Images de page
PDF
ePub

Artikel XXI.

Die Festsetzung und Änderung der Tara wird mit Berücksichtigung der im Verkehre üblichen Verpackungsarten und deren Gewichtsverhältnisse im Verordnungswege geregelt. Bei Waren, deren Zoll 7K 50h für 100 Kilogramm nicht überschreitet und für die unmittelbaren Umschließungen von Flüssigkeiten findet, sofern der Tarif nicht eine abweichende Bestimmung enthält, ein Taraabzug nicht statt. Wenn aber Flüssigkeiten, welche nach dem Bruttogewichte zu verzollen sind, in zum Transporte derselben eigens eingerichteten Landoder Wasserfahrzeugen ohne anderweitige Umschließung eingeführt werden, so ist dem ermittelten Nettogewichte eine der gewöhnlichen Verpackungsart angemessene, im Verordnungswege festzustellende Tara zuzuschlagen.

Artikel XXII.

Nach Kundmachung dieses Gesetzes können die Verhandlungen mit den auswärtigen Staaten wegen Abschluß der internationalen Handelsverträge auf Grund des beigeschlossenen Zolltarifes sofort aufgenommen werden.

Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt für das Inkraftreten des Zolltarifgesetzes und des dazugehörigen Tarifes im Verordnungswege festzustellen.

Die Gültigkeit dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses (Artikel XXV dieses Bündnisses).

Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten die auf den allgemeinen Zolltarif für das Zollgebiet bezüglichen Gesetze und Verordnungen, soweit sie mit dem vorliegenden Gesetze in Widerspruch stehen, außer Kraft.

Artikel XXIII.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Finanzminister, Mein Handelsminister und Mein Ackerbauminister beauftragt.

Wien, am 13. Februar 1906.

1906

Franz Joseph m. p.

Gautsch m. p.

Buquoy m. p.

Kosel m. p.
Auersperg in. p.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

VI. Getreide; Malz; Hülsenfrüchte; Mehl und Mahlprodukte;
Reis

VII. Obst, Gemüse, Pflanzen und Pflanzenteile

VIII. Schlacht- und Zugvieh

IX. Tiere, andere

X. Tierische Produkte.

XI. Fette.

XII. Öle, fette

XIII. Getränke

XIV. Eßwaren

XV. Holz, Kohlen und Torf.

XVI. Drechsler- und Schnitzstoffe

XVII. Mineralien

XVIII. Arznei- und Parfümeriestoffe

XIX. Farb- und Gerbstoffe .

XX. Gummen und Harze

XXI. Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schieferteer
XXII. Baumwolle, Garne und Waren daraus

22

23- 34

35-62

63-72

73-77

78-87

88-101

102-106

107-112

113-132

[ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

XXIII. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte
vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus . . 202-219
XXIV. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren
XXV. Seide und Seidenwaren.

[merged small][ocr errors]

XXVIII. Nicht in anderen Tarifklassen benannte Waren aus Stroh,

Rohr, Bast, Span u. dgl.

XXIX. Papier und Papierwaren

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

261-274

. 275-278

[blocks in formation]

XXX. Kautschuk und Guttapercha und Waren da'aus
XXXI. Wachstuch und Waren daraus.

[blocks in formation]

XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus
Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der
in die Klassen XLI und XLII gehörigen

526-538

XLI. Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotech-
nische Bedarfsgegenstände

539-546

XLII. Fahrzeuge.

547-559

Tarifklasse

Tarifnummern 1906

XLIII. Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine und Waren daraus;

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

4. Pfeffer (schwarzer, weißer und 1oter [spanischer, auch Paprika],
langer Pfeffer; Pfefferstaub); Piment (Neugewürz); Ingwer
5. Zimt

6. Sternanis (Badian); Gewürznelken (auch Mutternelken); Musk t-
blüte (Macis); Muskatnüsse in Schalen

[blocks in formation]
[ocr errors]

1. Die Artikel der Klasse II genießen bei der Einfuhr zur See einen Zollnachlaß von K 12 per 100 kg.

2. Gewürze zur Darstellung ätherischer Öle und Essenzen auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen.

[blocks in formation]

Zoll in
Kronen

per

100 Kilogr.

58

48

95

88.

120'

240--
217 -

60

100

145

200
280-

frei

10

40

30'

1906

Zoll in
Kronen

per

10. Weinbeeren und Trauben, getrocknet; Korinthen.

Anmerkung. Zur Essigfabrikation auf Erlaubnisscheine
unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen
und Kontrollen . .

11. Zitronen, Limonien, Zedratfrüchte
12. Pomeranzen.

Anmerkung. Von den zur See aus den Produktionsgebieten
nach Triest und Fiume eingeführten und zur Sortierung aus-
geschifften Südfrüchten der Nrn. 11 und 12 werden 30% als
Skart zollfrei eingelassen.

13. Zitronen, Limonien, Zedratfrüchte und Pomeranzen in Salz-
wasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-,
Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in
Salzwasser eingelegt

14. Datteln, Pistazien, Bananen (Pisang)

15. Ananas.

16. Mandeln:

a) trockene mit oder ohne Schale.

Anmerkung. Dieselben zur Darstellung von Mandelöl in den vormaligen Freihafengebieten von Triest und Fiume, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen.

[merged small][ocr errors]

17. Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, La-
zeruoli, Kastanien; Kokos- und dergleichen exotische Nüsse
zum Genuß; Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen.
18. Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte; Granatäpfel

IV. Zucker.

100 Kilogr.

50

6

20

24

10

36

30

36

frei 15

[ocr errors][merged small]

19. Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker),
in jedem Zustande der Reinheit, mit Ausnahme der Melasse.
20. Zucker anderer Art, z. B. Glykose, Stärkezucker, Trauben-
zucker, Fruchtzucker, Milchzucker u. dgl.; Farbzucker (Zucker-
und Bier-Couleur)

21. Melasse . . .

Anmerkung. Außer dem Zolle ist für Zucker die Verbrauchsabgabe, und zwar für Zucker der Nr. 19 in dem für Rohrzucker und für Zucker der Nr. 20 in dem für Zucker anderer Art festgesetzten Ausmaße zu entrichten.

V. Tabak.

22. Tabak und Tabakfabrikate aller Art.

[blocks in formation]

Anmerkung. Nebst dem Zolle ist für jedes Kilogramm nur gegen des der Verzollung zugrunde gelegten Nettogewichtes folgende besondere Lizenzgebühr zu entrichten:

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors]

VI Getreide, Malz, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahl- 1906

produkte, Reis.

23. Weizen, Halbfrucht, Spelz

24. Roggen.

25. Gerste

26. Hafer

27. Mais.

28. Heidekorn 29. Hirse

Anmerkung zu den Nrn. 23, 27 und 29. Die zollfreie Einfuhr der nach benannten Getreidearten über zu bestimmende Zollämter und unter den geeigneten Kontrollen kann bewilligt werden:

a) seitens der k. k. Regierung für den Bedarf Dalmatiens und der quarnerischen Inseln, und zwar: Mais bis zur Maximalmenge von jährlich 50.000 Meterzentnern, Weizen und Hirse bis zur Maximalmenge von jährlich 30.000 Meterzentnern; bseitens der königlich ungarischen Regierung für das Komitat Lika-Krbava: Mais bis zur Maximalmenge von jährlich 20.000 Meterzentnern.

30. Malz..

31. Bohnen, Erbsen, Linsen

32. Wicken, Lupinen

Zoll in
Kronen

per

100 Kilogr.

7.50

7

4.

6.

4

2

1.75

5:40

4.50

3

15

[ocr errors]

33. Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete, geschälte Körner;
Graupen, Grütze, Gries) aus Getreide und Hülsenfrüchten
34. Reis, ungeschält und geschält, sowie Bruchreis

Anmerkungen.

1. Roher Reis, ganz oder nur teilweise in Hülsen, für Reismühlen zum Polieren, dann derlei Reis, sowie Bruchreis zur Stärkefabrikation auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen zahlt die Hälfte, und bei der Einfuhr zur See ein Viertel des jeweilig bestehenden niedersten Zollsatzes für geschälten Reis.

2. Mahlprodukte aus Reis sind nach Nr. 33 zu verzollen.

6

-

[blocks in formation]

banderes un verpackt oder ledig in Säcken:

1. Apfel, Birnen und Quitten, unverpackt (alla rinfusa)
2. Apfel, Birnen und Quitten, ledig in Säcken.

3. Pflaumen und sonstiges nicht unter 1 und 2 genanntes Obst

e anderes in sonstiger Verpackung

Recueil. N. S. XXI.

40

20

20

[blocks in formation]
« PrécédentContinuer »