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das Streben geleitet hat, die rechte Grenze zwischen Gründlichkeit und möglichster Kürze zu beachten, welches, bei der öfter nothwendigen Darlegung des ganzen Ganges eigener Forschungen, die den Leser vollkommen in den Stand setzen wird, zwischen den hier und den in andern Werken aufgestellten Ansichten nach freiem Ermessen zu wählen, nicht so ganz leicht war.

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Für ein vergleichendes Recht gesammelte vielfache Notizen, wollte der Verfasser anfangs mit verarbeiten, er hat es aber, nach reiflicher Erwägung, vorgezogen, dies vorläufig zurück zu legen und später, in einem besondern Nachtrage, dem Buche folgen zu lassen. Es wird sich dann Gelegenheit finden, dem Mosaischen Rechte historisch und philosophisch die Stellung anzuweisen, welche es unter den Rechten der alten und neuen Völker, im Ganzen und nach seinen einzelnen Instituten, einnimmt, die Verschiedenheit und Uebereinstimmung zu betrachten, die auf diesem Gebiete in der Denkweise der Nationen massgebend war, und den Einfluss vor Augen zu stellen, welchen das Mosaische Recht noch immer in einigen Europäischen Gesetzgebungen bekanntlich behauptet.

Unumgänglich nothwendig aber schien es, die HauptBestimmungen des spätern Jüdischen Rechts, die Michaelis gänzlich vernachlässiget, auch hier auf die Quellen selbst eingehend, zu berücksichtigen. Eine vollständige Darstellung des gesammten Thalmudischen Rechtes, nach allen

seinen Einzelnheiten, würde die Grenze unserer Aufgabe bei Weitem überschritten haben und schien auch nicht in dem Bedürfnisse der Leser dieses Buches zu liegen. Aber die Andeutung des Betreffenden aus dem Rechte der Mischnah, mit Eingehung auf die Entscheidungen, welche, für die dort unentschiedene Controverse, die Gemara und die Commentatoren darbieten, so wie die theilweise Berücksichtigung der noch spätern Quellen wird, als eine Zugabe in den Noten, wohl nicht unwillkommen seyn.

Die sofortige Herausgabe des ersten Theiles schien dem Herrn Verleger und auch dem Verfasser zeitgemäss. Ihm wird der unmittelbar im Druck fortschreitende andere Theil, welcher noch das Criminal - Recht, die Bestimmungen für Gerichtsbarkeit und Prozess, Völker- und Kriegsrecht, so wie das Privatrecht zu geben hat, sehr bald, sammt der allgemeinen Einleitung, nachfolgen.

Möge auch diesem Buche diejenige freundliche Aufnahme entgegen kommen, durch welche der Verfasser bei frühern Arbeiten sich belohnt fand, und dasselbe mit dazu beitragen, ein eingehendes Studium der biblischen Alterthümer zu befördern!

Königsberg im Juny 1846.

Saalschütz.

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