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hörige Ausgleichung der Jahrlängen und Verhütung des unmittelbaren Zusammentreffens mancher Feste mit einem Sabbath 516). Maimonid. Jad hachas., Qidd. hachod.; Or. Chaj. Tit. 428,

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§. 4. Der Mond - Monat enthält, nach Rosch hasch. 25, a., 2912 Tage / Stunden und 73,,Theile", deren 1080 517) auf I Stunde gehen (den Tag zu 24 Stunden gerechnet), s. Maimonid., Jad hachas., Qiddusch hachod. Kap. 6. §. 2. Kap. 8. §. 1. Das Mond-Jahr ist demnach fast um 11 Tage (genau um 10 Tage, 21 St., 121 219,,Thle") kürzer als das Sonnenjahr (zu 365 T. 5 St. 99723,,Theile" gerechnet) Maim. a. a. O. K. 10. Es werden also, im Laufe von 19 Jahren: 7 Monate von 30 Tagen (Rosch hasch. 19, b Sanh. II, a.) eingeschaltet, damit die JahrRechnung nach dem Monde und das Sonnen - Jahr sich nicht von einander entfernen und von Zeit zu Zeit gegenseitig gänzlich ausgleichen. Die Einschaltung eines Monats trifft jetzt stets die Jahre 3. 6. 8. 11. 14. 17. 19. Ein solches Jahr hat dann, nach dem 12ten, noch einen 13ten Monat, welche beide Adar heissen, Edujoth VII, 7. (der 2te wird im Kalender als Ve- Adar,,,und Adar" aufgeführt), von denen jedoch der erste als der eigentliche Schaltmonat (wie in unserm Schaltmonate Februar gleichfalls der 24ste, und nicht der letzte, als Schalttag) betrachtet wird. In frühern Zeiten, bevor die genaue Kalender - Berechnung eingeführt war, konnte man aus dem Fortschritte der Vegetation entnehmen, ob man unmittelbar nach dem 12ten Monate das neue Festjahr werde beginnen können, da der erste Monat desselben, nach der Schrift, zugleich der der Aehrenreife, Chodesch haabib, seyn muss, Rosch hasch. 7, a. War die Reife der Feldfrüchte noch nicht so weit vorgeschritten, so wurde in der Mitte des 12ten Monates decretirt, dass das Jahr ein Schaltjahr seyn solle. In der Norm eines solchen, an die Israeliten Babyloniens und Mediens ergehenden Decrets von R. Gamaliel, Sanhedr. 11, b., wird auch noch der Umstände gedacht, dass die Tauben und Lämmer (deren man zu den Opfern und zu dem

516) Dass indess in früherer Zeit Fälle vorkamen, da der Versöhnungstag und Sabbath unmittelbar auf einander folgten, gehet aus Menach. XI, 7. hervor, vgl. Kerith, IV, 2.

517) Diese Zahl ist nach Maim. a. a. O., deshalb gewählt, weil sie durch alle Zahlen, ausser 7, theilbar ist.

Passahmahle bedurfte) noch zu jung seyen vgl. das. a. Ein anderes Merkmal schloss sich an das obige an, nämlich dass der Vollmond, an welchem das Passahfest gefeiert wird, dem Frühlingsaequinoctium nicht vorhergehen darf, und ebenso wenig darf das Hüttenfest vor der Herbstnachtgleiche sein Ende nehmen, da nach 2 Mos. 34, 22. die „, Thequphah" (Wendung) des Jahres an diesem Feste schon da seyn muss, Sanhedr. 11, b. 13, a. Die Rabbin en verstehen nämlich unter Thequphah den jedesmaligen, damals die Wendung der Jahreszeiten bezeichnenden, Eintritt der Sonne in den Widder (Frühling), Krebs (Sommer), in Waage (Herbst) und Steinbock (Winter). Maimon. a. a. O. K. 9. §. 3. Es ist indess bekannt, dass jetzt, nach der allmähligen Verschieburg, die Zeichen der Ekliptik nicht mehr mit den gleichnamigen Bildern des Thierkreises zusammenfallen. Von einer Thequphah bis zur andern vergehen 91 T. 7 St. 5193/16 Thle, Maimon. a. a. O. K. 10. §. 2. Man vermied es, nach Rosch hasch. 12, a., das Sabbathjahr zum Schaltjahr zu machen, um die Bearbeitung des Bodens nicht zu lange zu unterbrechen. Natürlich konnte indess darauf nicht Rücksicht genommen werden, wenn die Jahreszeit noch nicht genug vorgerückt und die Frühlingsnachtgleiche nicht eingetreten war, 8. Maimon. a. a. O. K. 4. §. 15. 16.

Кар. 49.

Passahfest.

§. 1. Das erste der wirklich neu eingeführten Feste ist das Passahfest, oder Fest der ungesäuerten Brode 518), in Rücksicht dessen

518) Der Ursprung der spätern, Christlichen Benennung des Festes: Ostern, ist bekanntlich unsicher. Die Ableitung von urstan, auferstehen, ist wohl sehr zweifelhaft, nicht minder die von Beda mitgetheilte von Eostra, dem Namen einer Sächsischen Göttinn (Ideler a. a. O. I. S. 516.). Kamen auch die heidnischen Namen der Wochentage in Gebrauch, so lässt sich die Annahme eines heidnischen Namens für ein Christliches Hauptfest nicht wohl ebenso leicht voraussetzen. Vielleicht möchte es daher nicht ganz unmöglich seyn, Ostern (Otren) von éogrǹ (Jonisch: ógiǹ) Fest, Joh. 13, 1. abzuleiten, so wie

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schon in Aegypten selbst Bestimmungen, sowohl für die dortige, erste, als auch für die künftige Feier, getroffen werden:

Am Zehnten des Monats (der Befreiung) soll jede Familie für sich allein, oder, wenn sie zu klein ist, mit einer andern zusammen, ein fehlerfreies, männliches, jähriges Lamm von Schafen oder Ziegen nehmen, dieses bis zum 14ten des Monates aufbewahren und an dem Abende dieses Tages (wörtlich: zwischen den beiden Abend - Dämmerungen, s. d. sprachl. Bem.) dasselbe schlachten, 2 Mos. 12, 3-6. Von dem Blute soll man, vermittelst eines Bündels Ysop, Etwas an die beiden Pfosten und die Oberschwelle der Häuser sprengen, in welchen das Lamm verzehrt wird, zur sichtbaren Bezeichnung Derjenigen, welche von der letzten der Aegyptischen Plagen (dem Sterben der Erstgebornen) befreiet blieben, 12, 7. 12. 13. 22. 23. 29. 30. 33. vgl. 11, 4—7.

Das Fleisch des Lammes soll nicht anders, als am Feuer gebraten 519), mit ungesäuerten Broden und bittern Kräutern, in

Pfingsten aus ähnlicher Verstümmelung des Griechischen (nevtexoσtý) entstand. Die Neigung ein s vor t einzuschieben (vgl. Grimm, Deutsche Grammat. II, 208.) hat sich auch sonst geltend gemacht. Die Aussprache to für gr könnte am wenigsten auffallend erscheinen. Auch 4 Mos. 28, 17. kommt die Benennung Chag, LXX: ogrn, schlechtweg vom Feste der ungesäuerten Brode vor, mit Ausschluss des eigentlichen Passah-Mahles am 14ten, Abends, ebend. V. 16. Späterhin wurde die Benennung Chag, Fest, dem Hüttenfeste (als dem frendigsten) vorzugsweise beigelegt, 1 Kön. 8, 2. 2 Chron. 5, 3. (Megill. III, 5. Succ. 1, 6.). Dagegen kommt ebensoy, Moëd, bestimmte (Fest-) Zeit 2 Chron. 30, 22. von den Festmahlen des Passah vor, wobei man vielleicht die Bemerkungen der Rabbinen, Pesach. VI, 1. 66, a, über den unwandelbaren, von dem Sabbath nicht zu verdrängenden, Eintritt der Passah-Abend-Feier, in Rücksicht der Anwendung des Wortes Moëd bei 4 Mos. 9, 2. 3. 7. (5 Mos. 16, 6.), vergleichen kann. In eben derselben Weise wurde der, ursprünglich allgemeine, Ausdruck gy, Azereth, bei Joseph. Asada, Feier, bei den Rabbinen zur ausschliesslichen Bezeichnung des Pfingstfestes, Megillah III, 5. Unter diesen Umständen konnte wohl die Benennung Chag, koorn, Fest, im ausschliesslichen Sinne, auch bei den Christen, von ihrem ursprünglich gewiss höchsten Feste, allmählig in Uebung kommen.

519) Anch 5 Mos. 16, 7. ist nicht, mit George Jud. Feste S. 93., zu übersetzen:,,du sollst es (das Passahlamm) kochen", so dass hier ein Widerspruch zur obigen Bestimmung sich darböte, sondern

Eile, gegessen werden, wobei ein Jeder zum bevorstehenden Zuge vollkommen bereit seyn muss, gegürtet, mit angelegten Schuhen und den Stab zur Hand. Was etwa bis zum andern Morgen übrig bleibt, soll nicht genossen, sondern verbrannt werden. „Es ist ein Passah (Ueberschreitungs-Mahl oder Opfer), dem Ewigen (gefeiert)" 12, 8-11. Bis zum andern Morgen soll Niemand aus der Thüre seines Hauses gehen, 12, 22.

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§. 2. Diese Feier soll nun gesetzlich für immer bestehen, und bei den Nachkommen Statt finden, wenn das Volk in das ihm verheissene Land eingezogen 520) 12, 25. Fragen dann die Kinder nach der Bedeutung, so soll ihnen gesagt werden: „Es ist ein Passah (Ueberschreitungs-) Opfer, dem Ewigen, welcher die Häuser der Kinder Israels schonend überschritt, indem er die Aegypter schlug," V. 26. 27. Auch diese und die folgenden Bestimmungen desselben Kapitels werden durch den Zusatz:,,das Volk verneigte sich, und gingen hin und thaten wie befohlen", V. 27. 28., als gleichfalls noch in Aegypten selbst gegeben bezeichnet. Erklärt sich nun hier der Name UeberschreitungsMahl", so erfolgt V. 34, 39, der anscheinende Grund, aus chem dieses Mahl sowohl schon damals, 12, 8., als auch zukünftig mit ungesäuerten Broden gegessen werden soll, indem, wegen der Eile des Auszuges, der Teig noch ungesäuert mitgenommen und so verbacken werden musste. Entweder also sollte, in Rücksicht dieser Eile, schon vorbildlich, vgl. 12, 11., das Brod zum PassahLamme ungesäuert seyn, oder war dies schon dort eine unmittelhare Wirkung derselben. Möglicherweise aber könnte zwischen dem Gebote, bei jenem ersten Mahle ungesäuerte Brode zu essen, und dem Genusse derselben während der sieben Tage des nachmaligen

heisst im Allgemeinen: gar machen, ohne Rücksicht der Art und Weise, wie dieses geschieht, vgl. 1 Mos. 40, 10. von dem natürlichen (Gar-) Reifwerden der Trauben durch Sonnenhitze. Um das Kochen des Lammes zu verbieten, wird daher 2 Mos. 12, 9. der Ausdruck: „im Wasser Garmachen" angewendet.

520) Natürlich mit Weglassung des damals auf die besondern Umstände Bezüglichen, als des Besprengens der Pfosten, des ReiseCostümes und der Bereithaltung des Lammes von dem 10ten an, WOdurch auch, nebst dem Hinzukommen des 7tägigen Festes, der Unterschied des ersten und des nachmaligen Passah von den Rabb. charakterisirt wird. Pesach. IX, 5.

Festes gar keine Beziehung Statt finden, sondern Ersteres vielmehr darin seinen Grund haben, dass das Passah unter dem Ritus der Opfer stehet, bei welchen die Zugabe an Backwerk im Allgemeinen (wahrscheinlich herkömmlicher Weise) nicht gesäuert seyn durfte, s. K. 38. §. 6.

An dem Passah-Mahle soll Niemand Theil nehmen und Keiner dasselbe bereiten, bevor die Beschneidung an ihm vollzogen worden. Dies Gesetz gilt für Einheimische und Fremde, 2 Mos. 12, 43.-49. K, 27. §. 2. vgl. unt. 4 Mos, 9, 14.

Das Passahlamm soll man in einem und demselben Hause essen, keinen Knochen an ihm zerbrechen und von dem Fleische Nichts aus dem Hause tragen 12, 46., vgl. oben das Gebot 12, 22. Der Monat, in welchem der Auszug aus Aegypten erfolgte, soll fortan der erste der Jahres - Monde seyn, 12, 2., es ist der Aehren- Monat, 2 Mos. 23, 15. 34, 18. Derselbe soll wohl beachtet werden, dass man an ihm das Passahfest feiere, 5 Mos. 16, 1.

Von der Zeit des Auszuges an, d. i. von dem Abende des 14ten Tages im Monate, bis zum 21sten Tage desselben soll für immer ein Fest gefeiert, der erste und siebente Tag soll als heilig angekündigt und an demselben keine Arbeit verrichtet werden, als die zur Bereitung der Speisen nöthige, 2 Mos. 12, 14, 16. 18. 4 Mos. 28, 16-18. 25, 521).

An Abende des 14ten soll Passah den Ewigen seyn, an demselben und an allen 7 Tagen des Festes sollen nur ungesäuerte Brode und nichts Gesäuertes genossen, aller Sauerteig am ersten Tage aus den Häusern weggeschafft werden. Wer an einem dieser Tage Gesäuertes, geniesst, er sey nun Fremdling oder Einheimischer, ihn soll Ausrottung treffen, 12, 15, 17–20. (K. 60.).

521) Ueber das an Feiertagen Gestattete oder Nichtgestattete, sowie über den Unterschied, welcher in dieser Beziehung zwischen diesen und dem Sabbath Statt findet, handelt der Traktat Bezah s. besonders V, 2. Alles zur Speisebereitung Nöthige, als Feueranmachen, Schlachten (Eduj. IV, 2. Pesach. VI, 2.), Kochen und Braten, Kneten und Backen u. s. w. ist am Festtage gestattet. Vgl. Sch. Ar., Or. Chaj. Tit. 495 ff. bes. Tit. 498. 502, 6. 7. Dies jedoch nur für den Bedarf desselben Tages, nicht aber des andern, auch wenn es gleichfalls ein Festtag ist. Nur für einen unmittelbar folgenden Sabbath darf es, unter den von den Rabbinen deshalb besonders vorgeschriebenen Formalitäten, geschehen. Bezah II, 1. Or. Ch. Tit. 503. 527.

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