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kräftiger, als an den Grundbesitz und die Person des Schuldners halten, die beide in diesem Jahre frei ausgingen, Konnte aber ein anderer Gläubiger gleich wieder Beschlag auf dieselben legen, so wurde die ganze Institution illusorisch.

Noch könnte auffallen der Ausdruck des Textes:,,am Ende von sieben Jahren sollst du Erlass geben," da das hier angeführte Jahr eben das 7te ist, und man demnach den Ausdruck erwarten sollte:,,am Ende von sechs Jahren, woher auch eben darüber Erörterungen entstanden, ob der Erlass erst am Ende des 7ten Jahres, oder während des ganzen Statt fand. Indess unter den genannten,,sieben Jahren", ist offenbar eine Periode gemeint, die mit dem vorigen Erlassjahr begann, und mit dem 7ten Jahre nach diesem, also mit dem 6ten Schuldjahre, schloss, da man im Erlassjahre zwar keine Anleihe zurückfordern, aber doch darbieten durfte.

§. 2. Der Text macht einen Unterschied zwischen dem ,,Nächsten“, oder „Bruder", und dem,,Ausländer“, V. 3. Der ,,Ausländer" ist hier ein Anderer als der ,, Fremdling". Letzterer ist der Nichtisraelit, der im Lande lebt, während der Ausländer sich nur momentan in dem Lande aufhält. Es ist also natürlich, dass auf diesen die Verhältnisse des Erlassjahres keine Anwendung erlitten, und man auch dann berechtigt war, das Schuldige von ihm einzuforden. Der Fremdling, der im Lande wohnte, wird in Hinsicht der Schuld-Verhältnisse mit dem einheimischen Israeliten in gleiche Kategorie gestellt und auch ,,Bruder genannt, 3 Mos. 25, 35-37., vgl. Kap. 18. §. 2.

Obwohl das Eintreiben der Schuld im 7ten Jahre verboten war, so scheint es doch aus dem Geiste des Gesetzes sich zu ergeben, dass, wenn der Schuldner in diesem Jahre sich im Stande sah, die Schuld zu bezahlen, man sie auch dann von ihm nehmen durfte 208).

208) D. Rd. M. gestattet nicht nur das Zurücknehmen des Darlehns im 7ten Jahre, wenn der Schuldner es freiwillig darbietet, sondern bezeichnet dies, von Seiten des Letztern, als etwas besonders Rühmliches, Schebith X. 8. 9. Auf Pfand gegebene Darlehen unterliegen nicht dem Gesetze des Erlasses, desgleichen solche Schuld. forderungen, deren Verschreibung bei der gerichtlichen Behörde deponirt worden, ebend. X. 2. Um die Schuldeinforderung im 7ten Jahre noch mehr zu erleichtern, da es sich fand, dass Manche in Rücksicht

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§. 3. Die Frage, ob das Jobel- und Sabbathjahr, und das 7te Freijahr der Dienenden, gehalten worden sey, gehört, als eine eigentlich antiquarische, nicht hierher. Allerdings ist von der bevorstehenden Vernachlässigung des Sabbathjahres bereits 3 Mos. 26, 34. 35. 43. die Rede, vgl. 2 Chron. 36, 20. 21. Josias will die unterlassene Freigebung der Knechte wieder einführen, es gelingt ihm aber nur für kurze Zeit; denn die Herren zwingen bald darauf die freigelassenen Knechte und Mägde, in ihren Dienst zurückzukehren, Jerem. 34, 8-17. Das Erstere wird daselbst ein ,,Ausrufen der Freiheit" genannt, ein Ausdruck, der bei dem Gebote des Jobeljahres vorkommt, 3 Mos. 25, 10., und von einer allgemeinen, gleichzeitig im ganzen Lande in Kraft tretenden Massregel gilt, Dies zeigt aber auch zugleich, welches die Ursachen waren, die den guten Willen des Josias scheitern liessen. Die plötzliche und gleichzeitige Entlassung so vieler Knechte und Mägde, musste den Herren allerdings sehr grosse Verlegenheiten bereiten. Bei der regelmässigen Befolgung des Mosaischen Gesetzes, nach welchem die im Dienst stehenden, nicht auf ein Mal, sondern Jeder verschieden in seinem 7ten Dienstjahre freigegeben wurde, konnte ein solcher, misslicher Fall nicht eintreten 209). Bemerkenswerth ist ferner die Stelle, in welcher Jesaias über das Zusammenkaufen von Gütern und Häusern klagt, 5, 8., als wollten die Rei

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desselben (vgl. 5 Mos 15, 9.) ein erbetenes Darlehn ängstlich verweigerten, führte Hillel den Prosbol-Vorbehalt (,,zur Wahrung sittlichen Vernehmens“) ein, Scheb.X.3.4.6. Gittin IV. 3. Es ist ein, in Gegenwart der Richter, förmlich ausgestellter und von denselben, oder von Zeugen, unterzeichneter Vorbehalt, eine dargeliehene Schuld zu jeder Zeit (also ohne Rücksicht auf ein eintretendes Sabbathjahr) einziehen zu dürfen. Prosbol scheint uns entweder zu seyn: noos ẞoviny „vor dem Rathe, der Behörde", oder noch einfacher: agosßolý „Hinzufügung“, d. h. unmittelbar hinzugefügte Erklärung, vgl. die betreffenden Bestimmungen Scheb. X. 5. In unruhigen Zeiten, in welchen die Aufbewahrung von dergleichen Dokumenten nicht räthlich war, konnte man auch ohne Präsentation des Prosbol die Schuld einziehen, Kethub. IX. 9.

209) Besser gelingt ein ähnliches Unternehmen dem Nehemias, indem er die Reichen überredet, alle Schulden zu erlassen, die um dieser Willen dienstbar Gewordenen, so wie die verpfändeten Aecker, frei zu geben, wobei er selbst ihnen, wie überhaupt in Uneigennützigkeit, mit seinem edeln Beispiel vorangehet, Nehem. 5, 1-19.

chen allein im Lande bleiben und für Andere keinen Platz übrig lassen, eine unverhältnissmässige Anhäufung des Besitzes, der die Einrichtung des Sabbathjahres eben entgegenwirken sollte. Nehem. 10, 32, verpflichtet sich das gesammte Volk feierlich, vgl. V. 1 ff., den Schulden - Erlass im siebenten Jahre zu beobachten, und 1 Makkab. 6, 49. 53. ist von dem in Folge des eben stattfindenden Sabbathjahres eingetretenen Mangel an Lebensmitteln die Rede 210).

Frägt man nun mit Michaelis, womit das Volk im siebenten Jahre sich beschäftigen konnte, und wodurch dem schädlichen Müssiggange vergebeugt war, so gab es wohl vielerlei, was ein guter Landwirth in einem solchen Ruhejahre vornehmen konnte, als nöthige Bauten, Instandsetzung der Mauern, welche die Terrassencultur nothwendig machte, damit der Regen das Erdreich nicht von den Höhen wegspülte, Ausbesserung der Geräthe und vor Allem Verbesserung des Viehstandes, bei der guten Weide dieses Jahres.

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210) Vgl. bei Josephus, Ant. XIV. 10. 6., die Angabe, dass die Steuer, wegen des Sabbathjahres, erlassen wurde. Von der wirklichen Beobachtung des Sabbathjahres zeugt auch der durch Hillel eingeführte Prosbol-Vorbehalt, s. ob. Anm. Ueber das factische Ausfallen des Jobeljahres, als eines besondern funfzigsten, seit der Zerstörung des ersten Tempels, hatte sich eine bestimmte Nachricht, gleichwie über die wirkliche Feier des Erlassjahres, unter der Geonim erhalten, Maimon. Hilch. Schemittah c. 10. §. 5, b., vgl. Thalm. Erach. 32, 6 f. Nicht also zählen die Geonim selbst die Jobelperiode zu 49 Jahren und treten so der Meinung des Rabb. Judah bei (Ideler, Chronologie 1.503.), der das 50ste Jobeljahr zugleich als Anfang der neuen SchemittahPeriode betrachtet wissen will, so dass die Jobelperiode im Ganzen doch nur 49 Jahre (7 Schemittah's) enthielte, Erach. 12, a. vgl. 33, a., sondern ihre Tradition berichtet nur eine Thatsache, deren Rechtfertigung Erach. 33, a. aus einem andern Umstande (nämlich der Auflösung der Staats-Integrität) hergeleitet wird. Die Richtigkeit der Geonäischen Angabe ergiebt sich auch aus dem Umstande, dass das Jahr 163. v. Chr. (1 Makk. 6, 20. 49. 53.), gleichwie d. J. (der Eroberung Jerusalems durch Herodes) 37., ein Sabbathjahr war (Joseph. Ant, XIV. 28.), da von jenem bis zum letztern gerade nur 18 Sabbathperioden, ohne dazwischen fallende Jobeljahre, Platz finden. ·

Кар. 16.

Grundeigenthum und Landbau.

§. 1. Dem allgemeinen Institut des Sabbathjahres schliesst sich eine Reihe von einzelnen Gesetzen, offenbar zu dem gleichen Zwecke an, den Landbau zu sichern, zu heben und auch den Bebauer selbst geistig und moralisch vor Roheit und Verwilderung, bei seiner Arbeit, zu schützen (s. auch Kap. 17.). Wie sehr es dem Gesetzgeber gelungen ist, die Lust des früher nomadisirenden Volkes dieser Beschäftigung, in der alle castenartigen Unterschiede sich auflöseten, zuzuwenden, für wie ehrenvoll dieselbe galt, von der Sirach 7, 15. sagt, dass sie von Gott eingeführt worden, ist bekannt. Saul ging vom Pfluge zu seinem ersten Sieg und zur wirklichen Königswürde, 1 Sam. 11, 5. 14., David von der Heerde zum gleichen Berufe und Elisah vom Acker zum Prophetenamte. Die natürliche Ergiebigkeit des Bodens, Mos. 26, 12. vgl. Matth. 13, 8., wurde durch das reiche Düngungsmaterial 211) noch gehoben, auch derselben, wo es nöthig war, durch künstliche Bewässerung nachgeholfen 212). Bis zu den höchsten Spitzen der Berge suchte, in der mühsamen Terrassen - Cultur 2:3), der Fleiss das glückliche Klima des Landes zu benutzen, und er wurde durch das Gedeihen der edelsten Früchte vollkommen belohnt.

Das Erste nun, worauf in Verhältnissen, bei denen der Grundbesitz eine so wichtige Rolle spielte, gesehen werden musste, ist natürlich die sichere Feststellung der Grenzen.

211) S. Anm. 179. Der Thalmud kennt auch, in dieser Beziehung, die Nutzbarkeit zerriebener, irdener Gefässe, Abod. sar. III, 3. Absichtliche Vermengung des Strohes mit dem Dünger scheint aus Jes. 25, 10. hervorzugeken.

212) Beth haschlachin, pbwn, im Thalmud, Menach. VIII, 2. X, S. B. bathr. IV, 7. (Ueberrieselungs- Cultur?). Wegen der Etymologie vgl. den Namen des Wassers Siloak, bei Jerusalem, von now, schalach, hinsenden, vgl. Hiob 5, 10. B. mez. IX, 2.

213) 2 Chron. 26, 10. vgl. Ritter, Asien (ältere Ausg.) §. 392., Burkhardt Reisen, I. S. 64. Namentlich musste die Bebauung des Landes durch die Besitzer selbst den Ertrag desselben ungleich reicher machen, als wenn die Cultur' des Bodens Sklaven überlassen bleibt. Dem letztern Umstande schreibt Plinius die auffallende Abnahme der Fruchtbarkeit in Italien zu, s. Salvador, a. a. O. I. III, 4.

Die Grenze des Nächsten, wie sie die Altvordern abgesteckt, soll Niemand verrücken, 5 Mos. 19, 14.

Die Grenzen der, den ganzen Stämmen durch das Loos zufallenden Landes-Antheile, werden genau bezeichnet, Jos. 15, 1 ff. Eben so auch die Ausdehnung und Abgrenzung des zu den LevitenStädten gehörigen Gebietes, Kap. 9. §. 7. Obiges Gesetz zeigt nun, dass in Rücksicht der einzelnen Besitzungen, bei Vertheilung des Landes, ein Gleiches vorausgesetzt ist.

5 Mos. 27, 17. wird der Fluch über denjenigen ausgesprochen, der die Grenze des Nächsten verrückt. Durch die Verrückung der Grenzzeichen, die wahrscheinlich, wie bei andern Völkern, Steine waren, um das eigne, auf Kosten des nachbarlichen Gebietes zu vergrössern, beging man einen Raub an dem Eigenthume des letztern. Welche Strafe auf dieses Verbrechen stand, wird nicht gesagt. Wenigstens hätte es als schwerer Diebstahl bestraft werden müssen. Sonstige Andeutungen dieses Vergehens kommen noch vor: Hos. 5, 10. Spr. 22, 28. Hiob 22, 2.

Um den Ertrag des Landbaues zu schützen, wird bestimmt: Wer ein Feuer angezündet hat, muss, wenn es das Feld eines Andern ergreift, den Schaden bezahlen, 2 Mos. 22, 5. s. Kap. 112. §. 4.

Wessen Thiere weidend auf ein anderes Feld übergehen, der soll den angerichteten Schaden, von seinem besten Felde oder Weinberge, bezahlen, 22, 4. (Kap. 112. §. 4.).

§. 2. Dem Gesetze des Sabbathjahres, das theilweise den Zweck hat, die Aecker, Oel- und Weinberge, durch eine regelmässige Brache, zu schonen und sich erkräftigen zu lassen, schliesst sich hier gewissermassen das Gesetz für die Schonung der jungen Obstbäume, als ein, der wahrscheinlichen Absicht nach entsprechendes, an:

Von neugepflanzten Fruchtbäumen sollen, 3 Jahre hindurch, die Früchte nicht genossen werden (s. d. sprachl. Bem. 1.). Im 4ten sollen sie Gott geweihet seyn. Erst im 5ten Jahre dürfen sie genossen werden, auf dass der Ertrag des Baumes sich mehre, 3 Mos. 19, 23–25.

Der letzte Zusatz wird gewöhnlich in dem Sinne genommen, dass das Volk, durch Befolgung dieses Gesetzes, sich des göttlichen Segens würdig machen werde. Indess scheint derselbe, wenigstens zugleich, die natürlichen Folgen andeuten zu sollen, welche an demjenigen Baume, der nach dem Gesetze geschont worden, sich

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