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§. 190. den Text ursprünglicher Kaufbriefe wieder zu finden, was indess wohl zweifelhaft seyn möchte 1076).

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§. 4. Etwas der heutigen Verjährung eines Besitzes Aehnliches finden wir in einigen Fällen. Die Ansprüche des frühern

1076) Eine Reihe von Dokumenten wird Moed. Kat. III, 3. 4. mit der Bestimmung erwähnt, dass sie, mit Ausnahme des letzten, an den Zwischenfeiertagen ausgestellt werden dürfen. Es sind: Trauund Scheidebriefe, Quittungen, Vermächtnisse, Schenkungsurkunden, Prosbol-Erklärungen (K. 15. Anm. 208.) Schätzungsverzeichnisse, Ernährungsverpflichtungen, Chalizah - Urkunden (K. 104.), Weigerungserklärungen (in Bezug auf die einer Unmündigen aufgedrungene Ehe K. 106. Note 1040.), Schiedsrichterliche Protokolle (in welchen die Partheien die erwählten Schiedsrichter, K. 87. Note 764., unwiderruflich anerkennen, oder auch letztere die beiderseitigen Depositionen aufzeichnen), Verfügungen des Gerichts, Vollmachtserklärungen (nach Maini. bezeichnet jedoch der hier gebrauchte Ausdruck nur freundschaftliche Briefe), Schuldverschreibungen.

Urkunden erhalten durch die Unterschrift der Zeugen ihre eigentliche Rechtskraft. Es ist also ursprünglich gleichgültig, wer den Text geschrieben hat, als z. B. eine Frau ihren eigenen Scheidebrief und der Mann für sie die Quittung über das ihr Verschriebene. Edujoth 11, 3. Finden sich an einem Orte Zweie, deren Vor- und VatersNamen gleich sind, so muss bei den für den Einen oder Andern auszustellenden Urkunden der Name des Grossvaters, oder, ist auch der gleich, ein anderes unterscheidendes Merkmal angegeben werden. B. bathr. X, 7. Die Beglaubigung der Zeugen - Unterschrift vor Gerichte kann entweder durch die Unterzeichneten selbst, oder durch andere Zeugen, oder durch Vergleichung mit einer andern zweifellosen Unterschrift derselben Zeugen erfolgen, Kethuh. II, 3. 4. Eine Ur-kunde (Get) kann entweder in gewöhnlicher Weise fortlaufend (Get paschut ) geschrieben seyn, wo dann die Unterschrift von wenigstens zweien Zeugen unmittelbar unter dem Texte folgen muss, oder es ist eine gefaltete Urkunde (Get mequschar, RP 01). Die letztere Form kam zunächst bei Scheidebriefen zur Anwendung, um die Anfertigung derselben zu verzögern und so dem aufgeregten Gemüthe des Mannes Zeit zu geben, den Schritt zu bedenken und zu unterlassen. Nach stets einigen Zeilen muss demnach abgebrochen, das Dokument gefaltet und geheftet werden und die Zeugen Unterschrift folgen, worauf der urkundliche Inhalt weiter fortgeht. Hier muss die

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Besitzers, so wie des Lösers an ein dem Heiligthume geschenktes Land verjähren im Jobeljahre, indem dann das bis dahin geltende Auslösungsrecht erlischt, K. 13. §. 5. Von der möglichen Verjäh

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Zeugen - Unterschrift je auf der Umseite der Falten stehen, und wenigstens drei Zeugen müssen unterzeichnet haben. Diese einmal eingeführte Form kann nun bei jeder Art von Urkunden zur Anwendung kommen. Wird von den Betheiligten nicht bestimmt, ob die Urkunde fortlaufend oder gefaltet ausgefertigt werden soll, so gilt dabei die je ortsübliche Norm. Ist das Dokument nicht nach dieser, oder anders als ausdrücklich bestellt worden geschrieben, oder ist dabei einer der oben angegebenen Punkte nicht beobachtet, so ist es ungültig. B. bathr. X, 1. 2. Urkunden müssen, wenn auch auf beliebigem Material, mit einer haltbaren Flüssigkeit geschrieben seyn, Gittin II, 3.

Ein Scheidungsbrief kann dem Manne ausgefertigt werden, ohne dass die Frau, und der letztern eine Quittung (in Bezug auf das ihr Verschriebene) ohne dass der Mann zugegen ist, nur dass die Ausfertiger die Personen kennen müssen. In beiden Fällen zahlt der Mann die Gebühren. Dagegen schreibt man einen Schuldbrief zwar dem Schuldner, aber nicht dem Gläubiger ohne Gegenwart des Andern und eben so einen Kaufbrief zwar dem allein erscheinenden Verkäufer, aber nicht so dem Käufer. Die Gebühren zahlen respective der Schuldner und Käufer. B. bathr. X, 3. Verlobungs- und Traubriefe, Urkunden für Pacht oder sonstige Uebernahme von Ländereien, schiedsrichterliche Protokolle (s. ob.) und gerichtliche Urkunden überhaupt fertigt man nur aus, wenn beide Theile damit einverstanden sind. Die Gebühren zahlen im ersten Falle der Bräutigam, im andern der Uebernehmer, in den letztern Fällen beide Theile gemeinschaftlich. B. bathr. X, 4. Bei nichtjüdischen Gerichtsbarkeiten ausgefertigte und von Nichtjuden unterzeichnete Kauf- und Schuldbriefe haben volle GültigGitlin I, 5. Maimonid. Tr. Malve K. XXVII. §. 1.

keit.

Von der frühern Jahresrechnung in Urkunden s. K. 18. Note 507. Später indess und namentlich seit Alexander von Macedonien fing man an, sich nach landesüblicher Aera zu richten, Gittin VIII,,5. 80, a. So entstand die „Acra der Urkunden“, nigy pap, Minjan Schetaroth, Maimon. Tr. Giruschin K. I. §. 27.

Zur vorläufigen Anfertigung noch auszufüllender Formulare, in so fern in denselben für Ausfüllung des Datums, des Namens, der geliehenen Geldsumme u. drgl. Raum zu lassen ist, wird Gittin III, 2. die Anleitung gegeben.

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rung bei einem durch Heirath gewonnenen tute im Jobeljahre ist 4 Mos. 36, 4. die Rede, s. K. 13. §. 8. Bei einem verkauften städtischen Hause verjährt das Recht des ersten Eigenthümers völlig nach einem Jahre, indem jenes bis dahin noch ausgelöst werden konnte, K. 13. §. 3. 1077).

1077) Bei Häusern, Brunnen, Gräben, Höhlen, Taubenhäusern, Bädern, Räumen zum Auspressen von Oel (oder Wein), Sklaven, angebautem Feldgebiete und sonst beständig Nutzbarem wird der Besitz nach dreijähriger Benutzung im Allgemeinen rechtskräftig, wenn gegen denselben bis dahin von anderer Seite nicht der zuständige Einspruch gethan worden (indem nämlich der rechte Eigenthümer, auch am fernen Orte, Zweien die förmliche Mittheilung macht, dass ein Fremder sich unrechtmässigerweise in den Besitz des Seinigen gesetzt habe). Der zeitige Besitzer braucht also dann keine Kauf- oder Schenkungsurkunde mehr aufzuweisen, deren Aufbewahrung über 3 Jahre hinaus nicht gefordert wird, es sey denn in solchen Zeiten, in welchen durch Feinde oder Räuber die Wege so unsicher gemacht sind, dass der in einer andern Provinz lebende, ursprüngliche Eigenthümer sich in der Unmöglichkeit befindet, das zu Hause Vorgehende zu erfahren. Bab. bathr. III, 1. 2. Natürlich muss derjenige, der Etwas als das Seinige behaupten will, in diesem Falle irgend einen gültigen Rechtstitel (Kauf, Schenkung) anzugeben wissen, unter welchem es zu dem Seinigen geworden ist, der blosse, an sich unberechtigte, 3jährige Niessbrauch, wenn gleich ohne Einrede von Seiten des ursprünglichen Eigenthümers, giebt noch kein Recht des bleibenden Besitzes, das. 3. Ist indess ein solches Besitzthum von dem Vater durch Erbschaft auf den Sohn übergegangen, so zwar, dass die 3 jährige Frist unter Jenem begann und unter diesem endete, so darf der letztere keine Form der ersten Besitzergreifung angeben, ebend.

Bei einer Reihe von Verhältnissen tritt die dreijährige, angegebene Besitzesfestigung (Chasaqah pin) nur unter besondern Umständen ein: Wenn man einen gemeinschaftlichen Hof für Vieh, Aufstellung eines Back- oder Koch-Ofens, einer Handmühle, für Hühnerzucht, DüngerAbladung benutzt hat, so erlangt man dadurch jenes definitive Recht nicht, es sey denn, dass man für diese Gegenstände einen besondern Platz auf dem Hofe abgeschlagen, oder sonst kenntlich eingerichtet hatte, was den Nachbar veranlassen konnte, seine Einrede geltend zu machen. Bab. bathr. III, 5. Bei einer an dem Hause herabgeleiteten Dachrinne die in dem Hofe des Nachbars mündet, hat der Eigenthümer

Von Rechten und Collisionen, die bei gemeinschaftlichem, oder nahe aneinander liegendem Eigenthum eintreten können, enthält das Mos. R. Nichts, als das Gebot, die Grenze des Nachbars nicht zu verrücken, K. 16. §. 1., so wie das den Uebertritt von Feuer oder weidendem Vieh auf dessen Gebiet zu verhüten, K. 112. §. 4. 1078).

nach drei Jahren das Recht ihrer Unberührbarkeit gewonnen, nicht aber bei einem nur am Dache befindlichen Abgusse, den der Nachbar zwar nicht ganz wegschaffen, aber wohl nach einer andern Seite des Daches hinwenden kann. Eine Tyrische (grosse) Hausleiter, die unten auf nachbarlichem Grunde stehet, erlangt jenes Recht, nicht aber eine Aegyptische (kleine). Ein Tyrisches (grosses) Fenster, das in das nachbarliche Gebiet gehet, gewinnt nach drei Jahren, auch wenn der Hausbesitzer ursprünglich nicht berechtigt war, es anzubringen (8. Anm. 1078.), der Nachbar aber seine Einwendungen só lange nicht geltend gemacht, das Recht zu bleiben und nicht verbauet zu werden (Anm. 1078.), nicht aber also ein Aegyptisches, d. i. so kleines (also dem Nachbar nicht auffälliges) Fenster, dass man den Kopf nicht durchstecken kann, es sey denn, dass es ein Gesims hat (das es von aussen abzeichnet) oder auch unentbehrlich zur Hausbeleuchtung ist. Einen Vorsprung von mehr als einer Handbreite kann der Nachbar, in dessen Hof jener gehet, anfangs verhindern, that er dies 3 Jahre hindurch nicht, so ist es für den Besitzer ein bleibendes Recht geworden. Ein kleiner Vorsprung erwirbt dies Recht nicht, obschon er ursprünglich zulässig ist. B. bathr. III, 6.

Bei Handwerkern (die z. B. an einem Grundstücke arbeiten), bei gemeinschaftlichem Besitzrechte, bei Fruchttheilpächtern und Vormündern, bei Verhältnissen zwischen Mann und Frau, Vater und Sohn, findet das angegebene Verjährungsrecht keine Anwendung, ebend. 3, da überhaupt in dergleichen Verhältnissen die gewöhnliche Voraussetzung, dass Etwas, das sich in Jemandes Besitze befindet sein Eigenthum sey, so „dass dem Anspruch Erhebenden die ganze Last des Beweises obliegt“ ( by on Myion), auch in Rücksicht unbeweglicher Dinge, nicht unbedingt anwendbar ist, es sey denn dass ein Miggo (s. K. 90, Note 806.) zu Gunsten des bestrittenen Besitzes spreche. S. das. Gemara u. Commentatoren.

1078) Bei mancherlei Besitzthümern, an welche Zweie Ansprüche haben, kann nach d. R. d. M. der Eine den Andern nicht zur Theilung zwingen, in so fern jene dann zu klein würden. Dahin gehört ein Hof, wenn nicht ein Raum von 4 (Rabb.) Ellen, ein Feld, wenn

Kap. III.

Schuldsachen.

§. 1. Es ist bereits bei K, 18. bemerkt worden, dass zur Contrahirung bedeutender Schulden unter den Einwohnern des Landes Palästina selbt sich im Ganzen wenig Gelegenheit darbieten konnte, da dergleichen nur unter einem Volke vorkommt, das sich vielfach

nicht zu 9 Kab Aussaat für Jeden bliebe, ferner ein kleines Gebäude, Taubenhaus, Bad, ein Stück Zeug, eine Kelter (Oelpresse), wenn nicht Jeder daran für den ursprünglichen, genannten Zweck genug behält, das Einer oder Die Auseinandersetzung erfolgt dann dadurch,

der Andere den übrigen Theil mit an sich kauft. Bab. bathr. 1, 6. vgl. X, 7.

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Der Bewohner eines obern Stockwerkes, das baufällig wird, kann von dem Wirthe des Hauses die Reparatur fordern und im Weigerungsfalle zu ihm herunterziehen, bis sie erfolgt. B. mez, X, 2. Wenn das Haus und der obere Aufbau (Söller) Zweien gehört und das Ganze einstürzt, so kann der Eigenthümer des letztern von dem des untern Hauses den Wiederbau desselben fordern, um seinerseits auch bauen zu können. Weigert sich Jener, so bauet der Andere das untere Haus und wohnet in demselben, bis er die Auslagen wiedererhält, worauf er dann sein Stockwerk bauet und dasselbe bezieht. B. mez. X, 3. Entsprechend ist das Recht eines Gartens, unter welchem ein Anderer einen in den Felsen gehauenen Raum, zum Auspressen von Wein oder Oel, besitzt, der dann die Decke, wenn sie schadhaft wird, neu zu wölben gehalten ist, das. 4.

Keiner darf, um die Nachbaren nicht zu geniren, in seinem Hause die Fenster so anbringen, dass sie in einen gemeinschaftlichen Hof ausgehen. Hat Jemand etwa hierzu ein Recht gewonnen, so darf er doch kein Fenster gerade gegenüber dem des Hofnachbars, wie keine Thüre gerade über der desselben anbringen und die bereits bestehen. Nach der öffentlichen den nicht vergrössern und nicht vermehren.

Strasse zu ist dies Alles, ohne Rücksicht auf die gegenüber Wohnenden, gestattet. Zu einem neuen Aufbau über dem Hause darf der Eingang nicht von der Seite des gemeinschaftlichen Hofes her angebracht werden. Kauft Jemand noch ein anderes Haus in einem benachbarten Hofe, so darf er zwischen diesem und dem erstern keine Communication durch eine Thüre einrichten. Bab. bathr. III, 7.

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