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sondern, von Moses angeordneten Vorsichts-Massregeln, auch für den andern Tag frisch, V. 22-24.

Mit den mitgetheilten Speisegesetzen überhaupt hängen diejenigen, welche eine strenge Reinhaltung der Geschirre und Backöfen herbeiführen (K. 31. §. 4. 5.), mannigfach zusammen.

Кар. 31.

Reinigkeit überhaupt (im Einflusse religiöser Symbolik).

§. 1. Die rituelle Unreinheit 340) ist entweder eine ursprüngliche, oder eine mittelbare, durch Berührung des ursprünglich Unreinen. Die Fälle der erstern Art sind bereits im Frühern dagewesen. Ursprünglich unrein ist der Ausschlägige. Das Rituale seiner förmlichen Reinsprechung, nach zweimaligem Bade, 3 Mos. 14, 1-32., s. ob. Kap. 22. §. 5. Wer des Ausschlages verdächtig war, und es zeigt sich, dass es nur eine Blase sey, wäscht seine Kleider und ist rein, 3 Mos. 13, 6. Ebenso beim Nethek, 13, 34. vergl. Kap. 22. §. 4. Ein Flüssiger wird 7 Tage nach seiner Genesung, 3 Mos. 15, 13., eine Flüssige 7 Tage nach dem Aufhören ihres Flusses, 15, 28, eine Wöchnerin 40 (7 u. 33) Tage nach der Geburt eines Knaben und 80 (14 u. 66) Tage nach der Geburt eines weiblichen Kindes, 12, 4. 5., bei Darbringung der vorgeschriebenen Opfer s. ob. K. 25. 26., für völlig rein erklärt. Bei dem Flüssigen ist das Bad ausdrücklich vorgeschrieben, 15, 13. Bei Frauen brachte dies wohl die Sitte ohne dies mit sich. Ausser dem Beischlafe 341), erfordert auch anderweitige Entgehung des Samens ein Bad, und verunreinigt bis zum Abend Kap. 26. Der (auf 7 Tage

340) Man pflegte sich in dieser Beziehung der Ausdrücke: „levitisch rein, levit, unrein“ zu bedienen, welche uns indess nicht ange. messen erscheinen, da Zustände der Art nicht nur bei Leviten, sondern bei jedem Israeliten, und auch bei Frauen eintraten.

341) Auch bei den Aegyptern und Griechen war es nicht erlaubt, nach dem Beischlaf, ungewaschen in den Tempel zu gehen. Herodot tadelt diejenigen Völker, die Solches nicht beobachten, Herod. II. 64.

verunreinigende) Beischlaf mit der Menstruirenden theilt ihren eignen, weiter verunreinigenden, Zustand mit, 3 Mos. 15, 24. (vgl. Niddah 33, a.).

§. 2. Die mittelbare Unreinheit, durch Berührung von unreinen Personen oder Gegenständen, mitunter auch durch Verweilen in demselben Raume, dauert Einen, oder sieben Tage lang und bedarf gleichfalls der Erfüllung gewisser ritueller Vorschriften, um in den Zustand gewöhnlicher Reinheit umgewandelt zu werden.

Wer einen Flüssigen selbst, oder das worauf er liegt, sitzt oder reitet, berührt, von seinem Speichel getroffen, oder von seinen unabgespülten Händen berührt wird, muss baden, und bleibt bis zum Abend unrein, 3 Mos. 15, 5—11. Ebenso Derjenige, welcher das, worauf ein blutflüssiges Weib liegt oder sitzet, berührt, 15, 19. 21-23. 27.

Wer die Flüssige selbst oder etwas auf ihrem Lager oder Sitze Liegendes, oder etwas von dem, was ein Flüssiger unter sich hatte, berührt, soll bis zum Abend unrein seyn, 3 Mos. 15, 19. 23, 10. Waschen der Kleider ist also für diese Fälle nieht vorgeschrieben. Dagegen soll Derjenige, welcher Gegenstände der letzteren Art trägt, baden und seine Kleider waschen, wie in demselben Verse 10. angedeutet wird 342).

Wer in ein ausschlägiges Haus, so lange es verschlossen war, gekommen, ist bis zum Abend unrein. Wer dort geschlafen oder gegessen hat, muss (auch) seine Kleider waschen, 3 Mos. 14, 46. 47.

Das Aas eines unreinen Thieres soll man nicht berühren, 3 Mos. 11, 8. Wer dergl. berührt, soll bis zum Abend unrein bleiben, 11, 26. 28. Wer Etwas von dem Aase trägt soll ausserdem seine Kleider waschen 11, 25. 28. Auch wer ein nicht geschlach

342) Nach den Best. d. Mischn. verunreinigt der Ausschlägige, bei seinem Eintritt in ein Haus, alle in dem Raume befindlichen Geräthe, Negaim XIII, 11. vgl. 7. 8. 12. Kelim I, 4. Dies wird darans hergeleitet, dass es 3 Mos. 13, 46. von dem Ausschlage heisst, sein Aufenthalt solle einsam und ausserhalb des Lagers seyn, worans demnach folge, dass dessen (irgend wie überdachter, Neg. 111, 7.) Aufenthaltsort unrein sey. Dass die Berührung eines Solchen verunreinige, gehet wohl aus 3 Mos. 13, 45. hervor. Die Vorsichtsmassregeln in Rücksicht des Ausschlägigen, der in die Synagoge kommt, Neg. XIII, 12,

tetes, sondern sonst umgekommnes, reines Thier berührt, soll bis zum Abend unrein bleiben, und wer von solchem todten Thiere (vielleicht aus Versehen) isst, oder dergleichen trägt, soll ausserdem noch seine Kleider waschen, 11, 39. 40.

Zu bemerken ist, dass der Talg zerrissener oder gefallener Thiere, nicht verunreinigte, da er ausdrücklich zur Anwendung bei irgend einer Arbeit erlaubt wird, 3 Mos. 7, 24.

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§. 3. Ganz besonders verunreinigend sind menschliche Leichen. Für eine Verunreinigung dieser Art wird ein ganz eigenthümliches Rituale vorgeschrieben, nämlich Besprengung mit dem Niddah-Wasser, in welches Asche von der verbrannten, rothen Kuh gemischt war, s. K. 40. §. 2.

Wenn ein Mensch im Zelte 343) stirbt, so soll Jeder, der in das Zelt kommt, sieben Tage lang unrein seyn, 4 Mos. 19, 14. Wer auf dem Felde die Leiche eines durchs Schwerdt, oder sonst Gestorbenen, oder das Gebein eines Menschen, oder ein Grab berührt, soll 7 Tage lang unrein seyn, 19, 16. 344).

Ein Reiner soll von der Asche des verbrannten Sündopfers (d. r. Kuh) nehmen, und auf dieselbe, in ein Gefäss, frisches Wasser giessen. In dieses soll er Ysop eintauchen, und das Zelt besprengen, so wie alle Geräthe und Personen die in demselben sind, ebenso auch Denjenigen, der auf dem Felde einen, durch das Schwerdt, oder sonst Gestorbenen, ein Grab, oder ein menschliches Todtengebein berührt hatte. Diese Besprengung soll am 3ten und am 7ten Tage geschehen, und sodann der Verunreinigte, nachdem er seine Kleider gewaschen und sich gebadet hatte, am Abend rein seyn, 4 Mos. 19, 17—19.

343) Das Gesetz hat die Wohnweise des Volkes in der Wüste im Auge, sollte aber unstreitig auch auf Wohnungen anderer Art in Palästina Anwendung finden. Die Rabbinen dehnen das Gesetz auf andere Räume aus, welche in irgend einer Weise von einem Gegenstande bedeckt oder überdacht (nach dem systematischen Ausdrucke: ,,bezeltet“) sind, s. Anm. 351.

344) Nach den Rabb. ist Menschenhaut eben so verunreinigend, als Anderes vom Leichnam, Erstere darf auf also überhaupt nicht benutzt werden, Chol. IX, 2.

Wer sich (auf solche Weise) verunreinigt und das vorgeschriebene Rituale nicht an sich vollziehen lässt 345), fällt der (Gottesstrafe der) Ausrottung (K. 60.) anheim; denn er verunreinigt das Heiligthum des Ewigen, da das Niddah- Wasser nicht auf ihn gesprengt ward, 19, 20, 345).

Wer das Niddah - Wasser sprengt, oder dasselbe berührt, soll bis zum Abend unrein seyn, 19, 21., gleichwie die Beschäftigung bei dem Verbrennen der rothen Kuh und die Berührung von Sündopfern rituell verunreinigt, vgl. K. 38. §. 8.

Alles, was der Unreine berührt, und wer ihn berührt, soll bis zum Abend unrein seyn, 19, 22. vgl. Hagg. 2, 13. (Der „Unreine", von dem dieses Gesetz spricht, ist nicht der durch das Niddah-Wasser, sondern der ursprünglich, durch Berührung einer Leiche, u. s. w. unrein Gewordene) 347).

Von dem Opferfleische dürfen nur Reine essen, 3 Mos. 7, 19, Wer (auch von Nichtpriestern) während seiner ursprünglichen Unreinheit, oder nach Berührung von etwas Unreinem (sey es an Thieren oder an Menschen) von dem Fleische der Friedensopfer isst (ohne rein geworden zu seyn) fällt der Strafe der Ausrottung (K. 60.) anheim.

Wenn Michaelis bemerkt, dass Priester sogar durch äussere Zeichen der Trauer wegen eines Todten, z. B. Zerreissen der Kleider, verunreinigt werden, nach 3 Mos, 21, 1-4. 10—12., 80 ist dies ein Irrthum. Der Priester im Allgemeinen soll sich an keinem Todten, mit Ausnahme der nächsten Anverwandten, der Hohepriester auch an diesen nicht verunreinigen, d. i. durch Berührung derselben, oder sonst nach Massgabe der oben mitgetheilten Gesetze. Sie sollen aber auch die, Nichtpriestern ebenfalls verbotenen, Trauerzeichen (5 Mos. 14, 1.) umso mehr vermeiden,

345) Ueber die Ausdrücke: chitte u, hithchatte, bei welchen wir die gewöhnliche Erklärung: „entsündigen, sich entsündigen lassen“, nicht annehmen können, s. d. sprachl. Bemerkungen zu K. 40.

346) Das Einzelne, dies Rituale betreffende, wird im Tr. Parah von den Rabbinen besprochen. Ueber das Sprengwasser und Ysop

s. bes. IX, 4. 6. XI, 7.

347) Das Verunreinigende der Theilnahme an Trauermahlen, wovon Hos. 9, 4., nicht ganz deutlich, die Rede ist, erklärt sich schon daraus, dass die Leidtragenden, gleichwie das Sterbehaus, uurein und verunreinigend waren.

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und der Hohepriester, zur Zeit seiner Trauer, sogar das Heiligthum nicht verlassen. Von einer Verunreinigung durch diese Dinge, im obigen Sinne, ist aber nicht die Rede, s. K. 9. §. 4.

Nach 4 Mos. 5, 2, 3. soll ein Jeder, der sich durch Berührung einer Leiche verunreinigt, aus dem Lager (in der Wüste) entfernt werden. Da in den eigentlich hieher gehörigen Gesetzesstellen, von einem solchen Grade von Absonderung, welche nur bei Ausschlägigen geboten wird, nicht die Rede ist, so wäre wohl anzunehmen, dass auch diese Bestimmung, so wie die für die Flüssigen, nicht für alle Zeiten gelten sollte (s. noch §. 7.).

durch

§. 4. Ebenso können auch leblose Gegenstände, Berührung von Unreinem, selbst verunreinigt und verunreinigend werden.

Die Kleider des Ausschlägigen müssen zwei Mal, 3 Mos. 14, 8. 9., auch die des Verdächtigen, der jedoch nur eine Blase hatte, 13, 6., und dessen, der von einem leichten Nethek geheilt ist, 13, 34., gewaschen werden.

Ebenso müssen die Kleider des Flüssigen und dessen, der mit ihm, in oben angegebener Weise, oder seinen Sachen, oder mit einem flüssigen Weibe und ihren Sachen in Berührung gekommen, gewaschen werden.

Es verstehet sich von selbst, dass auch die übrigen Gegenstände des Flüssigen, des ihren Blutfluss habenden Weibes, die durch ihre Berührung verunreinigen, gleichfalls, um es nicht wieder zu thun, gereinigt werden müssen, 3 Mos. 15, 4—19. 19–27.

Das Letztere wird von hölzernen Geräthen ausdrücklich bestätigt, indem dieselben, wenn ein Flüssiger sie berührte, im Wasser abgespült, irdene Geräthe aber, in diesem Falle, zerbrochen werden müssen, 15, 12.

Ein Kleid oder Leder, auf welches menschlicher Same gekommen war, soll gewaschen werden und bis zum Abend unrein bleiben, 15, 17.

Das Lager dessen, der mit einem flüssigen Weibe geschlafen, wird unrein und muss natürlich, wie seine Kleider, gewaschen werden, 15, 24. vgl. V. 21. 22.

Ein hölzernes Geräth, ein Kleid, ein Fell oder ein Sack, jedes Geräth, welches zur Arbeit gebraucht wird, soll, wenn das Aas eines unreinen Thieres in dasselbe gefallen, durch Wasser gereinigt werden und bis zum Abend unrein seyn, 3 Mos. 11, 32.

Ein Ofen, oder worin sonst gekocht wird, ist, wenn dgl. hineinfällt, unrein und muss eingerissen werden, V. 35.

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