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(Es wird ausdrücklich vorgeschrieben, wie man den Umstand, dass alles Erstgeborene geheiligt ist und, bei Thieren, insofern es sich dazu eignet, auch als Opfer behandelt werden muss, den nach dem Grunde fragenden Kindern, mit Hindeutung auf die letzte Plage in Aegypten und die Befreiung aus diesem Lande, erklären solle, 3 Mos. 13, 14-16, K. 8. §. 5.).

Die Zehnten von der Heerde, die, gleich einem zum Opfer bestimmten Thiere, weder gelöst noch ausgewechselt werden dürfen 446), 3 Mos. 27, 10, 31, 32.

Bug, Kinnbacken und Magen von geschlachtetem Rind oder Lamme, 5 Mos. 18, 3. 447).

§. 2. Zu diesen regelmässigen heil. Gaben kommen noch einige willkührliche und ausserordentliche.

Zu den erstern kann man zunächst die „,Brust der Schwingung" und die rechte Schulter (,,Schulter der Hebe“) von den,

andern Manne geboren hat.

Nicht bloss die Kinder der Priester und Leviten, sondern auch der Töchter von solchen, wenn sie einen Israe. liten geheirathet, sind von der Auslösung frei, s. Bechor. VIII' 1 — 8., woselbst noch manche nähere Bestimmungen, auch bei zweifelhaften Geburten. Die feierliche Auslösung des Erstgeborenen, Pidjon Bechor, 1, findet noch regelmässig unter Israeliten, zur gesetzlichen Frist, am 31ten (øder, wenn es ein Sabbath ist, am 32) Tage nach der Geburt Statt. Die dem Priester dabei zu übergebenden 5 Silberstücke kann derselbe, in Form eines Gesehenkes, dem Vater nachden zurückerstatten. Das hieher Gehörige s. Schulch. Ar, Jore Deah Tit. 305.

446) Eine solche Verwechselung wird, nach d. Rabb., init 40 Geisselhieben bestraft, Themurah I, 1. S. in dems Tr. die anderweitigen hieher gehörigen Bestimmungen. Das Zehnten geschieht in der Weise, dass man das Vieh einzeln durch eine kleine Pforte gehen lässt, dabei zählt, je das 10te Stück mit einem Stabe berührt, röth zeichnet und spricht: dies sey Zehent! Bechor. IX, 7.

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447) Wir haben schon früher (K, 9. S. 123.) auf die Schwierigkeit hingewiesen, die in der Annahme liege, dass dergleichen ehenfalls aus allen Theilen des Landes an die beisammen wohnenden Priester abgeliefert werden sollte. Die Rabbinen bemerken indess ausdrücklich, dass das Gesetz für alle Zeiten und Orte gelte, Chol. I, 1. (Später ist es ausser Uebung gekommen, Schulch. Ar., Jor. Deah Tit. 61. §. 21.). Dieselbe Schwierigkeit bietet sich bei der Abgabe vom Teige dar (Anm. 441.), von der das Gesetz selbst 4 Mos. 15, 21.

an und für sich beliebigen, Friedensopfern rechnen, mit welchen (in ritueller Beziehung) das „,Erstgeborene" zusammengestellt wird, 4 M. 18, 17. 18. Ausserdem gehören hieher die Felder, Häuser oder sonstige Gegenstände, welche man gelobte und heiligte, oder deren Anslösung, K. 13. §. 5. K. 43. 44.

Als ausserordentliche heilige Gaben sind schon die Schuldund Sündopfer zu betrachten, deren Darbringung von besondern Umständen abhing, und welche von den Priestern verzehrt werden sollen, 3 Mos. 6, 18. 19. 22. 7, 6. 7. Ihnen schliesst sich der Ersatz einer reuig bekannten Verantreuung, nebst dem Fünftel Ueberschuss an, welche, wenn derjenige, dem jener gebührt und auch ein „Löser" für ihn nicht da ist, dem Priester gegeben werden sollen, 4 Mos. 5, 6—8. 448),

sagt, dass sie für die künftigen Generationen bestehen soll. Man müsste dena etwa annehmen, dass hier, wie bei dem „Omer" und den „zwei Broden“, ursprünglich ein öffentliches Repräsentativ - Opfer des ganzen Volkes gemeint sey, wogegen aber die spätere factische Ausübung des Gesetzes und alle Bestimmungen der Rabbinen sprechen, s. auch Neh. 10, 38.

448) Die Rabbinen führen überhaupt 24 Titel heiliger Gaben auf, die den Priestern zukamen, und von denen die ersten 10 nur ini Heiligthume selbst, die andern 4 in Jerusalem, die letzten 10 überall in Palästina verzehrt und benutzt werden dürfen: I. 1. Sündopfer von Vierfüssigen, 2. von Vögeln. 3. gewisses, 4. schwebendes Schuldopfer, 5. öffentliche Dankopfer, 6. das (Uebrigbleibende vom) Log Oel des Ausschlägigen, 7. die „zwei Brode" (des Wochenfestes), S. d. Schaubrode, 9. das Uebrigbleibende von den (Mehl-) Gabe - Opfern, 10. die „Omer“ - Gabe. II. 1. Erstgebornes vom Vieh, 2. Frucht - Erstlinge, 3. das dem Priester vom Dankopfer und vom Widder des Nasiräers Gebührende (Brust, Schulter und Abgabe vom Speiseopfer), 4. das Fell von den hochheiligen Opfern (Ganz-, Sünd- und Schuldopfern). III. 1. grosse Hebe, 2. Zehnten - Hebe, 3. Teig-Abgabe, 4. Erstlinge der Schafschur, 5. „Geschenke“ (hierunt. verstehen d. Rabbinen überall: Bug, Kinnbacken und Magen), 6. d. Lösegeld für die erstgebornen Knaben, 7. Lösung für d. Erstgeb. v. Eseln, 8. d. geheiligte (3 Mos. 27, 16.) und 9. d. als Banngut erklärte Feld, 10. der Reue-Ersatz, bei der Beraubung eines Fremdlings (der ohne Erben verstorben, oder sonst nicht mehr aufzufinden ist; 4 Mos. 5, 8. erklären die Rabbinen denjenigen der „ohne Löser“ ist, für einen Nichtisraeliten, Sanh. 68, b.) Cholin. 133. b. Baba q. 110, b. vgl. Maimonid. zu Challah IV, 9.

Der halbe Schekel bei der Zählung des Volkes, ursprünglich aller Wahrscheinlichkeit nach eine einmalige, ausserordentliche Gabe, wurde erst später zu einer regelmässigen, s. K. 35. §. 2. 419).

Die Heiligung des Erstgeborenen von unreinem Vieh (das, · nach Auslösung durch ein Lamm, dem Eigenthümer gehört) ist (wie die von solchem Vieh überhaupt, 3 Mos. 27, 11.) gestattet, so zwar dass der Heiligende selbst gleich den Betrag, nebst einem Fünftheil darüber, erlegt, oder es anderweitig verkauft wird, 3 Mos. 27, 27. Dass indess das Erstgeborene von Rindern oder Schafen, als ohnedies Gotte gehörig, nicht geheiligt werden könne, wird vorher, V. 26., ausdrücklich bemerkt. Also auch von Seiten der Priester darf dies nicht geschehen, indem dergleichen etwa zu einem hochheiligen Opfer verwandt würde (s. Anm. 443.).

§. 3. Als unwürdig, um in Gottes Haus gebracht zu werden, wird,,Hurenlohn" und ,,Hundegeld" bezeichnet, wenn etwa Jemand dergleichen gelobte, denn Beides sey dem Ewigen ein Gräuel, 5 Mos. 23, 18.

„Hundegeld", wörtlich: Verkauf oder Preis eines Hundes, ist, nach Zusammenstellung mit ,,Lohn der Hure", am wahrscheinlichsten der Lohn derer die sich zur Päderastie hergeben. Die ausdrückliche Benennung von Schandbuben im unmittelbar vorhergehenden Verse 18., deren es eben so wenig wie Lustdirnen unter Israeliten geben solle (Qadesch, Qedescha, K. 16. sprachl. Bem. 3. K. 84.), scheint diese Erklärung von V. 19. zu fordern, welche durch den ohne Zweifel gleichbedeutenden Gebrauch von xives Apostelg. 22, 15., so wie die bei den Römern üblichen, von einem dem Hunde verwandten Thiere entnommenen, Benennungen lupus und lupa, unterstützt wird. Dass xvwv eine Bezeichnung für das frenum praeputii wurde, ist vielleicht auch nicht zu übersehen. Leicht konnte dies, im Orient überhaupt verachtete, Thier, dessen

449) Am Iten des 12ten Monats (Adar) musste, nach den Be, stimmungen der Mischna, durch öffentliche Ausrufer, an die Entrichtung der Tempelabgabe erinnert werden, die an dem 1ten Monat (als an welchem in der Wüste das heilige Zelt errichtet worden, 2 Mos. 40, 17., zu erfolgen hatte. Nach dem R. d. Mischna wird von Heiden und Samaritanern die (für Instandhaltung des Heiligthums zu verwendende) Schekel-Abgabe nicht angenommen, mit Rücksicht auf Esra 4, 3., Schekal, 1, 5.

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Kauf und Verkauf wohl schwerlich oft vorkam 450), zu einem Bilde der geschlechtlichen Schamlosigkeit werden (vgl. zúraidos).

§. 4. Zu den heil. Gaben im weiteren Sinne könnten noch gerechnet werden: die zweiten Zehnten, die, wiewohl vom Eigenthümer selbst, doch an heiliger Stätte, in religiöser Weihe und mit Berücksichtigung wohlthätiger Zwecke, verzehrt werden sollen, 5 Mos. 14, 22-27., zumal da von den hiebei zu schlachtenden Thieren die Priester die Deputate der Fest- (Friedens-) Opfer erhielten. Ferner gehören dahin die Armen-Zehnten, oder ,,zweiten" des je dritten Jahres, ebnd. V. 28. 29. K. 42. Endlich auch die Baumfrüchte des 4ten Jahres, von denen der Text nicht angiebt, ob sie den Priestern gehören, oder von dem Eigenthümer an heil. Stätte verzehrt werden sollen, K. 16. §. 2.

Wer, ohne dazu befugt zu seyn, aus Versehen vom Heiligen Etwas genossen oder benutzt hat, soll, ausser dem dafür darzubringenden Schuldopfer, den Gegenstand der Uebertretung, nebst einem Fünftheil 451) über den Werth, ersetzen, 3 Mos. 5, 15. 16. 22, 14. 452).

Auch bei der Auslösung der Zehnten 3 Mos. 27, 31. 453), so wie eines geheiligten Hauses oder Feldes 3 Mos 27, 15. 19. (K. 13. S. 151.) ist ein Fünftheil als Ueberschuss zu zahlen.

450) Indess nimmt die Mischna „Preis des Hundes" im wörtlichen, nicht in dem oben angegebenen Sinne, Themur. VI, 3. Einige nähere Bestt. s. das. 2—4,

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451) Unter diesem Fünftheile" ist übrigens, nach Rabb. Bestimmung, überall nicht der fünfte, sondern der vierte Theil des ursprünglichen, also erst der fünfte Theil des neuen, durch die Zugabe entstehenden Ganzen, zu verstehen (also z. B. für 20 nicht 24 sondern 25), s. die Commentatoren zu Therum. VI, 1.

452) Die Rabb. Bestimmungen s. im betreffenden Tr. Meilah. Unter „Heiligem" ist Alles zu verstehen, was entweder seinem Wesen nach, wie z. B. die für den Altar bestimmten Opfer-Stücke, oder als gebotene heilige Gabe, z. B. Hebe (Therum. VI, 1. Bikkur II, 1.), Teig-Abgabe (Challah I, 9.), oder durch Gelübde und freiwillige Hei ligung, dem Heiligthume oder den Priestern angehört. We von dergleichen, aus Versehen, sey es auch nur um den Werth eines Peruta, Genuss hatte, oder wer ein Heiliges, wie z. B. der Priester ein Opfer, durch ritualwidrige Behandlung, seinem Wesen nach, entweihet hat, unterliegt der Bestimmung des obigen Gesetzes, Meïl.. V, 1. I, 1 ff. ・・

453) Nach dem Zusammenhange scheint hier von dem LevitenZehnten die Rede zu seyn, nach den Rabbinen jedoch ist der zweite Zehnte gemeint, s. K. 16. Anm. 214.

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Кар. 42.

Zweite Zehnten.

§. 1. Der Ertrag der jährlichen Aussaat sofl verzehntet werden, 5 Mos, 14, 22.

Die Zehnten vom Getreide sowohl, als auch die von Most und Oel dürfen, so wie die Erstgebornen vom Rind oder kleinen Vieh und alle Arten von gelobten oder freiwilligen Gaben und Heben, nur an dem von Gott erwählten, heiligen Orte verzehret werden, 5 Mos. 12, 17. 18. 14, 22. (woselbst auch die Ganz- und Schlachtopfer allein dargebracht werden sollen, 5 Mos. 12, 11—14.).

Alle Mitglieder des Hauses, auch die Knechte und Mägde und der Levit der in den Städten ist, sollen zu diesen Festmahlen zugezogen werden, ebendas.

Diejenigen, welche von dem Orte des Heiligthumes zu entfernt wohnen, dürfen die Zehnten nicht in natura mitnehmen, sondern nur die entsprechende Summe Geldes, um dafür, an dem heiligen Orte, Vieh, Wein und andere Getränke, oder was sie sonst begehrten, zu kaufen und es in Freuden zu verzehren, 5 Mos. 14, 24 — 26.

§. 2. Diese Gesetzesstellen bieten, im Vergleiche mit frühern, mancherlei Schwierigkeiten dar. Die erste ist, dass die Erstgebornen von reinep Thieren dem Priester gelösten (s, oben K. 9. S. 124.) dagegen es hier den Anschein hat, als wenn alle Israeliten überhaupt, am heiligen Orte, Alles hier angegebene verzehren sollen. Diese Schwierigkeit indess lässt sich dadurch heben, dass man annimmt, hier werde das Volk im Allgemeinen angesprochen, so dass ein Jeder, von den heiligen Gaben, natürlich nur das was ihm zukommt, an geweiheter Stätte verzehren solle. Bei den erstgebornen Thieren hätte man also nur an die entsprechende Pflicht der Priester zu denken, wonach die von Michaelis aufgestellte Hypothese des „Zweit-Erstgebornen“, sich beseitigen lässt (wie a. a. O. bemerkt worden). Anders aber stellt sich die Sache in Hinsicht der Zehnten. Wollte man annehmen, dass hierbei auch nur von den Leviten- (und Priester-) Zehnten die Rede sey, so lassen sich dagegen erhebliche Einwendungen machen. Denn erstlich von dem Leviten, der mitten unter den Hausgenossen zugezogen werden, den man ja nicht verlassen soll,

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