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einem Anführer der Tausend, so wie 5 Mos. 20, 9. von eigentlichen Heerführern, die Rede ist. Bei einer solchen Ordnung und strengern Mannszucht, wie sie auch wohl während des Aufenthaltes in der Wüste besonders nöthig seyn mochte, scheinen Beamte, welche eine mehr ins Einzelne gehende Aufsicht und bestimmte Listen, namentlich auch über das Alter eines Jeden, somit eigentliche Geburtslisten (s. ob.) führten, wie diejenigen, welche in der That 4 Mos. 1. über die Kopfzahl der einzelnen Stämme mitgetheilt werden, besonders nöthig gewesen zu seyn. Vorzüglich ist aber noch anzuführen, dass eine den Schoterim sehr entsprechende Art von Beamten, unter dem Namen yçaμuarɛiç von Solon eingeführt worden, Potter a. a. O. I. S. 297., was bei der vielfachen Aehnlichkeit seiner und der Mosaischen Einrichtungen nicht unwichtig ist. Möglicher Weise waren auch die Schoterim für das Kriegswesen, und die für die friedlichen Verhältnisse, verschiedene Personen. Ziemlich deutlich aber ergiebt sich aus dem Allem, welches die Stellung und der Beruf dieser Schoterim war, unter denen selbst es vielleicht höhere und diesen untergeordnete Beamte gab, wie man wenigstens für die spätere Zeit aus dem Vorkommen eines Ober-Schoter, 2 Chron. 26, 11., schliessen möchte. Die Benennung,,Schreiber" ist allerdings nicht passend, da sie nach dem Obigen nicht die ganze Wirksamkeit dieser Männer umfasst, doch können sie immer zunächst von dem Führen der Listen diesen Namen erhalten haben. Die allgemeinere Bezeichnung durch „Beamte", möchte demnach wohl die passendste seyn, da eine genauere, als etwa „Aufsichts - Beamte", auch wohl noch zu enge ist. Nach Sam. 17, 18. scheint es, als wenn man von den Anführern, von welchen David demjenigen, unter welchem seine Brüder ́stehen, Geschenke mitbringt, Führungs-Atteste erhalten konnte. Auch dies würde auf eine genauere, schriftliche Controlle hindeuten. S. noch K. 34.

Kap. 6.

Oberste Volksrichter. Höchster Gerichtshof. §. 1. Für den Fall, dass die Entscheidung einer Rechtssache den Ortsgerichten zu schwer seyn sollte, werden dieselben, 5 Mos. 17,8-13., an eine höhere Instanz gewiesen: „Wenn dir eine Sache zu schwer seyn sollte im Rechte, zwischen Blutschuld und Blutschuld (z. B. zwischen Mord und vorsätzlichem Todtschlag, und durch stössige Thiere, oder unbedeckt gelassene Gruben, verursachten Tod), zwi

schen Rechtssache und Rechtssache (d. i. gewöhnliche Prozesse, wo jede der Partheien das Recht auf ihrer Seite glaubt) und zwischen Beschädigung und Beschädigung (z. B. tödtlicher oder nicht tödtlicher 2 Mos. 21, 18.), was (irgend) von streitigen Rechtssachen vorkommt in deinen Thoren, so sollst du dich aufmachen und hingehen an den Ort, den Gott erwählen wird, dass du kommest zu den levitischen Priestern, und zu dem Richter, der zu selbiger Zeit seyn wird, und nachforschest, und sie dir sagen den Ausspruch des Rechts. Dann thue nach Massgabe des Wortes, das sie dir sagen werden, von jenem Orte, den der Ewige wählen wird, und habe Acht zu thun, nach Allem, wie sie dich lehren. Nach der Lehre, die sie dich lehren und nach dem Rechtsspruche, den sie dir sagen, sollst du thun und von dem, was sie dir sagen, nicht abweichen, weder rechts noch links. Der Mann aber, der frevelhafter Weise nicht auf den Priester hört, der da stehet, um daselbst dem Ewigen, deinem Gott, zu dienen, oder auf den Richter, der soll sterben."

Hier wird zunächst eine Mehrheit der levitischen Priester und ein Richter bezeichnet, welche (in ihrer Gesammtheit) den entscheidenden Ausspruch thun sollen V. 9. 10., dagegen V. 12. nur der Priester, „der daselbst im Gottesdienste stehet, oder der Richter" genannt. Zu dieser Stelle scheint eine andere, 5 Mos. 19, 17. 18., einen guten Commentar zu geben. Nach letzterer sollen nämlich, bei einer Anklage auf falsches Zeugniss, die Betheiligten ,,vor die Priester und die Richter treten, welche zu der Zeit seyn werden", worauf es unmittelbar weiter heisst:,,und es sollen die Richter wohl untersuchen." Es scheint aus der Vergleichung dieser verschiedenen Stellen und Ausdrucksweisen ziemlich deutlich hervorzugehen, dass eine oberste Gerichts - Behörde seyn soll, an deren Spitze (in so fern sie in der Hauptstadt, dem Mittelpunkte des Gottesdienstes, ihren Sitz hat), der Priester, wahrscheinlich der Hohepriester, oder ein Oberrichter (Schophet) stehen soll. Scheinen die denselben umgebenden Mitglieder des Gerichtes, nach 17, 9., Priester zu seyn, so werden doch 19, 17. 18. ausser den Priestern auch nicht priesterliche Richter erwähnt, wenn nämlich an der letzten Stelle gleichfalls der oberste Gerichtshof gemeint ist, welches wahrscheinlich ist, und in der besondern Wichtigkeit dieser Untersuchung seinen Grund haben kann. Die Annahme einer Mehrheit von Richtern, welche hier den Hauptrichter umgeben sollen, ist um so sicherer, da in jeder Stadt, also auch in der Hauptstadt ein aus den Aeltesten bestehendes Gerichtsamt seyn soll

5 Mos. 16, 18. vergl. ob. Kap. 4. 1st hier nun von Priestern, als Mitgliedern des obersten Gerichtshofes, die Rede, so liegt hierin keineswegs der bestimmte Befehl, Priester, als solche, zu diesen Stellen zu wählen. Sondern es ist eben so natürlich, dass dort, wo das Heiligthum stand, in dem Ortsgerichte Priester sassen, weil sie daselbst die Mehrzahl, auch wohl der Aeltesten, bildeten, als dass in den Orts-Gerichten anderer Städte diese Beimischung von Priestern ursprünglich fehlen musste, da nach den Bestimmungen des Gesetzes die Priester an das Heiligthum, aber auch die Leviten 5 Mos. 18, 1. an besondere Orte gewiesen waren, und auch ihnen 5 Mos. 18, 6. nur in der Hauptstadt eine bestimmte Anstellung im Tempeldienste gesichert wird.

§. 2. Fasst man dies Alles in's Auge, so will unsre GesetzesStelle keinesweges eine Bestimmung darüber geben, wer der oberste Richter seyn und den obersten Gerichtshof bilden solle, sondern nur das Verhältniss zwischen diesem und den Ortsgerichten feststellen. In Rücksicht der zu solchen Aemtern zu wählenden Personen, wird dagegen dem Volke selbst offenbar freie Hand gelassen. In dieser Beziehung heisst es, V. 12.:,,zu dem Priester oder zu dem Richter", woraus denn natürlich hervorgeht, dass dieser Oberrichter eben kein Priester sey 81). In gleicher Beziehung ferner wird, was hier bedeutsam ist, in der unmittelbaren Fortsetzung dieser Stelle auch die Anstellung eines Königs, wenn das Volk hierzu Belieben tragen sollte, gestattet V. 14 ff. Der vollständige Sinn der ganzen Stelle wäre also dieser: Ist euch ein Rechtsfall zu schwer, so wendet euch an das Gericht der Hauptstadt, an dessen Spitze der Priester stehet; oder, bestehet zu der Zeit ein von dem Volke gewählter (nicht priesterlicher) Oberrichter, so hängt die höchste Entscheidung von diesem ab; oder ihr könnt euch auch einen König wählen, der dann selbst, nach der Sitte der damaligen Zeit, der höchste Richter war, 1 Sam. 8, 5. 2 Sam. 15, 4. Wird nun von Samuel berichtet, dass er als Oberrichter zwar zu Ramah seinen Sitz hatte, ihn aber auch, jedes Jahr die Runde machend, abwechselnd zu Beth El, Gilgal und Mizpah aufschlug, 1 Sam. 7, 16. 17., ergiebt es sich aus den oben angeführten Stellen und Gründen, dass der Oberrichter stets von meh

81) Es ist möglich, dass auch 5 Mos. 17, 9. (s. oben) statt „und zu dem Richter“, gleichfalls „oder“, und eben so 19, 17. zu übersetzen ist:,,vor die Priester oder die Richter", ( in der Bedentong des 17, 12.).

rern andern Richtern umgeben war, ist es ferner nicht gut denkbar, dass er auf solchen Reisen, wie sie Samuel jährlich unternahm, stets einen ganzen Gerichtshof mit sich führte, so ginge hieraus hervor, dass er je in den Orten, in welchen er zur Zeit seinen Gerichtssitz aufschlug, sich an die Spitze des daselbst bestehenden Ortsgerichtes stellte, und dass dieser zur Zeit der oberste Gerichtshof des Landes war, woraus dann folgte, dass derselbe auch in seinen Beisitzern lange nicht immer aus Priestern bestehen konnte.

§. 3. Was nun zuvörderst den Oberrichter betrifft, SO bestätiget ein grosser Zeitraum der Hebräischen Geschichte die obigen Bemerkungen auf das Vollkommenste. Es gab wirklich

Oberrichter, die das Volk, ohne besondere Berücksichtigung des priesterlichen Stammes, in der Regel aus andern Stämmen gewählt hatte, wobei einmal sogar das höchste allgemeine Vertrauen einer Frau zu Theil wurde. Im Buche der Richter sehen wir eine Reihe von Männern unter dem Titel Schofet an die Spitze der öffentlichen Geschäfte treten, einem Titel übrigens, der auch bei den Phöniciern, und namentlich den Karthagern, vorkommt (suffetes). Wiewohl man bei der ersten Benennung dieses Amtes, gleich wie bei den meisten Amts-Titeln: rex (regere), consul (consulere), unstreitig zunächst an seine Wirksamkeit in den regelmässigen, innern, friedlichen Verhältnissen des Staates dachte, so fiel es doch, zumal nach der Denkweise des Alterthums, dem Manne, der ein so hohes Amt im Staate bekleidete, anheim, auch bei Kriegesfällen an der Spitze des Ganzen zu bleiben und hier, wie im Gerichtsthore 82), Alles selbst anzuordnen 83) und zu leiten $4), und wenn Livius die suffetes ein velut consulare imperium nennt, 85) so giebt er uns in

82) Besass ein solcher Mann etwa nicht die nöthigen Kenntnisse der Gesetze und des Herkommens, so war es gleichfalls der Sitte ganz angemessen, dass die Aeltesten ihm zur Seite standen.

שפט (83

84) Κρίνειν το' ἄρχειν ἔλεγον οἱ παλαίοι, Artemidor. II. 14. s. Jahn Arch. II. A. S. 83., vergl. 1 Sam. 8, 5.:,,Setze über uns einen König, uns zu richten."

85) XXX. 7. Nach XXXVIII, 38. sind dieselben summus Poenis magistratus. Nepos, Hannib. 7., nennt sie Könige, womit die Bezeichnung Mosis, als Königes, 5 Mos. 33, 5. und 1 Sam. 8, 5. s. d. vor. Anm., zu vergleichen. Wenn Jahn a. a. O. S. 86., aus der Zusammenstellung der betreffenden Andeutungen bei Livius, vgl. XXXIII. 46,

den Consuln, sowohl was den zunächst friedlichen Titel betrifft, als in der zwiefachen Wirksamkeit im Kriege und Frieden, eine gute Parallele. Auch nach dem Buche der Richter halten sich nicht allein diejenigen Richter, die im Frieden an die Spitze traten, selbst auch die Richterinn Deborah, für verpflichtet, in den Krieg zu ziehen, sondern es ist eine Anzahl von Richtern eben zunächst durch kriegerische Ereignisse an die Spitze des Volkes (mitunter nur eines Theiles desselben) geführt worden, in welchem sie nachher denn auch im Frieden die Schofet-Würde behielten. Genannt werden überhaupt: Othniel, der Brudersohn des Caleb, also aus dem Stamme Judah, Richt. 3, 9., Ehud aus dem Stamme Benjamin, 3, 15. Samgar 3, 31., die Prophetinn Deborah 4, 4 ff., Gideon aus dem Stamme Manasse 6, 11. 15., Tholah aus dem Stamme Isaschar 10, 1., Jair, der Gileadite (also jedenfalls ein Nicht-Levit) 10, 3., Jephthah, gleichfalls ein Gileadite 1, 5., Ibzan aus Bethlehem, wahrscheinlich aus dem Stamme Judah 12, 8., Elon aus dem Stamme Sebulon 12, 11., Abdon, wahrscheinlich aus dem Stamme Ephraim 12, 13, 15. Simson aus dem Stamme Dan 13, 2. 24., Eli, ein Hoherpriester 1 Sam. 2, 11. 4, 18., Samuel aus dem Stamme Levi, vergl. 1 Sam. 1, 1. mit 1 Chron. 6, 18-20. (sowohl aus der letztern Stelle, als aus dem Dienste Samuels im Tempel scheint ziemlich sicher hervorzugehen, dass das am ersten Orte hinzugefügte Ephrathi nicht die Abstammung von Ephraim, sondern nur den Wohnort andeutet.)

Unter allen diesen Richtern war demnach nur ein Priester. Und so wenig ist die Geschichte dieser Zeiten im hierarchischen Sinne geschrieben, dass gerade gegen diesen Einen der höchste Tadel ausgesprochen wird, und seine, das Priesteramt verwaltenden, Söhne 1 Sam. 2, 12. „nichtsnutzige Menschen" genannt werden. Ausser ihm finden wir noch den nicht priesterlichen Leviten Samuel, dessen vortreffliche Amtsführung (s. den Solches anerkennenden Art. bei Winer) man mit Unrecht herabzusetzen versucht hat. 86)

XXXIV, 61., folgern zu müssen glaubt, dass die Punischen Suffetes ,,nicht einzelne Regenten, wie bei den Hebräern u. Tyriern, sondern eine Rathsversammlung" waren, so sind jene Stellen wohl eher dadurch zu vereinigen, dass das Punische Wort Sufet (die Form Sufes ist wohl nur Römisch) eben so wie das Hebräische Schofet bald den höchsten Richter oder Regenten, bald auch andere Richter bezeichnete.

86) Der, die Verdienste Samuels, so wie seine hohe Uneigennützigkeit, welche 1 Sam. 12, 3 ff. von dem ganzen Volke, an dessen Spitze damals nicht Samuel, sondern schon Saul stand, einstimmig be

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