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Auch ist Ps. 58, 6. ausdrücklich von dem Bannen der Schlangen die Rede, eine Kunst, die auch noch jetzt häufig im Orient getrieben wird, da angebliche Zauberer (Psylli), durch ihnen allein bekannte Mittel, selbst giftige Schlangen zwingen, bestimmte Bewegungen zu machen, oder ans ihren Schlupfwinkeln hervorzukommen und sich fangen zu lassen. Hiob 3, 8. scheint gleichfalls Etwas von dieser Kunst vorzukommen. Indess kann man auch aus der Grundbedeutung: Binden, verbinden, die weitere des Verbindens von Zeichen oder Figuren, der Zeichendeuterei, herleiten, und dies scheint allein auf Jes. 47, 13. zu passen, wo das Wort offenbar von Astrologie gebraucht wird. Vielleicht ist demnach auch an unserer Stelle Dergleichen gemeint.

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6. Ob (pl. a Oboth), Jidoni (pl. □gy, Jidonim), Geister- Citirer und Geheimwisser. Von der ausserordentlichsten Schwierigkeit ist die Erklärung dieser Worte. Zunächst wollen wir bemerken, dass beide nicht, wie mitunter geschehen, mit einander zu identificiren sind. Vielmehr werden beide nicht allein in der Regel neben einander genannt, sondern auch deutlich von einander geschieden, wie z. B. 3 Mos. 19, 31. 20, 6. 1 Sam. 28, 3. 9. u. s. w., wo offenbar Jedes als ein Besonderes hervortritt. Was die Etymologie der Worte betrifft, so ist die von Jidoni (y, jada, wissen) allerdings vollkommen deutlich, um so undeutlicher aber die von Ob. Herkömmlich wird letzteres mit Ob, Wasserschlauch, für Eines und Dasselbe genommen, indem man von der Vorstellung ausgeht, dass der Geister-Citirer gleichsam als das Gefäss oder der Schlauch gedacht wurde, in wel chem ein Dämon wohnte, wobei man sich namentlich darauf bezieht, dass die LXX diese Leute yaoτquý✪ovs, Bauchredner nennen. Indessen, ist diese Benennung auch dem Wesen nach richtig, so werden sich Betrüger der Art doch wohl gehütet haben, die Kunst der Bauchrednerei, welche sie besassen, zu verrathen, vielmehr stellten sie sich unstreitig so, als wenn die Stimme, die gehört wurde, nicht aus ihnen, sondern anders wo her, als z. B. aus der Erde, Jes. 29, 4., herkam. Man sieht auch aus der Beschwörungs-Geschichte 1 Sam. 28., dass die dort gesprochenen Worte nicht etwa der, „von einem Dämon besessenen" Beschwörerin, sondern der, zum Theil in ihrer Abwesenheit sich kund gebenden, Erscheinung Samuels zugeschrieben werden. Denn darin bestand eben das Listige jener BeschwörungsKünste, dass derjenige, welcher die Beschwörung veranlasste, nur Worte hörte, aber keine Gestalt sah, während der BeschwörungsKünstler die letztere zu sehen vorgab, ohne sich jedoch um das, was sie sprach zu kümmern, oder selbst angeblich es vernehmen zu können. Der Beschwörer konnte sich also auch, wie die Frau von Endor wirklich that (da sie erst nach Beendigung des Ganzen V. 21. wieder kommt) während der Zeit entfernen, und so die Künste der

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Bauchredneret um so täuschender üben. Wir blieben sonach in Hinsicht der Ableitung des Wortes vollkommen rathlos. Nach einer, wir wollen es gestehen, sehr unsichern, Hypothese könnte man es etwa mit 8, abah, wollen, in Verbindung bringen, da nach den ältesten Meinungen bei Geistercitirungen (so wie in nenerer Zeit bei Erregung von Erscheinungen des Magnetismus) namentlich der feste Wille es ist, der da wirket, indem er sich gewissermassen an den Gegenstand des Begehrens unlösbar festbannt, wie auch Göthe, desgleichen andeutend, den Geist zu Faust sprechen lässt:

,,Du hast mich mächtig angezogen,

An meiner Sphäre lang gesogen.“

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Jedenfalls gehen wir von der Ansicht, dass Ob den Beschwörungsoder den beschwornen Geist selbst bezeichnete (im letztern Falle würde die Grundbedeutung,,Schlauch" gar nicht ausreichen) gänzlich ab. Die einzige Begründung, welche dieselbe findet, ist die Stelle 3 Mos. 20, 27., wo man übersetzt; „ein Mann oder ein Weib, in welchem ein Beschwörer Geist (Ob) ist", wobei aber schwer zu sagen wäre, was dann hier Jidoni bedeuten sollte. Wir nehmen demnach die Stelle in dem Sinne ein Mann oder eine Frau, an welchen Dergleichen gefunden wird, nämlich die Schuld des Geister - Citirens oder des Geheimwisserei - Treibens. Hiernach wären non dem Worte Ob zweierlei Bedeutungen zuzuerkennen, welche auch auf alle vorkommenden Stellen passen, dass es nämlich 1) Denjenigen, oder Diejenige bezeichne, welche Geister citiren und 2) die Handlung des Citirens selbst. Ebenso scheint uns Jidoni 1) den Wissenden (Geheimwisser übersetzen wir, da es sich hier offenbar um die Kenntniss geheimnisvoller Dinge oder Künste handelt) 2) das Wissen selbst (die Geheimwisserei) zu bezeichnen. Dass sich auf diese Weise hier zweierlei ganz verschiedene Geheimkünste ergeben ist der Ausdrucksweise der hergehörigen Stelle vollkommen angemessen. Geheimwisserei (wobei man an, Weissagen" denken kann) ist die Kunst des Zauberers überhaupt. Geisterbeschwörung ist entweder etwas davon Getrenntes,, oder doch ein ihm speciell Untergeordnetes. Die ersten Bedeutungen der beiden. Wörter, dass sie nämlich die Personen der mit diesen Künsten Beschäftigten bezeichnen, gehen aus mehreren Stellen unlengbar hervor, ale namentlich, 2 Kön. 21, 6. (vgl. 2 Chron. 33, 6.) nwyr, veasah Ob wejidonim, er setzte ein Todtenbeschwörer und Geheimwisser (vgl. für diese Bedeutung von veasah: 1 Samuel. 12, 6. veasah, er setzte ein den Moses und Aaron, vgl. 1 Kön. 12, 31. Jerem. 37, 15.). Ferner 1 Sam. 28, 3. 9.,,Saul that hinweg (rottete aus) die Geisterbeschwörer und Geheimwisser aus dem Lande". Eben so fest steht die andere Bedentung von Ob nach 1. Sam. 28, 8.: „zaubre mir durch Geisterbeschwörung"; gleichwie die Fran selbst

Baalath-Ob, eine der Beschwörungskunst Mächtige, V. 7., genannt wird. Jer. 29, 4. ist demnach zu übersetzen: „,deine Stimme wird seyn, wie beim Geister-Beschwören aus der Erde“, d. i. gleich dem leisen Tone, der von dem beschwornen Geiste hohl aus der Erde zu kommen scheint, dahingegen Jes. 8, 19. das Geflüster der die Geister Beschwörenden angiebt. Die Erklärung der Rabb. von Ob und Jidoni, s. Sanh. VII, 7. Bei Ob (rider) komme die Stimme aus ir gend einem Theile des Körpers, beim Jidoni aus dem Munde, vgl. Maim. z. d. St.

7. Todtenforscher. Hier ist wiederum nicht klar, worin sich dieser von dem Geistercitirer unterschieden habe. Man müsste denn annehmen, dass beim Geistercitiren der Aufgerufene dem die Beschwörung Veranlassenden gleichsam gestellt ward, so dass letzterer mit jenem, wie Saul mit dem Geiste Samuels, sprechen konnte, der Todten-Beschwörer aber selbst die, entweder ihm allein oder gar nicht erscheinenden, sich vielleicht nur durch Stimme kundgebenden, Todten befragte.

Kap. 68.

Entweihung des Sabbaths.

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§. 1. Die Feier des Sabbaths wird als Zeichen der Anerkennung des wahren Gottes, als des Schöpfers von Himmel und Erde, betrachtet, Entweihung dieses Tages daher als sündhafte Lossagung von dieser Erkenntniss, als Nichtachtung des durch sie begründeten heiligen Bundes mit Gott, 2 Mos. 31, 13-17. vgl. Kap. 47. Hierdurch motivirt der Gesetzgeber die strenge Bestrafung Dessen, der die Gesetze des Sabbaths nicht achtet.

Wer den Sabbath entweihet, soll getödtet werden. Wer an demselben eine Arbeit thut, der soll getödtet werden, oder er wird ausgerottet werden aus seinem Volke, 2 Mos. 31, 14. 15. 35, 2.

Dieser Fall gehört zu denjenigen, in welchen Beides, Todesstrafe durch Menschen und, wenn sie etwa nicht erfolgte, Bestrafung durch Gotteshand angedrohet wird, s. K. 60. §. 4., wo noch Einiges zu der Erklärung dieser Gesetzesstelle. Einigermassen könnte hier noch der Wechsel des Ausdruckes auffallen, wenn es 2 Mos. 31, 14. heisst: wer ihn entweihet, soll getödtet werden; denn wer an demselben eine Arbeit thut, der soll ausgerottet werden“, dafür wiederum V, 15.: „der soll getödtet werden", Es scheint darin die öfter angedeutete Ansicht des Gesetzgebers sich auszusprechen, dass das Verbrechen durch die That constatirt seyn

müsse. Entweihung des Sabbaths ist zu allgemein. Diese könnte in Gedanken, Worten oder dem Unterlassen von irgend Etwas, was die Weihe des Sabbaths erforderte, bestehen. Aber so tief in die Gewissen will das Gesetz nicht eingreifen. Nur wo Beides zusammen trifft, dass durch eine verbotene Arbeit der Sabbath absichtlich entweihet wird, da soll nicht nur die menschliche, sondern auch selbst die göttliche Strafe erst eintreten.

§. 2. Ein wirkliches Beispiel von Bestrafung einer SabbathsEntweihung findet sich 4 Mos. 15, 32-36. Es wird am Sabbath ein Mann gefunden, der Holz zusammen liest. Diejenigen, welche ihn dabei betroffen, führen ihn vor Moses, Aaron und die ganze Gemeinde. Man setzt ihn in Gewahrsam, denn es war nicht klar, was ihm geschehen solle. Hierauf erhält Moses den Befehl, dass der Mann sterben, und die ganze Gemeinde ihn auserhalb des Lagers steinigen solle, welches denn auch geschieht 640). Was eigentlich nicht klar. r. gewesen, wird nicht angedeutet. Die Todesstrafe für das Verbrechen musste schon früher ausgesprochen seyn, sonst konnte sie hier eben so wenig zuerkannt werden, wie bei Denjenigen, die 2 Mos. 16, 27–29. Manna auflesen gingen. Es konnte also nur zweifelhaft seyn, ob der Schuldige das Verbrechen mit entschiedenem Vorsatze, 4 Mos. 15, 30. 31., begangen, oder (wahrscheinlicher) welche Art von Todesstrafe bei ihm anwendbar sey 641), oder endlich ob das, was er gethan, als wirkliche, den Sabbath entweihende Arbeit betrachtet werden könnte. Indess bei einem Zweifel in letzterer Hinsicht wäre die Strafe auf ihn nicht anwendbar gewesen.

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§. 1. Auch die Uebertretung anderer ritueller Vorschriften konnte auf dem Standpunkte der wichtigen Absichten des Gesetzes, und bei der scharfen Grenze, die zwischen den heidnischen Gebräuchen,

640) Auch nach d. R. der Mischnah, Sanh. VII, 4. 8., ist Steinigung die allgemeine Strafe für absichtliche Uebertretung des Sabbathgesetzes. Ueber die sonstigen Rabb. Bestt. s. die Bemerkk. zu Kap. 47.

641) So auch Raschi'u. and. Comment.

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und den Ceremonieen im Dienste des wahren Gottes gezogen werden musste, um jedes Hinüberirren zu verhüten (vgl. K. 36. §. 1.) sehr bedenklich erscheinen. Indess unterlässt es der Gesetzgeber, hier eine weltlich-richterliche Strafe einzuführen und stellet, Statt deren, den Tod durch Gottes Hand in Aussicht (K. 60.).

Hieher gehört: Entweihung des Versöhnungstages, 3 Mos. 23, 29. (K. 53. §. 3.), Verharren im unbeschnittenen Zustande, 1 Mos. 17, 14. (K. 27. §. 2.), Genuss von Blut oder Unschlitt, 3 Mos. 7, 23 ff. (K. 29. §. 3.), grobe Vernachlässigung des PassahGesetzes, 2 Mos. 12, 15. 19. 4 Mos. 9, 13. (K. 49. §. 2. 4.), grobe Vernachlässigung ritueller Reinheits- Gesetze, 3 Mos. 7, 20. 21. 22, 3. 4 Mos. 19, 13. 20. K. 31. §. 3.) und noch einiges Andere, das Tempel-Rituale betreffende, s. K. 60. §. 2.

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§. 2. Hier findet jedoch überall der Hauptgrundsatz Anwendung, dass man, um in angegebener Weise strafbar zu werden, nicht bloss unwissend und irrthümlich, sondern offen und eigentlich in der Absicht die That begangen haben musstė, um gegen das göttliche Gesetz zu freveln und die Verachtung desselben vor Aller Augen zu zeigen 642). Im erstern Falle erhielt, wer das Opfer der Reue brachte, leicht die Sühnung 4 Mos. 15, 22 ff., nur im zweiten Falle fiel man, als wirklicher Frevler, der göttlichen Strafe anheim. Das Gesetz lautet:,,Derjenige, welcher Solches thut mit hoher Hand (d. i. frei und offen, vgl. 2 Mos. 14, 8.) von Einheimischem oder Fremdlinge, den Ewigen lästert ein solcher, er soll ausgerottet werden aus der Mitte seines Volkes; denn das Wort des Ewigen hat er verachtet und sein Gebot hat er zu nichte gemacht, ausgerottet werde ein Solcher, seine Sünde ist (haftet) an ihm", 4 Mos. 15, 30. 31.

Кар. 70.

Falsche Propheten.

§. 1. Je einflussreicher und würdiger jenen götzendienstlichen Verirrungen des Aberglaubens und der Wahrsagerei das Institut

642) Für das Rabb. R. ist dieser Grundsatz besonders wichtig, da dasselbe auch für Ausrottung eine weltlich -richterliche Strafe von 40 Geisselhieben einführt (K. 59. Anni. 586.), die demnach in allen angedeuteten Fällen nur nach vorhergegangener, aber erfolglos gebliebener Verwarnung des Schuldigen durch Zeugen Anwendung erhielt, s. K. 55. Anm. 560.

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