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b) Liköre, Punschessenzen und andere mit Zucker oder anderen Stoffen versetzte gebrannte geistige Flüssigkeiten, Franzbranntwein

e) Arrak, Rum

d) andere gebrannte geistige Flüssigkeiten.

Anmerkung. Außer dem Zolle ist die Branntweinabgabe nach dem höheren Satze der für das Inland festgesetzten Konsumabgabe zu entrichten. Die Art der Ermittlung dieser Konsumabgabe wird im Verordnungswege bestimmt.

109. Wein, Obstwein, Wein- und Obstmost, Frucht-, Obst- und Beerensäfte, nicht eingedickte; Meth:

a) in Fässern.

b) in Flaschen

Anmerkung. Weine mit einem Alkoholgehalte von mehr als 22-5 Volumprozenten sind als gebrannte geistige Flüssigkeiten zu behandeln.

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110. Schaumwein.

111. Speiseessig:

a) in Fässern.

b in Flaschen und Krügen

112. Mineralwässer, natürliche oder künstliche

Anmerkung zu den Nrn. 107, 109 und 111. Getränke, die im Grenzverkehre in Kannen, Krügen, Blechflaschen oder unverpichten Glasflaschen für den Bedarf der Grenzbewohner vorkommen, werden wie Getränke in Fässern behandelt.

XIV. Eßwaren.

113. Brot, gemeines, sowohl schwarzes als weißes; Schiffszwieback 114. Bäckereien (Biskuit, Kakes, Kuchen, Oblaten etc.).

115. Sago und Sagosurrogate, Tapioka, Arrowroot

116. Teigwaren (d. i. Makaroni, Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl)

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117. Fleisch:

a) frisch

30

b zubereitet, und zwar gesalzen, getrocknet, geräuchert, gepökelt, auch abgekocht

45

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121. Fische, nicht besonders benannte, gesalzen, geräuchert, getrocknet ..

30

122. Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt etc.) in

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127. Kakaomasse; Schokolade, Schokoladesurrogate und -Fabrikate 128. Fisch-, Fleisch- und Schaltierkonserven.

200 -
200-

120

1906

129. Gemüsekonserven (mit Ausnahme der Dörrgemüse der Nr. 44 a)
130. Obstkonserven, eingedickter Most, eingedickte Frucht-, Obst-
und Beerensäfte; Tamarinden

131. Alle in Büchsen, Flaschen und dergleichen hermetisch ver-
schlossenen Genußmittel (mit Ausnahme der unter den Nrn. 114,

126 und 127 genannten)

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132. Eßwaren, nicht besonders benannte

XV. Holz, Kohlen und Torf.

120

133. Brennholz, auch Holzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden,
Reisig, ausgelangte Lohe und Lohkuchen.

134. Bau- und Nutzholz:

a) europäisches, hart oder weich, rund, beschlagen, gesägt,
geschnitten, gespalten, exklusive Fourniere, nicht weiter
bearbeitet, auch Eisenbahnschwellen .

b) außereuropäisches, rund oder in rohen, mit der Axt be-
hauenen Blöcken, auch gesägt, geschnitten, gespalten, ex-
klusive Fournier, nicht weiter bearbeitet

135. Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen,
Koks und alle aus diesen Materialien hergestellten festen
künstlichen Brennstoffe

XVI. Drechsler- und Schnitzstoffe.

frei

frei

frei

frei

136. Stuhlrohr, roh, umgespalten; Stöcke, Rohre, edlere, roh ..
137. Kokos- und Koquillasnüsse und Kokosnußschalen, Areka und
Steinnüsse .

frei

138. Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufe;
Knochen, gespalten, gestreckt oder geschnitten
139. Bernstein (auch Bernsteinmasse); Gagat; Elfenbein und andere
Tierzähne; Schildpatt; Meerschaum; Perlmutter und andere
Muschelschalen

Die unter den Nrn. 138 und 139 genannten Stoffe, roh oder
bloß gespalten, gestreckt oder geschnitten.

frei

frei

frei

140. Fischbein, rohes; Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht
nicht gereinigt oder geschliffen)

frei

141. Zelluloid in Platten, Stäben oder Röhren, auch poliert und
unterlegt, nicht weiter verarbeitet; nicht besonders benannte
künstliche Schnitz- und Drechslerstoffe, nicht weiter bearbeitet

3.50

XVII. Mineralien.

142. Steine, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als
drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten

143. Schwefelkies (Pyrit).

144. Erze, nicht besonders benannte, auch aufbereitete

145. Gips:

a) roh, auch gemahlen.

b) gebrannt.

146. Weiße Kreide, Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher):

a) roh..

b) gemahlen, geschlämmt .

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145

147. Schmirgel:

a) roh ..

bgekörnt, gemahlen, geschlämmt

148. Farberden:

a roh..

bgebrannt, gemahlen, geschlämmt, gepreẞt

geschönt..

149. Andere Erden und Steine, künstlich gefärbt

150. Erden und mineralische Stoffe, nicht besonders benannte, rob, gebrannt, gemahlen und geschiāmmt . .

alle diese Gegenstände, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind.

XVIII. Arznei- und Parfümeriestoffe.

151. Süßholzsaft eingedickt in Kisten oder zu Bicken geformt. 152. Ambra, grauer, Bibergeil, Bisam (Moschus), Zibeth, Canthariden, Abelmoschkörner, Cabeben, Opium, Muskatbalsam (Muskatbutter), Kirschlorbeerwasser

153. Kampfer:

a) rob

b) gereinigt (raffiniert)

154. Wohlriechende Wässer (ohne Weingeist, als: Pomeranzenblüten-, Rosen-, Lavendel-, Fenchel-, Pfefferminz-, Milledears

und dergleichen Wässer:

a im Rohgewichte von mindestens 10 kg

im Rohgewichte unter 10 kg . . .

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155. Atherische Öle:

a) Lorbeer-, Rosmarin. und Wacholderōl, dann leichtes Kampferöl

24

nicht besonders benannte

60

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zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen) 158. Eichen- und Nadelholzriaden und -Borken 159. Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (z. B. Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl., auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben . 160. Katechu japanische Erde); Kino; Kermeskörner, Lac-Dye, Orlean..

161. Krappextrakte; Garancine und Garancinette; Lackmus; Sepia roh, in Bläschen..

162. Orseille, Persio; Indigo; Cochenille; Kastanienholzextrakt; Quebrachoholzextrakt; Gerbstoffextrakte, nicht besonders be

nannte

Anmerkung. Indigo und Cochenille bei der Einfuhr zur

See.

163. Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte

frei

2:50

5—

3

-'60

frei

frei

3:50

8.

frei

1906

XX. Gummen und Harze.

164. Teer, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferteer . .
165. Harz, gemeines; Kolophonium; Pech, nicht besonders benanntes
166. Steinkohlenteer-, Braunkohlenteer-, Schieferteer-, Petroleum-
und Stearinpech

167. Binder-, Brauer-, Bürstenbinder- und Seilerpech

168. Asphalterde, Asphaltsteine, roh, auch gemahlen

169. Asphaltbitumen

170. Asphaltkitt; Asphaltmastix; Harzzemente (Holzzement)
171. Pflasterplatten und -Würfel aus Asphalt

172. Ozokerit (Erdwachs, Bergwachs), roh.

172. Terpentin, Terpentinöl, Pechöl (Harzöl); rohes Bernstein-,
Hirschhorn- und Kautschuköl, dann Steinkohlenteeröle der
Benzolreihe; Vogelleim

174. Kopalharz, Damarharz, Schellack, Gummiarabicum, Gummi-
Gedda, Gummi-Senegal, Gummigutti, Tragantgummi; Gummen,
Harze und Gummenharze, natürliche Balsame und Pflanzen-
säfte, nicht besonders benannte

Anmerkung. Die in Nr. 174 genannten Artikel bei der
Einfuhr zur See

XXI. Mineralöle, dann Braunkohlen- und

Schieferteer:

175. roh, mit Ausnahme der in der Nr. 176 genannten, oder zu
Beleuchtungszwecken ohne vorausgegangene, mit Destillation
verbundene Raffinierung (Reinigung) nicht verwendbar. . .

Anmerkung. Rohes und zu Beleuchtungszwecken ohne vor-
ausgegangene Raffinierung (Reinigung) nicht verwendbares
Mineralöl, dessen Dichte bei 120 R (15° C) 830 Grade über-
steigt, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege
festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen in der jährlichen
Maximalmenge von 200.000 q .

Diese Jahresmaximalmenge wird in der Weise verteilt, daß
auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
10.000 g, auf die Länder der ungarischen Krone 190.000 q
entfallen.
176. roh, zu Beleuchtungszwecken, ohne vorausgegangene, mit
Destillation verbundene Raffinierung (Reinigung) verwendbar
177. raffiniert (gereinigt) oder halbraffiniert, leichte, deren Dichte
880 Grade oder weniger beträgt

Anmerkung. Für Mineralöle der beiden vorstehenden
Nummern ist außer dem Zolle die Verbrauchsabgabe von
13- K für je 100 kg Nettogewicht einzuheben. Die Verbrauchs-
abgabe (§ 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 55)
ist auch künftighin für jenes mittels Raffinierung (Reinigung)
in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern
mit Ausnahme des Freigebietes von Triest hergestellte Mi-
neralöl zu entrichten, dessen Dichte bei der Temperatur von
120 R (15° C) 880 Grade nicht überschreitet.

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178 raffiniert (gereinigt) oder halbraffiniert, schwere, deren Dichte 880 Grade übersteigt, ferner Schmieröl, auch mit tierischen oder vegetabilischen Ölen oder Fetten gemengt. . .

Anmerkung. Schwere Öle, deren Dichte 880 Grade fibersteigt (mit Ausnahme der fertigen Schmieröle) für Petroleumraffinerien (Schmierölfabriken) behufs Erzeugung von Schmierölen auf Grund besonderer Bewilligung und unter Kontrolle 179. Rückstände (Residuen) von der Mineralöldestillation oder -Reinigung, zur Verwendung als Schmieröle oder -Fette nicht mehr geeignet, mit Ausnahme der festen Rückstände . . .

per
100 Kilogr.

12netto

7netto

7netto

XXII. Baumwolle, Garne und Waren daraus, auch gemengt mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, aber ohne Beimischung von Wolle oder Seide.

150. Baumwolle, roh, kardätscht, gebleicht, gefärbt, gemahlen,
Abfälle ..

181. Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden
zum Putzen von Maschinen etc. vorgerichtet
182. Vorgespinst, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt:

a ein- oder zweifach

b drei- oder mehrfach

Baumwollgarne:

183. einfach, roh:

a) bis Nr. 12 englisch

bj über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ej über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch dj über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch e) über Nr. 70 englisch

184. doubliert, roh:

a, bis Nr. 12 englisch

b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ej über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch dj über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch

185. drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh:

e) über Nr. 70 englisch

aj bis Nr. 12 englisch

b, über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch

e) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch

dj über Nr. 50 englisch

186. drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh:

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a bis Nr. 12 englisch

b, über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch

e über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch

d) über Nr. 50 englisch

187. Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, und zwar:

29

33

50*

57.

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