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a) einfache oder doublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal
gezwirnt.

83.

b) drei- oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt

90

Baumwollwaren:

189. Gemeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf
5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend:

a) glatt, auch einfach geköpert:

1. roh

2. gebleicht

3. gefärbt

4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt

80

110

130

170

5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt

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4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt . . .

5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt

190. Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter

auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend:

a) glatt, auch einfach geköpert:

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4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt.

215

5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt

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4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt

220

5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt. .

235

191. Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich
Nr. 100:

a) roh

195

b) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt

295

192. Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100

193. Samte und samtartige Webewaren, auch Samtbänder.

Anmerkung. Zum Satze für Samte sind auch geschnittene
Manchester abzufertigen.

385

230

194. Band waren (mit Ausschluß der Samtbänder)

Anmerkung. Im Stück mercerisierte Gewebe oder Gewebe, ganz oder teilweise aus mercerisiertem Garn, sowie dergleichen Samte und Bandwaren, unterliegen einem Zuschlage zum Zolle des betreffendes Gewebes von ..

195. Tülle und tüllartige Netzstoffe:

a) glatt:

Zoll in
Kronen

per
100 Kilogr
226-

18

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b, gemustert, mit Ausnahme jener mit spitzenartigen Dessins: 1. roh..

2. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.

400440

Anmerkung. Tülle und tüllartige Netzstoffe, gemustert

mit spitzenartigen Dessins, wie Spitzen.

196. Bobbinet- oder spitzenartige Vorhänge (Stores, Vitragen u. dgl.) und Möbelnetze, abgepaßt gewebt

197. Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware)

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a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware):

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1. roh .

220

2. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewirkt oder gestrickt 240 -
Strümpfe und Socken:

1. im Gewichte über 1 kg per Dutzend Paare

220

2. im Gewichte bis einschließlich 1 kg per Dutzend Paare

285

e Handschuhe:

1. im Gewichte über 390 g per Dutzend Paare

300

2. im Gewichte bis einschließlich 300 g per Dutzend Paare

400

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e Schläuche, gewebt oder geflochten; Bindfaden mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr; Netze, grobe, Seile und dergleichen technische Artikel .

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1906

1906 XXIII. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinnstoffe,

und Waren daraus,

ohne Beimischung von Baumwolle, Wolle oder Seide.

202. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte
vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt,
gebleicht, gefärbt und in Abfällen

203. Watten aus diesen Spinnstoffen, mit Ausschluß jener zu Heil-
zwecken; Fäden zum Putzen von Maschinen etc. vorgerichtet
Garne:

204. Leinengarne (aus Flachsfaser oder Flachswerg); Ramiégarne:
a) einfach, roh

b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt

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205. Hanfgarne (aus Hanffaser und Hanfwerg, auch gemischt mit
anderen zu dieser Klasse gehörigen Spinnstoffen); nicht be-
sonders benannte Garne:

a) einfach, roh

b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt

Garne

Zoll in
Kronen

per

100 Kilogr.

frei

12

3.60

12

43

43

83.

c) gezwirnt.

d) für den Detailverkauf adjustiert:

1. einfach

2. gezwirnt.

206. Jutegarne (aus Jute, auch gemischt mit Flachs):

a) einfach, roh

b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt; gezwirnte Jute

garne.

3.60

12

43.

43

83.

3.60

12

c) für den Detailverkauf adjustiert:

1. einfach

43

2. gezwirnt

83

Anmerkung zu den Nrn. 204, 205 und 206. Sogenannte
Garbenbinder in Knäueln oder auf Haspeln

12.

Leinen, Hanf-, Jute- etc. Waren:

207. Gewebe aus Leinen- oder Ramiégarnen, ungemustert (bloß
mit einer Grundbindung):

a) roh:

1. bis 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat
2. mit 41 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im

15.

Quadrat

29

3. über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat 190b) gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:

1. bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat 2. mit 81 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat.

48

95

3. über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat

190

208. Gewebe aus Leinen- oder aus Ramiégarnen, gemustert (mit wechselnden Grundbindungen oder in anderer Musterung mit Ausnahme der Damaste):

a) roh:

1. bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat
2. über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat
b) gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
29. Damaste aller Art, auch roh.

210. Battiste; Gaze, Linons und andere undichte Gewebe .
211. Spitzen, Kanten, Tülle und tüllartige Netzstoffe
212. Stickereien:

a) Besatzstreifen (bandes, entre-deux):

1. nur am Rande bestickt

2. andere (auch im Fond bestickt)

b) Spitzen und Tülle, bestickt

e) nicht besonders benannte

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213. Samte und samtartige Webewaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flo)

214. Bandwaren

215. Posamentier- und Knopfwaren

216. Gewebe aus Hanf- und anderen zu Nr. 205 gehörigen Garnen, anch gemischt mit anderen zu dieser Klasse gehörigen Garnen, ungemustert (bloß mit einer Grundbindung):

a) roh:

1. bis 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat 2. mit 41 bis 160 Fäden in Kette and Schuß auf 2 cm im Quadrat

bj gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:

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1. bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat 2. mit 81 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat..

48

95'

Anmerkung. Alle anderen Gewebe aus Hanfgarnen etc. sind wie Gewebe aus Leinengarnen zu verzollen. 217. Jutegewebe:

roh, ungemustert (bloß mit einer Grundbindung), mit nicht mehr als 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Quadrat b) Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzabl überwiegt

Anmerkung. Jutegewebe, bei welchen Baumwolle, beziehungsweise Flachs, Ramié, Hanf oder nicht besonders benannte vegetabilische Spinnstoffe der Fadenzahl nach überwiegen, sind wie Baumwoll-, beziehungsweise Leinen- oder Hanfgewebe zu verzollen.

e nicht besonders benannte

Anmerkung. Bestickte Jutegewebe, Spitzen, Tülle, Samte und samtartige Webewaren, Band-, Posamentierand Knopfwaren aus Jute sind wie solche aus Leinen zu behandeln.

15

100

30

1906

218. Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute und nicht besonders
benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, ge-
färbt, bedruckt, gemustert:

a) nicht florartig gewebt

b) florartig gewebt.

219. Seilerwaren und technische Artikel:

a) Seile, Taue, Stricke von 5 mm Durchmesser oder mehr,
auch gebleicht, geteert

.

Anmerkung. Kokos- und dergleichen Fasern zu Strängen
zusammengedreht (Kokosgarn etc.) zur Fabrikation von
Decken und dergleichen auf Erlaubnisscheine unter den im
Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kon-

trollen

b) Stricke unter 5 mm Durchmesser und Bindfaden:
1. nicht für den Detailverkauf adjustiert

2. für den Detailverkauf adjustiert (geknäult etc.) im Durch-
messer von mehr als 1mm

Zoll in
Kronen

per
100 Kilogr.

30

100

18

frei

43

48-

.

3. für den Detailverkauf adjustiert im Durchmesser von 1 mm und darunter

83.

c) Schläuche, gewebt oder geflochten

50

d) Treibriemen

85'

e) Seilerwaren und technische Artikel, nicht besonders be-
nannte . .

43

Anmerkung. Wirk- und Strickwaren aus Spinnstoffen der
Klasse XXIII sind nach Nr. 200 zu verzollen.

XXIV. Wolle, Wollen garne und Wollenwaren,
auch gemengt mit anderen Spinnstoffen, ausschließlich der Seide.

Zoll in
Kronen

220. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen
und in Abfällen.

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221. Woll- und Haarwatten; Hutwatten und Hutfache (bloß an-
gefilzt, nicht gewalkt)

22

Garne:

222. Garne aus groben Tierhaaren (Rindviehhaaren u. dgl.) bis in-
klusive Nr. 5 metrisch, roh:

a) einfach oder doubliert

b) mehrdrähtig

Anmerkung. Garne aus groben Tierhaaren über Nr. 5 metrisch, sowie gebleicht, gefärbt, bedruckt sind nach Nr. 226 wie Streichgarne zu verzollen.

19

29

223. Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappes-
garn; alle diese einfach oder doubliert, roh, bei der Ein-
fuhr über besonders ermächtigte Zollämter

frei

224. Kammgarn aus Kamelhaar, einfach oder doubliert, roh, bei
der Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter

5

225. Kammgarne, nicht besonders benannte:

a) roh, einfach:

1. bis Nr. 45 metrisch.

2. über Nr. 45 metrisch

12

21

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