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angedeutet, dass der Gesetzgeber einen solchen Zweck vor Augen habe, und die Priester gewissermassen zu Aufsehern der Masse und Gewichte machen wolle. Wenn 1 Chron. 23, 29. von Aufsehern auch über Masse die Rede ist, die in dem Heiligthum angestellt waren, so bezieht sich dies, wie das unmittelbar Vorhergehende, nur auf die Oekonomie des den Gottesdienst Betreffenden selbst.

Кар. 19.

Handwerke. Künste.

§. 1. Die Bücher Mosis setzen die Existenz von Handwerkern
und Künstlern voraus. Bei der ersten Geschichte der Menschen
wird es nicht für unwichtig gehalten, die Erfindung der Kunst
Erz und Eisen zu bearbeiten, so wie die der Tonkunst und der
Die Mosaischen
Heerdenzucht, anzumerken, I Mos. 4, 20-22.
Anordnungen nennen ausdrücklich den Salbenbereiter oder Spece-
reyen-Mischer, 2 Mos. 30, 35, vgl. 33., den Arbeiter in Gold, Sil-
ber, Erz, Holz und Stein (namentlich auch Fassung von Edelstei-
nen), 2 Mos. 35, 35. vgl. V. 32. 33., den Weber und Buntweber
V. 35., so wie den in allen diesen Arbeiten eigne Ideen erfinden-
den Künstler. Es wird bei den Meistern noch besonders der
Fähigkeit erwähnt, Andere in diesen Arbeiten zu unterweisen, V,34.
Während von der Uebung dieser Künste mit grosser Achtung ge-
sprochen wird, indem Diejenigen, welche sich mit denselben be-
schäftigten, durch göttliche, namhafte Berufung" bei den Arbei-
ten des Heiligthums geehrt, und als ,,mit göttlicher Weisheit er-
füllte Männer bezeichnet werden, 2 Mos. 31, 2 6. 36, 30.
35, 30-35. 36, 1. 2. (vgl. in Hinsicht der Frauen, die wegen der
Kenntniss der Weberei belobt werden, 35. 25. 26.) so finden sich
doch anderseits keine Bestimmungen, welche die Einschränkung
dieser Künste auf gewisse Casten oder Innungen veranlassen könn-
ten, wie in Aegypten 242), oder dieselben zu einem Monopole der
Priester und Leviten machten. Vielmehr werden zu Vorstehern
und obersten Leitern aller Arbeiten beim Heiligthume in der
Wüste, Bezaleel vom Stamme Judah und Oholiab vom Stamme
Dan berufen, mit ihnen aber ein Jeder, der fähig wäre, bei die-

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sen Arbeiten zu helfen, ohne Unterschied des Stammes, 35, 30. 34. 36, 2. In dem wiederholten Hervorheben der Gabe, eigne Ideen zu erfinden und auszuführen, 35, 32. 33. 35., zeigt sich ferner, dass der Gesetzgeber nicht das Bestreben hatte, diese Künste in bestimmten stereotypen Formen erstarren zu lassen, wie dies im alten Aegypten wohl der Fall war, sondern bei den hier namentlich vorkommenden Bildhauer - Arbeiten und Kunstwebereien mit eingewobenen Figuren, der erfindenden Phantasie des Künstlers freien Spielraum liess. Freilich ging anderseits vielfache Beschränkung daraus hervor, dass alle Arten von Gebilden, die zur Anbetung bestimmt würden, verboten waren. Diese Beschränkung lag natürlich im Geiste eines Gesetzes, dass vor Allem den Monotheismus zu schützen hatte, und da überall eine besondere Aufmunterung der Künste darin lag, dass sie von der Religion in Anspruch genommen wurden, welches namentlich auf Baukunst, Bildhauerei, Musik und Dichtkunst Anwendung findet, so sehen wir wohl die beiden letztern, im geringern Masse aber die erstern bei den Hebräern erblühen. Kein Gesetz war also gegen die Kunst, als solche, gerichtet, sondern nur gegen die falsche Religion, welche dadurch, dass sie die Künste in Anspruch nahm und ausbildete, ihren Irrthümern höhern Reiz zu geben suchte. Positiver Gesetze zum Schutze von Handwerkern und Künstlern bedurfte es unter jenen Verhältnissen nicht. Doch kam das Gesetz, welches gebot, dem gedungenen Arbeiter seinen Lohn nicht vorzuenthalten, sondern noch an demselben Tage auszuzahlen, 3 Mos. 19, 13. 5 Mos. 24, 14. 15., auch ihnen zu Gute s. K. 101. §. 3. Es sicherte dem armen, israelitischen oder nicht-israelitischen (5 Mos. 24, 14.) Handwerker seinen redlichen Verdienst, sobald er die Arbeit ablicferte 243) und liess ihn in keine schimpfliche Abhängigkeit von dem reichen und übermüthigen Besteller gerathen.

Kap. 20.

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Masse, Gewicht und Geld.

§. 1. Zur Würdigung der Strafbestimmungen und gesetzlichen Entschädigungs-Summen, so wie mancher sonstigen Andeutungen

243) Die hierher gehörigen Bestimmungen des Jüd. Rechts, s.

in Sch. Ar., Chosch. ham. Tit. 339. §. 6.

über Masse, Gewicht und Geld, die im Mosaischen Rechte vorkommen, ist es nicht unwichtig, sich von denselben möglichst genaue Begriffe zu verschaffen. Dies ist indess nicht ganz leicht, da uns zwar Josephus und die Rabbinen mancherlei Aufschlüsse hierüber, besonders auch durch Vergleichung mit griechischen Massen und Gewichten, geben, es aber in der Natur dieser liegt, sich mit den Zeiten zu verändern, und namentlich grösser zu werden, so wie die Bedürfnisse wachsen und das Geld im Preise, durch mehrere Gewinnung edler Metalle, sinket 244). Diese spätern Data sind also nicht sicher, umsomehr da auch die Vergleichung der griechischen Masse mit den unsrigen neue Schwierigkeiten darbietet. Dass die Berechnungen der Masse und Gewichte, wie sie sich bei den bisherigen Untersuchungen als das sicherste herauszustellen schienen, namentlich auf die ältern Zeiten nicht passen, dies nachzuweisen, dürfte nicht schwer werden und wir werden das Nöthigste in dieser Beziehung beibringen. Vielleicht gelingt es uns aber auch, mit einiger grössern Sicherheit, die Normal-Masse und Gewichte, wie

244) Die allmählige Veränderung der Münzen und Masse wird durch Angaben des Thalmuds selbst bestätiget. Das Schekel blieb nicht immer im Gebrauch, sondern statt seiner waren, seit der babylonischen Gefangenschaft, andere, von den umwohnenden Völkern angenommene Münzen von verschiedenem Gewicht im Gebrauch, in denen man sogar die Tempel - Abgabe, statt des, ursprünglich gesetzlichen, halben Schekel entrichtete, Schekal II. 4. Um so mehr lässt sich voranssetzen, dass das Gewicht des nachher wieder geprägten Schekel verändert ward, um ihn in ein Verhältniss zu den sonst gangbaren Münzen zu bringen. In der That wurde, nach Bechoroth f. 50. c. 1., der Gehalt des Schekels (auch Sela d. i. Geldstück genannt) vermehrt, um ihn der tyrischen Münze gleich zu machen, vgl. Raschi z. d. St., als nach welcher Münze die in d. Schrift angedeuteten Geldsummen berechnet werden sollen, ebendas. c. 2. Aus Maaser scheni IV. 8. het hervor, dass dieselben Münzen an verschiedenen Orten verschiedene Geltung hatten, so dass ein Pondion (ein halb Meah) an einem Orte einen Issar, an dem andern zwei Issar galt. Nach Kethub V,9. betrug das Gewicht eines Selah in Judah: in Galiläa das Doppelte, also 2 Selah.

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Dass die Masse in späterer Zeit grösser geworden, scheint dent. lich aus Peah VIII, 5. hervorzugehen. Hier finden wir die Bestimmung, dass man, bei der Vertheilung der Armen-Zehnten den Einzelnen nicht weniger als ein halbès Kab Weizen geben solle, d. i. so viel

sie im Mos. R. vorausgesetzt werden, aufzufinden, durch Benutzung einiger, so viel wir wissen, in dieser Beziehung übersehener, oder nicht genugsam gewürdigter Umstände und Angaben. Diese sind:

die genauer mit den unsrigen verglichenen damaligen Preise der Dinge, ferner die Masse einiger Gegenstände im Heiligthume, und namentlich die angegebenen Dimensionen des Salomonischen,,ehernen Meeres", mit Rücksicht auf dessen Bestimmung.

§. 2. Es ist hier zunächst nothwendig, über das wichtigste Längenmass, die Elle, einige Sicherheit zu erlangen, da dies Einfluss auf die Feststellung der übrigen Masse, und dann auch des Geldwerthes hat. Als sonstige hier einschlagende Massbestimmungen, finden wir in den Mosaischen und andern Büchern noch: die Spanne, 2 Mos. 28, 16, 1 Sam. 17, 4., die Handbreite und (ihr wohl identisch) die vier Finger, 1 Kön. 7, 26. vgl. Jerem. 52, 21. Die spätere hebräische Elle betrug wahrscheinlich, gleich der ägyp

dass sie sich davon sättigen können. 1 Kab ist SO viel als 1/18 Omer. Ein Omer (Mannah) aber wird, 2 Mos. 16, 16., in Familien auf den Kopf, im Durchschnitt, als täglicher Bedarf gerechnet. Unmöglich also kann wohl 1⁄2 Kab nur 36 eines solchen Omer, nach damaligem Masse gewesen seyn. Und wirklich wird eine Vergrösserung der Masse, namentlich auch des Kab, Edujoth 1, 2. ausdrücklich angegeben. 1 Epha beträgt 3 Seah. Doch sind, nach Menach. VII, 1., 6 Seah (2 Epha) nach dem in der Wüste geltenden: nur 5 Seah nach Jerusalemischem Masse. Das Seah zu Jerusalem war also grösser. Log ist in der Schrift das kleinste Mass für Flüssiges. Im Thalmud aber wird von 1/2, 13, 1/4 Log gesprochen, Menach. IX, 2. Dies deutet gleichfalls auf Vergrösserung des ursprünglichen Masses hin. Für die Geschichte der Massvergrösserungen ist der Umstand belehrend, dass allmählig eine Zugabe, zuerst vielleicht beim Häufelmass, dann auch bei Flüssigem und bei Gewicht in Gebrauch kam. Da über die Quantität dieses Zumasses leicht Streit entstehen konnte, so wird dieselbe, Bab. bathr. V. 11., in der That gesetzlich bestimmt. Ein noch sichreres Mittel dem Streite zuvorzukommen war es, die Masse so weit zu vergrössern, dass sie die Zugabe schon mit enthielten. (Und wirklich war ein so eingerichtetes Mass, wenigstens zum rituel len Gebrauche für den Hohenpriester, im Heiligthum vorhanden, Menach. IX, 5.) Dann machte sich wohl, auch bei dem neueu Normalmasse, wieder die Sitte einer Zugabe geltend, u. s. f. Dass das Ellenmass sich allmählig veränderte, wird nicht nur von den Rabbinen, sondern schon in der Schrift selbst deutlich gesagt (z. B. 2 Chron. 3, 3.) s. unt.

tischen, 6 Handbreiten. Von der frühern Zeit erhalten wir zunächst, 5 Mos. 3, 11., die Andeutung, dass das damalige EllenMass mit der natürlichen Länge des Mannes-Arms noch gleich gewesen sey. Bei der Frage nun, ob dieses ursprüngliche Mass nur bis zur Handwurzel (4 Handbreiten), oder darüber hinaus genommen wurde, bietet sich eine Notiz Ezech. 41, 8. dar, wo bei Nennung der Elle hinzugesetzt wird:,,bis zum Gelenke", Azzilah 245). Diese Bedeutung des Wortes ergiebt sich aus Jerem. 38, 12., wo der eingekerkerte Prophet aufgefordert wird, die weichere Unterlage der Stricke, an denen er heraufgezogen werden soll, unter die,,Gelenke" seiner Hände zu legen.,,Bis zu dem Gelenke", wird also so viel heissen, als bis zum ersten Handgelenke, oder der Handwurzel. In der That giebt der gerade Unterarm, bis zur Handwurzel, das sicherste Mass, da wenn es weiter ginge, jede Biegung der letztern es verändert. Allerdings müssen wir die Möglichkeit zugeben, dass unter,,Gelenk“ hier die Hügel vor den Fingern, wenn die Hand geschlossen wird, gemeint seyn können, dass also die Elle bis dahin ging und demnach 5 Handbreiten betrug, Dann würde sich bei Ezech. 40, 5. 43, 13., wo das Mass einer Elle und einer Handbreite genannt wird, schon die Andeutung der spätern Elle, von 6 Handbreiten, finden. Annehmlicher erscheint es indess, dass es Ez. 41, 8. die alte (natürliche 5 Mos. 3, 11.) und Ez. 40, 3. 43, 13. die vergrösserte Elle von fünf Handbreiten ist, die durch die Bezeichnung: „Elle und Handbreite" und „Elle bis zum Gelenke“ von einander unterschieden werden. Vielleicht müsste man andern Falles auch den Ausdruck,,bis zu den Gelenken“ (vgl. Jer, 38, 12.) erwarten. Ausdrücklich wird 2 Chron. 3, 3. einer Elle,,nach erstem (altem) Masse" gedacht, woraus eine allmählige Veränderung und ohne Zweifel Vergrösserung dieses Masses hervorgeht. Vergleichen wir hier nun zunächst die Mass - Bestimmungen an menschlichen Staturen, so wird von Og, Könige von Basan, 5 Mos. 3, 11. gesagt, dass sein Bette 9 Mannes-Ellen lang und von Goliath, 1 Sam. 17, 4., dass er 6 Ellen und eine Spanne gross gewesen sey. Man denkt sich den Letztern gewöhnlich als einen ungeheuern Riesen. Der Text aber sagt dieses eben nicht, sondern giebt ihn nur als einen starken Mann an, dessen allerdings nicht gewöhnliche Grösse gleichfalls bezeichnet wird. Nehmen wir nun die Elle auch nur bis zum Handgelenke, zu einem Fusse oder

אַצִילָה (215

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