Artikel XXI. Die Festsetzung und Änderung der Tara wird mit Berücksichtigung der im Verkehre üblichen Verpackungsarten und deren Gewichtsverhältnisse im Verordnungswege geregelt. Bei Waren, deren Zoll 7K 50h für 100 Kilogramm nicht überschreitet und für die unmittelbaren Umschließungen von Flüssigkeiten findet, sofern der Tarif nicht eine abweichende Bestimmung enthält, ein Taraabzug nicht statt. Wenn aber Flüssigkeiten, welche nach dem Bruttogewichte zu verzollen sind, in zum Transporte derselben eigens eingerichteten Landoder Wasserfahrzeugen ohne anderweitige Umschließung eingeführt werden, so ist dem ermittelten Nettogewichte eine der gewöhnlichen Verpackungsart angemessene, im Verordnungswege festzustellende Tara zuzuschlagen. Artikel XXII. Nach Kundmachung dieses Gesetzes können die Verhandlungen mit den auswärtigen Staaten wegen Abschluß der internationalen Handelsverträge auf Grund des beigeschlossenen Zolltarifes sofort aufgenommen werden. Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt für das Inkraftreten des Zolltarifgesetzes und des dazugehörigen Tarifes im Verordnungswege festzustellen. Die Gültigkeit dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses (Artikel XXV dieses Bündnisses). Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten die auf den allgemeinen Zolltarif für das Zollgebiet bezüglichen Gesetze und Verordnungen, soweit sie mit dem vorliegenden Gesetze in Widerspruch stehen, außer Kraft. Artikel XXIII. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Finanzminister, Mein Handelsminister und Mein Ackerbauminister beauftragt. Wien, am 13. Februar 1906. 1906 Franz Joseph m. p. Gautsch m. p. Buquoy m. p. Kosel m. p. VI. Getreide; Malz; Hülsenfrüchte; Mehl und Mahlprodukte; VII. Obst, Gemüse, Pflanzen und Pflanzenteile VIII. Schlacht- und Zugvieh IX. Tiere, andere X. Tierische Produkte. XI. Fette. XII. Öle, fette XIII. Getränke XIV. Eßwaren XV. Holz, Kohlen und Torf. XVI. Drechsler- und Schnitzstoffe XVII. Mineralien XVIII. Arznei- und Parfümeriestoffe XIX. Farb- und Gerbstoffe . XX. Gummen und Harze XXI. Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schieferteer 22 23- 34 35-62 63-72 73-77 78-87 88-101 102-106 107-112 113-132 XXIII. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte XXVIII. Nicht in anderen Tarifklassen benannte Waren aus Stroh, Rohr, Bast, Span u. dgl. XXIX. Papier und Papierwaren 261-274 . 275-278 XXX. Kautschuk und Guttapercha und Waren da'aus XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus 526-538 XLI. Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotech- 539-546 XLII. Fahrzeuge. 547-559 Tarifklasse Tarifnummern 1906 XLIII. Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine und Waren daraus; 4. Pfeffer (schwarzer, weißer und 1oter [spanischer, auch Paprika], 6. Sternanis (Badian); Gewürznelken (auch Mutternelken); Musk t- 1. Die Artikel der Klasse II genießen bei der Einfuhr zur See einen Zollnachlaß von K 12 per 100 kg. 2. Gewürze zur Darstellung ätherischer Öle und Essenzen auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen. Zoll in per 100 Kilogr. 58 48 95 88. 120' 240-- 60 100 145 200 frei 10 40 30' 1906 Zoll in per 10. Weinbeeren und Trauben, getrocknet; Korinthen. Anmerkung. Zur Essigfabrikation auf Erlaubnisscheine 11. Zitronen, Limonien, Zedratfrüchte Anmerkung. Von den zur See aus den Produktionsgebieten 13. Zitronen, Limonien, Zedratfrüchte und Pomeranzen in Salz- 14. Datteln, Pistazien, Bananen (Pisang) 15. Ananas. 16. Mandeln: a) trockene mit oder ohne Schale. Anmerkung. Dieselben zur Darstellung von Mandelöl in den vormaligen Freihafengebieten von Triest und Fiume, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen. 17. Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, La- IV. Zucker. 100 Kilogr. 50 6 20 24 10 36 30 36 frei 15 19. Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker), 21. Melasse . . . Anmerkung. Außer dem Zolle ist für Zucker die Verbrauchsabgabe, und zwar für Zucker der Nr. 19 in dem für Rohrzucker und für Zucker der Nr. 20 in dem für Zucker anderer Art festgesetzten Ausmaße zu entrichten. V. Tabak. 22. Tabak und Tabakfabrikate aller Art. Anmerkung. Nebst dem Zolle ist für jedes Kilogramm nur gegen des der Verzollung zugrunde gelegten Nettogewichtes folgende besondere Lizenzgebühr zu entrichten: VI Getreide, Malz, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahl- 1906 produkte, Reis. 23. Weizen, Halbfrucht, Spelz 24. Roggen. 25. Gerste 26. Hafer 27. Mais. 28. Heidekorn 29. Hirse Anmerkung zu den Nrn. 23, 27 und 29. Die zollfreie Einfuhr der nach benannten Getreidearten über zu bestimmende Zollämter und unter den geeigneten Kontrollen kann bewilligt werden: a) seitens der k. k. Regierung für den Bedarf Dalmatiens und der quarnerischen Inseln, und zwar: Mais bis zur Maximalmenge von jährlich 50.000 Meterzentnern, Weizen und Hirse bis zur Maximalmenge von jährlich 30.000 Meterzentnern; bseitens der königlich ungarischen Regierung für das Komitat Lika-Krbava: Mais bis zur Maximalmenge von jährlich 20.000 Meterzentnern. 30. Malz.. 31. Bohnen, Erbsen, Linsen 32. Wicken, Lupinen Zoll in per 100 Kilogr. 7.50 7 4. 6. 4 2 1.75 5:40 4.50 3 15 33. Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete, geschälte Körner; Anmerkungen. 1. Roher Reis, ganz oder nur teilweise in Hülsen, für Reismühlen zum Polieren, dann derlei Reis, sowie Bruchreis zur Stärkefabrikation auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen zahlt die Hälfte, und bei der Einfuhr zur See ein Viertel des jeweilig bestehenden niedersten Zollsatzes für geschälten Reis. 2. Mahlprodukte aus Reis sind nach Nr. 33 zu verzollen. 6 - banderes un verpackt oder ledig in Säcken: 1. Apfel, Birnen und Quitten, unverpackt (alla rinfusa) 3. Pflaumen und sonstiges nicht unter 1 und 2 genanntes Obst e anderes in sonstiger Verpackung Recueil. N. S. XXI. 40 20 20 |