b) Liköre, Punschessenzen und andere mit Zucker oder anderen Stoffen versetzte gebrannte geistige Flüssigkeiten, Franzbranntwein e) Arrak, Rum d) andere gebrannte geistige Flüssigkeiten. Anmerkung. Außer dem Zolle ist die Branntweinabgabe nach dem höheren Satze der für das Inland festgesetzten Konsumabgabe zu entrichten. Die Art der Ermittlung dieser Konsumabgabe wird im Verordnungswege bestimmt. 109. Wein, Obstwein, Wein- und Obstmost, Frucht-, Obst- und Beerensäfte, nicht eingedickte; Meth: a) in Fässern. b) in Flaschen Anmerkung. Weine mit einem Alkoholgehalte von mehr als 22-5 Volumprozenten sind als gebrannte geistige Flüssigkeiten zu behandeln. 110. Schaumwein. 111. Speiseessig: a) in Fässern. b in Flaschen und Krügen 112. Mineralwässer, natürliche oder künstliche Anmerkung zu den Nrn. 107, 109 und 111. Getränke, die im Grenzverkehre in Kannen, Krügen, Blechflaschen oder unverpichten Glasflaschen für den Bedarf der Grenzbewohner vorkommen, werden wie Getränke in Fässern behandelt. XIV. Eßwaren. 113. Brot, gemeines, sowohl schwarzes als weißes; Schiffszwieback 114. Bäckereien (Biskuit, Kakes, Kuchen, Oblaten etc.). 115. Sago und Sagosurrogate, Tapioka, Arrowroot 116. Teigwaren (d. i. Makaroni, Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl) 117. Fleisch: a) frisch 30 b zubereitet, und zwar gesalzen, getrocknet, geräuchert, gepökelt, auch abgekocht 45 121. Fische, nicht besonders benannte, gesalzen, geräuchert, getrocknet .. 30 122. Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt etc.) in 127. Kakaomasse; Schokolade, Schokoladesurrogate und -Fabrikate 128. Fisch-, Fleisch- und Schaltierkonserven. 200 - 120 1906 129. Gemüsekonserven (mit Ausnahme der Dörrgemüse der Nr. 44 a) 131. Alle in Büchsen, Flaschen und dergleichen hermetisch ver- 126 und 127 genannten) 132. Eßwaren, nicht besonders benannte XV. Holz, Kohlen und Torf. 120 133. Brennholz, auch Holzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden, 134. Bau- und Nutzholz: a) europäisches, hart oder weich, rund, beschlagen, gesägt, b) außereuropäisches, rund oder in rohen, mit der Axt be- 135. Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, XVI. Drechsler- und Schnitzstoffe. frei frei frei frei 136. Stuhlrohr, roh, umgespalten; Stöcke, Rohre, edlere, roh .. frei 138. Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufe; Die unter den Nrn. 138 und 139 genannten Stoffe, roh oder frei frei frei 140. Fischbein, rohes; Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht frei 141. Zelluloid in Platten, Stäben oder Röhren, auch poliert und 3.50 XVII. Mineralien. 142. Steine, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als 143. Schwefelkies (Pyrit). 144. Erze, nicht besonders benannte, auch aufbereitete 145. Gips: a) roh, auch gemahlen. b) gebrannt. 146. Weiße Kreide, Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher): a) roh.. b) gemahlen, geschlämmt . 145 147. Schmirgel: a) roh .. bgekörnt, gemahlen, geschlämmt 148. Farberden: a roh.. bgebrannt, gemahlen, geschlämmt, gepreẞt geschönt.. 149. Andere Erden und Steine, künstlich gefärbt 150. Erden und mineralische Stoffe, nicht besonders benannte, rob, gebrannt, gemahlen und geschiāmmt . . alle diese Gegenstände, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind. XVIII. Arznei- und Parfümeriestoffe. 151. Süßholzsaft eingedickt in Kisten oder zu Bicken geformt. 152. Ambra, grauer, Bibergeil, Bisam (Moschus), Zibeth, Canthariden, Abelmoschkörner, Cabeben, Opium, Muskatbalsam (Muskatbutter), Kirschlorbeerwasser 153. Kampfer: a) rob b) gereinigt (raffiniert) 154. Wohlriechende Wässer (ohne Weingeist, als: Pomeranzenblüten-, Rosen-, Lavendel-, Fenchel-, Pfefferminz-, Milledears und dergleichen Wässer: a im Rohgewichte von mindestens 10 kg im Rohgewichte unter 10 kg . . . 155. Atherische Öle: a) Lorbeer-, Rosmarin. und Wacholderōl, dann leichtes Kampferöl 24 nicht besonders benannte 60 zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen) 158. Eichen- und Nadelholzriaden und -Borken 159. Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (z. B. Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl., auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben . 160. Katechu japanische Erde); Kino; Kermeskörner, Lac-Dye, Orlean.. 161. Krappextrakte; Garancine und Garancinette; Lackmus; Sepia roh, in Bläschen.. 162. Orseille, Persio; Indigo; Cochenille; Kastanienholzextrakt; Quebrachoholzextrakt; Gerbstoffextrakte, nicht besonders be nannte Anmerkung. Indigo und Cochenille bei der Einfuhr zur See. 163. Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte frei 2:50 5— 3 -'60 frei frei 3:50 8. frei 1906 XX. Gummen und Harze. 164. Teer, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferteer . . 167. Binder-, Brauer-, Bürstenbinder- und Seilerpech 168. Asphalterde, Asphaltsteine, roh, auch gemahlen 169. Asphaltbitumen 170. Asphaltkitt; Asphaltmastix; Harzzemente (Holzzement) 172. Ozokerit (Erdwachs, Bergwachs), roh. 172. Terpentin, Terpentinöl, Pechöl (Harzöl); rohes Bernstein-, 174. Kopalharz, Damarharz, Schellack, Gummiarabicum, Gummi- Anmerkung. Die in Nr. 174 genannten Artikel bei der XXI. Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schieferteer: 175. roh, mit Ausnahme der in der Nr. 176 genannten, oder zu Anmerkung. Rohes und zu Beleuchtungszwecken ohne vor- Diese Jahresmaximalmenge wird in der Weise verteilt, daß Anmerkung. Für Mineralöle der beiden vorstehenden 178 raffiniert (gereinigt) oder halbraffiniert, schwere, deren Dichte 880 Grade übersteigt, ferner Schmieröl, auch mit tierischen oder vegetabilischen Ölen oder Fetten gemengt. . . Anmerkung. Schwere Öle, deren Dichte 880 Grade fibersteigt (mit Ausnahme der fertigen Schmieröle) für Petroleumraffinerien (Schmierölfabriken) behufs Erzeugung von Schmierölen auf Grund besonderer Bewilligung und unter Kontrolle 179. Rückstände (Residuen) von der Mineralöldestillation oder -Reinigung, zur Verwendung als Schmieröle oder -Fette nicht mehr geeignet, mit Ausnahme der festen Rückstände . . . per 12netto 7netto 7netto XXII. Baumwolle, Garne und Waren daraus, auch gemengt mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, aber ohne Beimischung von Wolle oder Seide. 150. Baumwolle, roh, kardätscht, gebleicht, gefärbt, gemahlen, 181. Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden a ein- oder zweifach b drei- oder mehrfach Baumwollgarne: 183. einfach, roh: a) bis Nr. 12 englisch bj über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ej über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch dj über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch e) über Nr. 70 englisch 184. doubliert, roh: a, bis Nr. 12 englisch b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ej über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch dj über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch 185. drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh: e) über Nr. 70 englisch aj bis Nr. 12 englisch b, über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch e) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch dj über Nr. 50 englisch 186. drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh: a bis Nr. 12 englisch b, über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch e über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch d) über Nr. 50 englisch 187. Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, und zwar: 29 33 50* 57. |