Images de page
PDF
ePub

§. 4. Alles Kriechende vom Geflügelten soll unrein seyn und nicht gegessen werden, alles reine Geflügelte ist zu essen erlaubt, 5 Mos. 14, 19. 20. Unter reinem Geflügeltem sind nicht nur Vögel, sondern auch andere geflügelte Thiere, als namentlich Heuschrecken, zu verstehen, wie dies aus der vollständigern Fassung dieses Gesetzes, 3 Mos. 11, 20-22,, hervorgeht. Hier wird als das verbotene Kriechende vom Geflügelten näher bezeichnet: was von demselben auf Vieren geht (welches ein Abscheu seyn soll) V. 20. Nicht eigentlich dahin gerechnet wird, wie es scheint, was von dem Geflügelten, welches auf Vieren kriecht, oberhalb der Füsse noch zwei Springfüsse hat. Von diesem werden ausdrücklich zum Genusse gestattet: die Heuschrecken und noch 3 andere, namentlich genannte, aber nicht sicher zu bestimmende Arten. Dass die Heuschrecken, die im Orient grösser sind, als bei uns, dort allgemein als eine wohlschmeckende Speise betrachtet, und namentlich dadurch auch sehr nützlich werden, dass man sie, geröstet, aufbewahren kann (und so an ihnen selbst für die Verheerungen, die sie unter den Pflanzen anrichten, eine Entschädigung findet) bestätigen Europäische Reisende, die auch selbst nicht ungern sich dieser Speise bedient haben 328). Jede Berührung des hier als unrein Bezeichneten verunreinigt, 3 Mos. 11, 24. 25. vgl. K. 31.

Die beiden hier angeführten Gesetzesstellen, 5 Mos. 14. und 3 Mos. 11., unterscheiden sich dadurch, dass die erstere das von Landthieren und Vögeln zum Genuss Gestattete mehr hervorhebt und namentlich bezeichnet, während die letztere es im Allgemeinen als bekannt vorauszusetzen scheint. Nur bei der ganz letzten Kategorie ist dieselbe ausführlicher.

Von den auf der Erde kriechenden Thieren sind die acht, V. 29. 30. namentlich angegebenen, Arten unrein und durch Berührung verunreinigend, 3 Mos. 11, 29-40.

Unter den genannten kommt sicher der Maulwurf, die Maus und eine Eidexen-Art vor, die übrigen sind zweifelhaft. Jenes sind Thiere, die nicht eigentlich zum Gewürm gehören, von welchem allein demnach im folgenden Gesetze, V. 41. 42., die Rede zu seyn scheint.

Wenn jene Thiere nur als ,,unrein“ bezeichnet

328) Bestimmte, von den Rabb. angegebene Merkmale, zur Unterscheidung der ungeniessbaren, oder geniessbaren Vögel und Heuschrecken, s. Chol. III, 6. 7., von Fischen vgl. Nidd. VI, 9.

werden, und nicht ausdrücklich hinzugesetzt wird, dass man sie nicht essen dürfe, so folgt dies natürlich von selbst und wurde wahrscheinlich dieser Zusatz um so mehr für überflüssig gehalten, weil dieselben ohnedies nicht zur Speise gebraucht wurden. Es ist möglich, dass, wie Michaelis bemerkt, das Gesetz vor diesen Thieren darum besonders warne, weil sie mitunter giftig sind 329).

Alles Kriechende, welches auf der Erde kriecht, ist ein Abscheu und soll nicht gegessen werden. Alles, was sich auf dem Bauche fortbewegt, Alles, welches auf vieren, oder vielen Füssen kriecht, soll nicht gegessen werden, denn es ist ein Abscheu, 3 Mos. 11, 41. 42.

Hier ist also von dem ausschliesslich kriechenden, wie im frühern (im Eingange des §. mitgetheilten) Gesetze vom geflügelten Gewürm die Rede.

Die Unterscheidung von reinen und unreinen Thieren kommt schon bei Noah vor, 1 Mos. 7, 2., woraus gleichfalls hervorgehet, dass der Grund der hierher gehörenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in religiösen Absichten ausschliesslich zu suchen, sondern aus der wirklichen Natur der Thiere und der zweifellosen Annehmlichkeit und Zuträglichkeit ihres Fleisches hergenommen sey.

§. 5. So wie das Aas von den genannten unreinen Thieren durch Berührung überhaupt verunreinigt, und namentlich Gefässe, in welche Dergleichen hineinfällt, so sollen Getränke, die in diesen Gefässen sind und Speisen, auf welche Wasser gekommen ist, wenn ein solches todtes Thier auf dieselben gefallen, unrein seyn, 3 Mos. 11, 33. 34.

Ist dergleichen auf Saatkörner gefallen, so bleiben dieselben rein (obschon sie unstreitig, durch Regen oder sonstige Bewässerung, nass werden). Ist aber auf Saatkörner Wasser gethan worden, und es fällt auf dieselben ein todtes Thier, so sollen sie unrein seyn, 3 Mos. 11, 37. 38.

Der letztere Theil des Gesetzes spricht augenscheinlich von dem Falle, da das zur Saat Bestimmte noch nicht ausgesäet worden 330).

329) Von Schlangen gebissene Thiere dürfen, nach Rabb. Ges., nicht zum Genusse gebraucht werden, weil sie vom Gift durchdrungen seyn können. Therum. VIII, 6.

330) Die speciellen Bestimmungen der Rabbinen, in weiterer Ausführung dieses Gesetzes, s. im Tr. Makschirin. Auch andere

Auf dem Felde gefundenes Fleisch von Zerrissenem kann nicht gegessen, sondern nur dem Hunde vorgeworfen werden, 2 Mos. 22, 30.

Es verstehet sich von selbst, dass auch im Stalle zerrissene Thiere nicht gegessen werden dürfen, da hier die Oertlichkeit des Vorfalles gleichgültig ist. Soll demnach der Zusatz des auf dem Felde Gefundenen nicht überflüssig seyn, so müsste etwa das Gesetz Zweierlei andeuten, nämlich: 1) Fleisch, von dem man weiss, dass es von Zerrissenem sey, darf man nicht essen und 2) eben so wenig frisches Fleisch, das man auf dem Felde findet, und das möglicher Weise von Geschlachtetem seyn kann, insofern man dieses nicht bestimmt weiss. Das Gesetz wird mit den Worten eingeleitet:,,heilige Männer sollt ihr mir seyn", d. i. also durch Vermeidung einer an und für sich eklen Speise. (s. §. 2.).

Thiere, die gestorben (gefallen, ohne geschlachtet worden zu seyn) dürfen nicht gegessen werden; doch ist es gestattet, dieselben dem Fremdlinge zu geben, oder dem Ausländer zu verkaufen (natürlich insofern diese dergleichen nach ihrer Gewohnheit assen, was heut zu Tage auch häufig und namentlich im Kriege, sogar bei gefallenen Pferden, geschieht, s. Michaelis IV. §. 205. 5 Mos. 14, 21. vgl. 3 Mos. 11, 39. 331).

Beide in den vorstehenden Gesetzen angedeuteten Leichname von sonst reinen Thieren verunreinigen schon durch Berührung, um so mehr wenn man (vielleicht irrthümlich) dergleichen gegessen hat. In dem Falle muss sich sowohl der Einheimische als Fremdling baden und seine Kleider waschen, und wird erst am Abend rein, 3 Mos. 11, 39. 40. 17, 15. 16. 5 Mos. 14, 21.

Eine sonstige Strafbestimmung wird für Beides nicht hinzugefügt, sondern nur gesagt, dass sie, wenn das Waschen und Baden nicht erfolgt, ihre Sünde tragen würden. Auch wird an der letztgenannten Stelle angedeutet, dass der Genuss solcher unreinen

Flüssigkeiten, VI, 4-6. 8., machen, gleich dem Wasser, Speisen empfänglich für die bezeichnete Verunreinigung, jedoch nur dann, wenn die Befeuchtung mit Bewusstseyn und Absicht, nicht aber, wenn sie zufällig und unberücksichtigt geschah. Maksch. III, 5. 6. 8.

331) Nach Rabbin. Bestimm. dürfen Thiere mit Verletzungen und Schäden, die im Allgemeinen lebensgefährlich sind, nicht gegessen werden, Chol. III, 1., woselbst Näheres über hieher gehörige Leibesfehler.

Speisen mit der allgemeinen Pflicht, sich heilig zu halten, im Widerspruch stehe. In Bezug auf Priester wird das Gesetz, sich nicht durch den Genuss von Gefallenem und Zerrissenem zu verunreinigen, noch besonders eingeschärft, 3 Mos. 22, 8. vgl. 9.

Opferfleisch darf, nach jeder Berührung von Unreinem nicht gegessen, sondern muss verbrannt werden, 3 Mos. 7, 19.

Dass Speisen, welche von Personen berührt worden, die, wegen Krankheit, oder sonstiger Umstände, als unrein gelten, dadurch ungeniessbar werden, verstehet sich von selbst 332).

Кар. 29.

Verbot von Unschlitt und Blut.

§. 1. Cheleb, Unschlitt (Talg) von Rind, Schaaf oder Ziege soll nicht gegessen werden, 3 Mos. 7, 23–25. vgl. 3, 17. Für den Genuss desselben, welches als Feueropfer auf den Altar gehörte, wird 7, 25. Ausrottung angedrohet, vgl. 3, 16. (K. 60.).

seyen.

Es ist nicht richtig, wenn Michaelis Cheleb durch Fett übersetzt, wobei er übrigens selbst die Bemerkung macht (IV. §. 206.). dass nicht alles Fett, sondern nur gewisse Fettstücke verboten Indess das Verbot trifft offenbar nicht das bei uns eigentlich so genannte und mit dem Fleische zusammenhängende Fett, sondern den eben an jenen Stücken sich findenden, vom Fleische leicht abzusondernden Unschlitt, also Etwas, was auch jetzt im Allgemeinen nicht als geniessbar angesehen wird. Diejenigen Stücke, bei welchen der Ausdruck Cheleb, Unschlitt, allein Anwendung findet, und die gänzlich ins Feuer kommen müssen, werden wiederholentlich und deutlich angegeben und zwar vom Rinde, 3 Mos. 3, 3. 4., vom Schaafe V. 7. 9-11., von Ziegen V. 12, 14-17. Es ist der Unschlitt, der an den Eingeweiden ist und dieselben bedecket, der Unschlitt an (zwischen) den Nieren und den LendenMuskeln. Bei Schaafen ist noch ausserdem von einem Theile die Rede, der Aljah genannt wird, und gleich am Rückgrate abgelöst werden soll. Man verstehet hierunter den Fettschwanz einer gewissen Art von Schaafen, der so schwer zu werden pflegt, dass die Thiere ihn auf einem kleinen Wagen nachziehen. Es scheint uns indessen nicht ganz gewiss zu seyn, dass das, übrigens etymolo

332) Nähere Bestimm. der Rabb. s. Sabim. V, 1-3. 6. 10. 11. vgl. den Tr. Tebul Jom., auch den Tr. Ogazin.

gisch unsichere, Wort hier diesen so genannten Fettschwanz bedeute, da diejenigen Schaafe, an welchen derselbe sich findet, eine besondere Art ausmachen, der Opfer-Ritus aber von dem Schaafe überhaupt spricht, wobei man also nicht Grund hat, an jene besondere Art zu denken. Auch sieht man nicht ein, was, bei dem verbotenen Genuss dieses Theiles, die Israeliten hätte veranlassen sollen, diese besondere Gattung von Schaafen zu pflegen. Endlich enthält der Fettschwanz keinen Unschlitt und bietet ein wohlschmeckendes Mahl dar. Unter diesen Umständen begreift man nicht, warum derselbe verboten, und mit dem Unschlitte unter eine Benennung gebracht seyn sollte. Es haben deshalb die Commentatoren bei 3 Mos. 3, 9. unter Cheleb das erste Mal nicht Unschlitt, sondern,,das Beste" verstehen wollen. Indess scheint es doch willkührlich, in einem und demselben Verse das eine Wort verschieden übersetzen zu wollen, auch ist es eben so ungewiss, dass Cheleb an den Stellen, die man anführt, und an welchen es bildlich gebraucht wird,,,das Beste" bedeute. Sondern es scheint vielmehr ein Bild der Ueppigkeit überhaupt und des üppigen Gedeihens (5 Mos. 32, 14.) zu seyn, oder auch (4 Mos. 18, 12.) das, was man vorweg nimmt, das obenauf sichtbare (glänzende), gleichwie es in der That die eigenthümliche (bei Arbeiten, zu denen man dasselbe anwandte 3 Mos. 7, 24., sich zeigende) Natur des Talgs ist, überall das Emportauchende zu seyn. Endlich ist der Gedanke, dass, zumal von den Friedensopfern, das Beste geopfert werden soll, gar nicht im Allgemeinen passend, indem hier überhaupt nur wenige Stücke, und eben nicht die besten, zu denen doch auch der übrige Unschlitt nicht gehörte, ins Feuer kamen. Es scheint demnach, dass man Aljah nur für den Theil des gewöhnlichen Schweifes zu nehmen habe, der sich an den Rückgrat anschliesset, oder für einen andern an dieser Stelle sich findenden Theil, wobei es namentlich nicht zu übersehen ist, dass auch die LXX nicht jener Bedeutung entsprechend, sondern ỏaqir übersetzen.

§. 2. Moses verbietet also augenscheinlich nirgend das zum Genusse sich wohl eignende Fett, wie Michaelis glaubt. Denn auch an den Nieren nennt er nicht das Fett überhaupt, sondern den an einer Seite denselben anhängenden Unschlitt. Hiernach scheint es auch durchaus unbegründet, dass der Genuss des Cheleb eben deshalb verboten sey, weil es auf den Altar gehörte. Sonst hätte das Uebrige, welches dahin gehörte, gleichfalls verboten werden müssen. Auch konnte dies nur diejenigen Thiere treffen, die wirklich geopfert wurden, dahingegen der Cheleb

[ocr errors]
« PrécédentContinuer »