, Nichts leihen zu wollen. Er macht es an vielen andern Stellen zur heiligen Pflicht, jedem Armen, so viel sein Mangel fordert, zu geben. Wollte nun aber der Reiche dieses Moralgesetz gewissenhaft befolgen, und hatte er nach dem Verlaufe des 7ten Jahres gar kein Recht mehr, die Schuld von dem vielleicht bemittelten Schuldner, der sein eignes, etwa früher veräussertes Grundstück unterdessen wieder erhalten haben mochte, einzufordern, so konnte das Verhältniss sich leicht umkehren, und der gewissenhafte Verleiher selbst der Anleihe bedürfen. Zugleich konnte, wenn Jeder nur bis zum 7ten Jahre Schuldner blieb, und dann aufhörte es zu seyn, wenn ferner Jeder ihm stets, selbst ohne Hoffnung wieder zu erhalten, leihen musste, so er nicht in den Ruf einer niederträchtigen Gesinnung kommen wollte, kaum irgend einmal der Fall eintreten, der doch im Mosaischen Rechte als häufig vorausgesetzt wird, dass Jemand gezwungen war, aus Armuth seinen väterlichen Acker, und sich selbst in die Knechtschaft, zu verkaufen. Ja noch mehr, wenn Jedermann wenigstens im 7ten Jahre gänzlich schuldenfrei wurde, wie konnte es je kommen (s. K. 101. §. 8.) dass ein Schuldner bis zum Jobeljahre im Dienste bleiben musste? Demnach scheint der ursprüngliche Sinn des Gesetzes allerdings der, dass im Laufe des 7ten Jahres kein Gläubiger seinen Schuldner dräng en dürfe. Das hebräische, hier gebrauchte Wort nagas, heisst auch nicht eine Schuld fordern überhaupt, sondern sie mit einer gewissen Nachdrücklichkeit eintreiben, also keinen Aufschub gestatten. Auch in der Benennung dieses Jahres selbst: Schemittah, liegt nicht eben der Begriff des völligen Aufgebens der Schuld, sondern nur des Lassens derselben, gleichwie dasselbe Wort auch 2 Mós. 23, 11. von dem Unbearbeitetlassen der Aecker gebraucht wird, die man doch auch nur für dieses Jahr, nicht für immer, aufgab. Besonders bezeichnend ist es in dieser Beziehung, dass das schamat „, lassen" nicht auf die Schuld, sondern auf die eintreibende Hand bezogen wird: ,,was du bei deinem Bruder hast, da lasse deine Hand." Sonach wären die Anforderungen des Gläubigers nach dem Schlusse des 7ten Jahres, wenn Jeder anfing, sein Feld von Neuem zu bebauen, auch wiederum gültig geworden. Freilich im Jobeljahre scheint wohl eine vollkommene Restauration auch in diesem Verhältnisse eingetreten zu seyn 207). Denn der Gläubiger konnte sich doch an Nichts

207) Wie auch Josephns, . Ant. I. III. c. 10. berichtet. S. jedoch dagegen: Maimonides, Schemittah vejob. K. 10. §. 16.

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