Images de page
PDF
ePub

tet:,,etwas wie ein Maal zeigt sich mir am Hause“, die Anweisung geben, Alles aus dem Hause wegzuräumen, damit nicht, bei der Ankunft des Priesters, Alles mit unrein werde 299). Zeigt sich nun das Maal, an den Wänden des Hauses, als tiefe grünliche oder röthliche Flecken, deren Schein gleichfalls tiefer ist, als die übrige Wand, so soll der Priester das Haus für 7 Tage verschliessen. Hat sich mittlerweile das Maal an den Wänden des Hauses ausgebreitet, so soll der Priester, an der schadhaften Stelle, die Steine herausnehmen, das Haus im Innern rings umher abkratzen, und jene Steine sammt diesem Schutte ausserhalb der Stadt, an einen unreinen Ort werfen lassen. Hierauf soll man andere Steine einsetzen und das Haus neu übertünchen. Zeigt sich, nach Alle dem, das Maal wieder an dem Hause ausblühend und sich ausbreitend, so ist es Zaraath mamereth, ein flammender (um sich greifender Ausschlag (also ganz dasselbe Uebel, wie bei Zeugen, Kap. 23.) und unrein. Das Haus muss eingerissen und Steine, Holz und Schutt, ausserhalb der Statt, an einen unreinen Ort gebracht werden. Wer, so lange es abgesehlossen ist, in das Haus kommt, ist bis zum Abend unrein, wer in dem Hause schläft oder isst, muss seine Kleider waschen, 3 Mos. 14, 33-47.

Nach der letztern Bestimmung scheint also, auch beim Abschliessen des Hauses, den Bewohnern der Aufenthalt in demselben, und auch Andern das Aus- und Eingehen (wie ja gewiss denen, die die Reparatur der schadhaften Stellen, oder das Abbrechen des Hauses zu besorgen hatten) nicht verwehrt gewesen zu seyn; nnr dass der Priester es als unrein bezeichnete.

Hat sich indess, nach der Uebertünchung des Hauses, das Maal nicht wieder gezeigt, so ist es geheilt und der Priester kann dasselbe für rein erklären, V..48. Bei der Reinsprechung wird ein ähnliches Rituell vorgeschrieben, wie bei der ersten Einholung des vom Ausschlage Genesenen (14, 4-7. s. K. 22. §. 5.) V. 49-53, 300).

299) Die Unreinheit der Gegenstände begann also erst mit dem Augenblicke der vom Priester ausgehenden Erklärung. Wir haben be reits im Frühern (K. 22. §. 6.) auf diesen sprechenden Umstand aufmerksam gemacht, der da zeigt, dass die Wirkung des Uebels nicht eben so gefährlich war, wenn gleich die, im Allgemeinen für die Sicherheit nothwendig erachteten, Formen streng beobachtet werdeu

mussten.

300) Andeutungen der Mischna s. Neg. III, 8.

Michaelis hält den Ausschlag der Häuser für den bei uns vorkommenden Salpeterprass, der an solchen Wänden Schlafenden schädlich, und auch Sachen, die in solchen Räumen aufbewahrt werden, verderblich ist. In der That zeigen sich bei diesem öfter grünliche Flecken. (Vgl. noch oben Anm. 298.).

Kap. 25.

Krankhafter Fluss bei Männern.

§. I. Wer an seinem Fleische flüssig ist, soll unrein seyn, gleichviel, ob der Fluss im Gange oder verstopft ist. Auch das, worauf er liegt, oder sitzt, oder reitet, ist unrein. Irdenes Gefäss, welches er berührt, soll zerbrochen, hölzernes im Wasser abgespühlt werden. Wer das Lager des Flüssigen berührt, oder da sitzet, wo er gesessen, oder etwas von diesen Gegenständen trägt, wer das Fleisch des Flüssigen berührt, von dessen Speichel getroffen wird, oder wen derselbe anrührt, ohne seine Hände im Wasser abgespült zu haben der soll seine Kleider waschen, sich im Wasser baden, und bis zum Abend unrein bleiben, 3 Mos. 15, 1-12.

Ist der Flüssige genesen, so soll er nachdem 7 Tage warten, sodann seine Kleider waschen, sich in lebendigem Wasser (d. h. nicht in einem Gefässe mit Wasser) baden und dann rein seyn. Am achten Tage soll er 2 Turteltauben, oder 2 junge Tauben, eine zum Sündopfer und eine zum Ganzopfer darbringen, und von dem Priester gesühnet werden, V. 13–15.

§. 2. Welche Krankheit hier eigentlich gemeint sey, ob, wie man gewöhnlich glaubt, die Gonorrhoea benigna oder, wie Michaelis eher anzunehmen geneigt ist, die Gonorrhoea virulenta, von welcher letztern bösartigen Krankheit jedoch vor der Entdeckung Amerikas keine Spuren vorkommen, oder, wie Beyer (s. Rosenmüller z. d. St.) zu beweisen gesucht hat, die Hämorrhoiden, die allerdings in beiden, V. 3. angegebenen, Formen, blind und flüssig, vorkommen, ist aus dem Texte nicht sicher zu entnehmen. Für das Erstere spricht, dass der im Texte dem Uebel beigelegte Name, Sob, auch bei Frauen, vom geschlechtlichen Flusse, vorkommt, V. 19., vgl. V. 33., wo in Bezug auf den „,Fluss" Mann und Weib zusammengestellt wird, woraus demnach hervorgeht, dass es bei Beiden in gleicher, also geschlechtlicher, Hinsicht gemeint sey. Doch ist es auffallend, dass sich dabei nicht irgend eine be

stimmtere Hindeutung auf das findet, was den Fluss bilde, wie unmittelbar darauf V. 16. 19. Die Annahme, dass Hämorrhoiden gemeint sey, scheint allerdings auf V. 3. zu passen, wenn bei der Gonorrhoea benigna eine Verstopfung nicht vorkommt. Doch sollte man dann wieder erwarten, dass irgendwo vom Blutflusse die Rede wäre 301). In wie fern nun bei der Gonorrhoea benigna die beiden V. 3. angegebenen Formen vorkommen können, mögen Sachkundige entscheiden 302). Wenn aber Michaelis, bei dem verunreinigenden Berühren des „,Fleisches" V. 7., ausschliesslich an ein Berühren der Schamtheile denkt und daraus Schlüsse auf nothwendige chirurgische Operationen machen will, weil „Fleisch" öfter, namentlich auch V. 2. 19, (vgl. Ezech. 23, 20.), in dem bezeichneten Sinne gebraucht sey, so scheint es doch völlig grundlos, das einmal in euphemistischer Bedeutung vorkommende Wort auch in einer andern Stelle so zu nehmen, wo keine besondere Veranlassung hierzu vorhanden und die gewöhnliche Bedeutung passender ist. Da die Gegenstände, mit denen der Flüssige in Berührung gekommen, verunreinigen, so kann dies auch wohl jeder Theil seines Körpers thun, vgl. V. 11. 19. Nach 4 Mos. 5, 2. sollen Flüssige aus dem Lager entfernt werden. Es ist indess wahrscheinlich, dass dies Gebot sich nur auf jene Zeit bezieht (indem das damalige Lager nach der strengern Norm der Kriegesläger behandelt

301) Die Mischna nimmt diese Krankheit für die des Saamenflusses, s. den Tr. Sabim, wo die nähern, hierher gehörigen Bestimmungen zu finden sind. Nach denselben gilt die Fähigkeit der Flusssüch→ tigen, Andere zu verunreinigen, in einem weit grössern Umfange, als die der Ausschlägigen und ohne die bei letztern gestatteten Ausnahmen (s. ob. Kap. 22. Anin. 273.), Sab. II., 1. 4., vgl. Oholoth 1, 5. Bevor man jedoch Jemanden für flusssüchtig erklärt, soll man nach sieben angegebenen Umständen forschen, um sich zu überzeugen, ob nicht vielleicht Speise oder Trank, augenblickliche körperliche Anstrengung oder Erschütterung, oder sinnliche Erregung die eingetretene Saamenentgehung veranlasst. Sab. II, 2. vgl. Nasir IX, 4. Vielleicht möchte man hieraus schliessen können, dass d. M. eben nur an die G. benigna denke.

302) Möglicherweise aber liegt diese Schwierigkeit gar nicht im Texte. Derselbe lautet wörtlich: „ob entgehen lasse sein Fleisch seinen Fluss, oder ob verschlossen sey sein Fleisch von seinem Flusse, es ist ihm Unreinheit". Könnte man dies nicht von einem gewöhnli chen Intermittiren des Abflusses, sey es nun beim Beginne, oder bei der allmähligen Heilung des Uehels, erklären?

[ocr errors]

1

[ocr errors]

wird), nicht aber, dass auch solche Personen künftig, gleichwie Ausschlägige, ausserhalb der Städte bleiben müssten, da in dem eigentlichen Gesetze für Flüssige Nichts hiervon gesagt wird.

Кар. 26.

Gewöhnliche geschlechtliche Verunreinigungen.

§. I. Wenn bei einer Frau sich „der Blutfluss an ihrem Fleische" einstellt, so soll sie sieben Tage in ihrer Unberührbarkeit 303) bleiben. Worauf sie liegt oder sitzet soll unrein seyn. Wer sie berührt, oder Etwas, was auf ihrem Lager, oder ihrem Sitze lag, soll bis zum Abend unrein seyn. Wer das berühret, worauf sie lag oder sass, soll seine Kleider waschen, im Wasser baden und bis zum Abend unrein seyn, 3 Mos. 15, 19-23.

Der Beischlaf mit derselben ist verboten 18, 19., und zwar bei Strafe der Ausrottung, 20, 18. Jedenfalls soll derselbe, da er dem Manne ihre Unberührbarkeit mittheilt, ihn auf 7 Tage verunreinigen, so dass Alles, worauf derselbe liegt, unrein sey 15, 24.

Es ist hier nicht nöthig, an eine absichtliche Umgehung des Gesetzes zu denken, sondern vielleicht nur an ein von Beiden nicht vermuthetes, plötzliches Eintreten jenes Zustandes. Der Grund des Verbots ist theils das Ekle der Sache selbst, theils mag aber die Behauptung Vieler sich bewähren, dass üble Folgen für den Mann, oder die etwa erzeugten Kinder (von denen man behauptet hat, dass sie epileptisch werden) entstehen können. Ueber die Möglichkeit der Zeugung sagt Plinius VII, 14.: incipienti autem hoc statu aut desinente conceptus facillimi traduntur. Neuere Beispiele s. bei Michaelis §. 271. Andere behaupten die Unfruchtbarkeit eines solchen Beischlafs. Das Blut der Menstruirenden mag in heissen Gegenden eine, bei der Berührung schädliche, Schärfe haben, wenn auch das, was Plin. VII, 13. hierüber sagt, wohl übertrieben zu seyn scheint, Vgl. Winer Art, Reinigkeit 301).

303) Das im Texte gebrauchte Wort Niddah bezeichnet das zu Fliehende, Unnahbare, s. d. sprachl. Bem. zu K. 40.

304) Die Rabbin. Gesetze in Betreff der Menstrua finden sich im Tr. Niddah. Ueber die unterscheidenden Kennzeichen daher entstandener Flecke s. Bes. II, 6. IX, 6. 7.

Stellt sich bei einer Frau der Blutfluss ausser der gewöhnlichen Zeit ein, und hält er lange an, oder dauert der regelmässige über die Zeit hinaus, so soll es mit ihr während dieser Zeit, so wie mit denjenigen Gegenständen oder Personen, die mit ihr in Berührung kommen, wie zur Zeit ihrer Regel gehalten werden V. 25. 27. 305).

Ist sie von ihrem Flusse rein, so soll sie noch 7 Tage zählen, und sodann 306) vollständig (rituell) rein seyn, am Sten Tage aber 2 Turtel- oder junge Tauben als Sünd- und Ganzopfer darbringen 307) 15, 28-30,

Obwohl bei dem Gebote, Ausschlägige, Flüssige und durch Berührung einer Leiche Verunreinigte aus dem Lager zu entfernen, 4 Mos. 5, 2. (s. ob.), V. 3. hinzugesetzt wird, dass dies von Frauen wie von Männern gelten soll, so lässt sich dieser Zusatz doch nur auf das letzte, die Verunreinigung durch Leichen, beziehen (bei Ausschlägigen verstand es sich von selbst), da es nicht denkbar ist, dass alle Frauen in dem Zustande der monatlichen Reinigung (selbst auch bei längerer, krankhafter Fortdauer des Flusses) aus dem Lager entfernt wurden.

§. 2. Bei ausserehelicher Entgehung des Samens, soll der Mann sich vollständig im Wasser baden, und bis zum Abend unrein seyn, 3 Mos. 15, 16. Ein Kleid oder Zeug, welches von der Befleckung berührt worden, soll im Wasser gewaschen werden und bis zum Abend unrein seyn, V. 17.

Wer im Kriegslager einen nächtlichen Zufall hat, muss den Tag über von den Andern abgesondert bleiben, V. 23, 11 f. K. 94. §. 5.

305) Hieher Gehöriges s. im Tr. Sabim.

306) Wohl ohne Zweifel nach einem Bade, als dem gewöhnlichen Erforderniss ritueller Reinigung, vgl. 15, 18., ohne welche sie doch das Heiligthum nicht betreten durfte, vgl. 12, 4. Die bestehende Sitte machte wahrscheinlich eine besondere gesetzliche Bestimmung hier unnöthig. (S. Kelim 1, 8.).

307) Die spätere, sehr gewissenhafte Beobachtung dieser Vorschriften gehet aus einer Nachricht im Tr. Kerith. I, 7. hervor, nach welcher, durch betreffende erleichternde Bestimmungen eines Rabbi, eine eingetretene grosse Theuerung der Geflügel sofort in die grösste Wohlfeilheit verwandelt wurde.

« PrécédentContinuer »