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Ein Gebot, am Sabbalh den Kampf gegen die Feinde zu unterbrechen und dadurch dem allgemeinen Besten zu schaden, kommt nirgend vor. Zu weit getriebene Frömmigkeit, aus Unkunde des Rechten, war es, wenn sich Einige, 1 Macc. 2, 31-38., welche von den Syrern am Sabbath angegriffen wurden, gegen dieselben nicht wehrten und unnützer Weise den Märtyrer-Tod starben. Bald kam man auch von diesem Irrthum zurück und beschloss, wenn auch am Sabbath die Feinde nicht anzugreifen, so doch, wenn sie der angreifende Theil waren, sich tapfer gegen dieselben zu wehren, 1 Mace. 2, 39 ff. 501).

Matth. 12, 8. Uebrigens ist es zweifelhaft, ob Matth. 12, 1. von einem wirklichen Sabbath die Rede sey, da derselbe Luc. 6, 1. als oáßßator δευτεροπρῶτον aufgeführt wird. Denn dass dieser Ausdruck sich auf die Zählung der Sabbathe zwischen dem Passah- und Pfingstfeste beziehen solle, ist theils deshalb unwahrscheinlich, weil man nicht einsieht, was den Evangelisten veranlassen konnte, einen Umstand ganz besonders anzugeben, der in Bezug auf den damaligen Vorfall ganz gleichgültig ist, theils aber vornehmlich, weil niemals die Sabbathe, sondern nur die Tage und Wochen bis zu Pfingsten gezählt werden (K. 50.). Vielmehr möchte man auf den Gedanken kommen, dass oáßßarov hier für „,Feiertag" stehe, wie ja auch das Neujahrsfest 3 Mos. 23, 24. Schabbathon genannt wird (ja später die Benennung Sabbath selbst für den Neumond, Hor. Serm. I. 9. 69., in Uebung kam) und dass unt, o. devrigono. der später angeordnete zweite Feiertag Jom tob scheni (K. 48.) gemeint sey, vielleicht genaner der ,,erst-zweite" Festtag, d. h. der zweite Tag des ersten Festes (Passah) an welchem die Aehren noch standen, und doch schon genossen werden durften, da das Omer (K. 50.) bereits dargebracht war.

501) Auch nach den Rabbinen ist es am Sabbath erlaubt, bei einem von Feinden zu fürchtenden Angriffe, alle Anstalten zur Vertheidigung zu treffen und jenen mit den Waffen in der Hand entgegenzugehen, Sch. Ar., Or. Chaj. Tit 329. §. 6. 7., eben so auch zum Beistand Anderer auszuziehen und mit den Waffen wieder zurückzukehren, §. 9. vgl. Erubin 45, a. Maimonid. Jad. hachas., Sabb. Kap. 2. §. 23. und überhaupt den begonnenen Kampf, auch offensive, fortzusetzen, da auch Jericho am Sabbath erobert worden sey, Maimonid. ebend. §. 25. (die Einnahme Jericho's erfolgte am „siebenten" Tage nach 6tägiger Vorbereitung, Jos. 6, 3. 4. 14. 15.).

Die Feier des Sabbaths nahmen von den Juden auch die Heiden in späterer Zeit vielfach an. Doch kamen bei den Christen gottesdienstliche Versammlungen am Sonntage, als dem Auferstehungstage Christi (wie Ambrosius und Justinus Martyr andeuten), bald in Uebung. Er erhielt darnach den Namen: Tag des Herrn Kvqiazǹ (von Kúgios, d. i. Christus, wovon, nach Jacobson, Kirchenrechtliche Versuche L. 58 ff., auch die Benennung Kirche ursprünglich Chirihha, a. d. Engl. Cyrice abzuleiten ist, die vielleicht zuerst nur jene sonntäglichen Versammlungen, dann auch das Local derselben bezeichnete.). S. Ideler Chronologie II. S. 175–79.

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An jedem Sabbathe sollen die 12 Schaubrode, welche auf dem goldenen, dazu bestimmten Tische lagen, sammt dem (zu opfernden) Weihrauch, abgenommen und frische an deren Stelle hingelegt werden. Die abgenommenen (hochheiligen) Brode sollen von Priestern (Aharon und seinen Söhnen) an einem heiligen Orte verzehrt werden. 3 Mos. 24, 5-9, 2 Mos. 25, 29 f. 37, 10 — 16. 40, 22 f. 502).

Kap. 48.

Festliche Zeitrechnung.

§. 1. Ausser den Sabbathen sollen auch die Neumonde einigermassen ausgezeichnet und bei bestimmten Abschnitten des Jahres hohe Feste gefeiert werden, namentlich in der Mitte des ersten Monates, sodann 7 Wochen nach dem Beginne der Ernte, und endlich in der Mitte des 7ten Monates. Diese 3 Feste, das Passah-, Pfingst- und Hüttenfest, stehen sämmtlich in Beziehung zum Landbau. Das Passahfest, im Aehrenmonat, bezeichnet zugleich die feierliche Eröffnung des Erntejahres. Das Pfingstfest war das eigentliche Fest der ersten, und das Hüttenfest der zweiten Ernte. Es entsteht nun zunächst die Frage, wie die Hebräer damals das Jahr gerechnet, ob sie ein Sonnen- oder Mondjahr hatten, ob sie

502) Betreffende Bestimmungen d. Rabb. s. Menach. XI. Zu den 2,,Zehnten" Weissmehl, aus welchem jedes Brod bestand, wurden 2 Seah Körner vermahlen und dann 11 Mal gesiebt. Menach. VI. 6. 7. (vgl. K. 50. §. 1. Anm.).

die Monate nach jenem, oder diesem bestimmten, oder ob sie endlich zwar nach Mondjahren rechneten, aber diese von Zeit zu Zeit, durch Einschiebung von Schalt-Monaten, mit dem Sonnenjahre ausglichen. Es ist nicht gut möglich, auf diese Frage in den Büchern Mosis eine genaue Antwort zu finden. Der Name des Monats selbst, Chodesch 503), d. h. der sich Erneuernde, deutet allerdings auf den wirklichen Neumond, als den Anfang von jenem. Auch wird Mos. 1, 14. nicht nur die Sonne, sondern auch der Mond als Zeichen für die Theilung der Zeiten angegeben, vgl. Ps. 104, 19. Wenn jedoch wiederum geboten ist, dass ein gewisser Monat der erste im Jahre seyn soll, 2 Mos. 12, 2., dieser Monat 2 Mos. 23, 15. der „Aehren - Monat" heisst, so kann hier offenbar nur ein Sonnenjahr zu Grunde liegen, da die Reife der Feldfrüchte durch die Sonnenjahres- Zeiten bedingt ist. Eben dieselbe Bemerkung lässt sich auch in Bezug darauf machen, dass das Fest, welches in der Mitte des 7ten Monats eintrat, zum Danke für die vollständige Ernte, also natürlich erst nach derselben, gefeiert wurde. Man muss demnach annehmen, wie Michaelis auch thut, dass, wenn bei den kürzern Mond-Monaten das Getreide nach dem 12ten Monate noch nicht reif war, ein 13ter eingeschaltet wurde (§. 4.). Indess finden wir hierüber bei Moses kein Wort angedeutet, und dies ist in der That auffallend, da er sonst die Zeitrechnung der Feste so genau bestimmt. Hierzu kommt noch, dass wir die Dauer der Sündfluth nach Monaten von 30 Tagen berechnet finden, denn von dem 17ten Tage des zweiten, I Mos. 7, 11., bis zum 17ten Tage des 7ten Monats, 1 Mos. 8, 4. (also in 5 Monaten) vergehen, ebds. V. 3., 150 Tage. Hiernach hätte ein Jahr von 12 Monaten 360 Tage, eine Jahresrechnung, welche auch die alten Aegypter hatten. Indess auch dieses Jahr bedurfte, wenn es mit der Ernte stimmen sollte, von Zeit zu Zeit einer Regulirung 504). Da wir nun bei Moses auch nicht ein

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504) Die Aegypter hatten, nach Herod. II, 4., ein Sonnen-Jahr von 12 dreissigtägigen Monaten, denen sie im Ganzen noch 5 Tage zulegten. Nach Diod. I, 50. gaben die Thebaner 5 Tag zu. Die Griechen indess rechneten, wie ans Herod. II, 4. gleichfalls hervorgehet, nach Mondjahren, indem sie alle drei Jahre einen Monat einschalteten.

mal die ganze Anzahl der Monate und über den 11ten Monat (5 Mos. 1, 3.) hinaus, keinen weiter angegeben finden, auch keinen höhern Tag im Monat, als den 27sten, 1 Mos. 8, 14., so haben wir gar kein Mittel, in dieser Beziehung, zu irgend einer Art von Gewissheit zu gelangen, zumal da auch Schanah 505), die Bezeichnung des Jahres, als des sich Wiederholenden, eher auf das Sonnen- als das Mondenjahr zu beziehen ist, indem das wiederkehrende Jahr, und namentlich einem Ackerbau treibenden Volke, sich am meisten durch den frischen Wachsthum bemerklich macht. Indess unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die festliche Begehung des Neumondes, 4 Mos. 28, 11–15. (K. 53. §. 2.), dem zum erstenmal wieder sichtbaren Monde galt. Und wenn es nun im unmittelbaren Verfolg dieser Gesetzesstelle, welche die Opfer - Ritualien für den Neumond andeutet, heisst:,,und an dem ersten Monate u. s. w. soll das Passah gefeiert werden", so geht hieraus ziemlich sicher hervor, dass es ein wirklicher Neumond war, von welchem die Mondenzahl des Jahres anfing, dass also die nothwendige Ausgleichung vor dem Eintritte dieses Monats geschehen musste. Auch aus dem Umstande, dass sowohl das erste als das letzte Hauptfest des Jahres gerade mit dem 15ten begann, 4 Mos. 28, 17. 19, 12., lässt sich wohl folgern, dass dieser Tag einigermassen bedeutsam sey, und dies kann er nur als der mittelste (Vollmondstag) des Monats, daher auch in dieser Beziehung nur von Mond-Monaten (zu c. 29 Tagen) die Rede seyn (vgl. noch K. 47. Anm. 497.). Immer aber bleibt es auffallend, dass auch in den andern Büchern der Schrift nie von einem 13ten, oder Schalt- Monate die Rede ist, obschon von allen sonst, auch dem 12ten, 2 Kön. 25, 27. Esth. 8, 12, 506).

§. 2. Der Anfang des Fest-Jahres, nämlich der als der erste zu bezeichnende Monat, ist nun, nach der gesetzlichen Bestimmung (s. K. 49. §. 2.) derjenige, in welchem das Getreide zu reifen beginnt, der Auszug aus Aegypten geschah und das Passahfest zu feiern ist. Doch lässt der Gesetzgeber ausser dieser, für wichtige Bestimmungen, die mehr ins bürgerliche Leben eingreifen, noch eine (wahrscheinlich früher übliche) ökonomische

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506) Auf das, auch von Ab. Esra urgirte, Esth. 9, 22. (s. Ideler, Chronol. I, 511.) ist kein Gewicht zu legen.

Berechnung des Jahres bestehen, nach der es mit dem 7ten Monat, nach Vollendung der Späternte, beginnet, s. Kap. 13. §. 2., vgl. Kap. 53. §. 1. 507).

Wann der Tag überhaupt nach Mos. Bestimmung anfängt, hierüber sind mannigfache Untersuchungen angestellt worden, s. ideler Handb. d. Chronol. I. S. 482 f. George, Jüd. Feste S. 135 ff. Ersterer bestimmt sich dafür, dass gesetzlich der „,Tag" mit tiefer Nacht, dagegen George, dass er früher mit dem Abend, in späterer Zeit aber mit dem Morgen seinen Anfang nahm. Bei seinen Betrachtungen führt letzterer eine Bemerkung weiter aus, die schon Ideler geltend macht, nämlich dass, wenn der Tag mit dem Abend anfing, der Gesetzgeber nicht sagen konnte, man sollte die Feier des auf den Zehnten des Monats angesetzten Versöhnungstages mit dem Abend des Neunten beginnen, 3 Mos. 23, 31 f., da dieser Abend doch vielmehr als Abend des (mit ihm beginnenden) zehnten Monatstages zu bezeichnen wäre. Wir glauben indess, dass man gar keine Veranlassung habe, hier Schwierigkeiten im Texte zu finden und zu lösen. Denn der Gesetzgeber hat nicht die Absicht, festzustellen wann der bürgerliche Tag, sondern nur wann das Fest beginnen soll, Offenbar zählt er nur die (eigentlichen) Tage und wenn er den Abend bezeichnen will, so betrachtet er ihn, was der natürlichsten Denkweise entspricht, als den Schluss des Tages. In diesem Sinne heisst es, dass man die auf den 10ten festgesetzte Versöhnungsfeier mit dem Abende des Sten beginnen solle, so dass sie (wie dies auch noch immer rituell beobachtet wird) vom Abend bis zum Abend dauere, s. K. 53. §. 3. Ebenso soll das Fest der ungesäuerten Brode am 15ten (der Mitte) des ersten Monats beginnen, die eigentliche Passahfeier aber an

507) Auch nach den Bestimmungen der Mischna beginnt das Fest-Jahr mit dem Ersten des Nisan (Aehrenmonat), die sonstige ökonomische Jahrrechnung aber, das Erlass- und Jobel-Jahr mit dem Ersten des Tisri (ten Monats des Festjahres). Indessen auch die Regierungsjahre der Israelitischen Könige sollen vom 1. Nisan gerechnet werden, nach dem 1 Könige 6, 1. gegebenen Beispiele, und hierauf war in Contracten, bei Bezeichnung der Jahreszahl, Rücksicht zu nehmen, weil, wann anch der König zur Regierung gelangte, sey es selbst im 11ten Monate, im daranf folgenden Nisan sein zweites Jahr beginnt. Rosch. Haschanah 1, 1. s. Bartenora z. d. St.

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