Images de page
PDF
ePub

Artikel VI.

Für die tarifmäßige Beurteilung einer Ware kommt in der Regel der Zustand in Betracht, in dem die Ware zur Einfuhr gelangt; die tarifmäßige Einreihung der Ware erfolgt zunächst nach dem Material, das der betreffenden Ware ihren Charakter verleiht.

Aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren, die nicht im Tarife besonders belegt oder im Verordnungswege einer besonderen Tarifnummer zugewiesen sind und deren Bestandteile unter verschiedene Tarifnummern gehören, sind nach ihrem Hauptbestandteile und, wenn derselbe zweifelhaft ist, nach demjenigen Bestandteile zu verzollen, welcher im Tarife höher belegt ist.

Mechanische Gemenge aus verschieden tarifierten Gemengteilen sind, wenn dergleichen Gemenge als solche im Tarife nicht besonders belegt oder im Verordnungswege einer besonderen Tarifnummer zugewiesen sind, nach demjenigen Gemengteile zu verzollen, welcher im Tarife höher belegt ist, sofern dieser nicht in einer für unerheblich zu erachtenden Menge vorhanden ist.

Artikel VII.

Die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole ist, sofern der Tarif nicht besondere Bestimmungen enthält, nur gegen besondere Bewilligung gestattet.

Die Regierung ist ermächtigt, im Verordnungswege den Verkehr mit bestimmten Waren aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere aus Gründen der Sanitäts- und Sicherheitspflege zu beschränken. Bis auf weiteres bleiben die hierauf bezüglichen Vorschriften in Geltung.

Artikel VIII.

Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung die Zölle für Getreide und Hülsenfrüchte in Fällen schlechten Ernteausfalles im Inlande für alle oder einzelne Fruchtgattungen zeitweilig an allen oder einzelnen Grenzen unter den gegen Mißbrauch schützenden Kontrollen und Beschränkungen außer Kraft zu setzen oder zu ermäßigen.

Artikel IX.

Von der Entrichtung des Einfuhrzolles sind befreit:

1. die für den unmittelbaren Gebrauch des Kaisers be

stimmten Gegenstände;

1*

1906

1906

2. die für den unmittelbaren Gebrauch souveräner Fürsten auswärtiger Staaten während eines vorübergehenden Aufenthaltes derselben im Zollgebiete eingehenden Gegenstände;

3. Gegenstände, welche zum unmittelbaren Gebrauche der am k. und k. Hofe akkreditierten diplomatischen Personen bestimmt sind, nach Maßgabe der besonderen Vorschriften;

4. Amtserfordernisse der im Zollgebiete befindlichen Konsularämter fremder Staaten und zwar: Amtsschilder, Flaggen, Embleme, Amtsstampiglien, Amtsdrucksorten, insoweit der betreffende fremde Staat in dieser Hinsicht Reziprozität gewährt; 5. Artikel der Staatsmonopole für Staatsfabriken und Staatsniederlagen oder von Bewohnern der Umgebungen der Freigebiete, beziehungsweise Zollausschlüsse aus Verschleißstätten der Freigebiete, beziehungsweise Zollausschlüsse erkauft;

6. Militäreffekten, als: Monturen, Rüstungsstücke, Waffen, Munition, Heeresgeräte (wozu auch Betterfordernisse, ärztliche und Spitalrequisiten gehören), dann Pferde, im Verkehr zwischen Truppenkörpern oder Kriegsmarineetablissements in und außer dem Zollgebiete; Sprengmittel und Explosivstoffe zu militärtechnischen Versuchen der Heeresverwaltung;

7. Amtserfordernisse, welche von Staatsanstalten aus dem Auslande, den Freigebieten und den Zollausschlüssen in das Zollgebiet versendet werden;

8. Übersiedlungseffekten der Einwanderer in das Zollgebiet, sowie auch Maschinen und Maschinenbestandteile, Fabriksgerätschaften und Handwerkszeug derselben, insofern diese Gegenstände im Auslande bereits in deren Benutzung gestanden, zu deren eigenen Gebrauche bestimmt, ihren Verhältnissen angemessen sind und Spuren fortgesetzten Gebrauches an sich tragen.

Den Einwanderern sind auch Inländer gleichzuhalten, die nach längerem Aufenthalte außerhalb des Zollgebietes in dasselbe zurückkehren;

9. Ausstattungsgegenstände und Hochzeitsgeschenke für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer, die infolge ihrer Verehelichung mit einer im Inlande wohnhaften Person in das Zollgebiet übersiedeln, insofern sie deren Verhältnissen angemessen sind;

10. Erbschaftseffekten, als: Einrichtungsstücke, Haus-, Tisch- und Küchengeräte, Kleidungen, Bett-, Leib- und Tischwäsche, gebrauchte Fabriksgerätschaften, gebrauchtes Handwerkzeug usw., insoferne sie zum eigenen Gebrauche des Erben dienen und seinen Verhältnissen angemessen sind.

Von der Zollfreiheit der Nummern 8, 9 und 10 sind jedoch ausgeschlossen: alle Verzehrungssteuergegenstände und Ver

brauchsartikel, Vieh, unverarbeitete Zeuge und Halbfabrikate, 1906 dann rohe Stoffe.

Die in den Nummern 8, 9 und 10 enthaltenen Begünstigungen können im Verordnungswege für Angehörige eines Staates, der nicht Reziprozität gewährt, ganz oder teilweise aufgehoben werden;

11. anatomische Präparate, Skelette; Leichen nebst den Särgen, Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, samt den zur Verzierung der Särge und Urnen oder zur Beförderung derselben dienenden Gegenständen;

12. Gegenstände gerichtlicher Verhandlungen;

13. verliehene Ordenszeichen und Ausstellungsmedaillen; Geschenke ausländischer Souveräne.

Artikel X.

Ferner sind zollfrei zu behandeln:

1. Effekten der Reisenden als:

Wäsche, Kleidungsstücke, Bett-, Reise-, Gold- und Silbergeräte und andere Kostbarkeiten; Werkzeuge der Handwerker und Monteure, sowie Geräte und Instrumente der Künstler, Gelehrten, Ärzte und anderer Personen, welche diese Gegenstände zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufes benötigen; photographische Apparate, kleine Schreibmaschinen, Reiseuhren, Fahrstühle, Kinderwagen etc.; Patronen der Jäger und Schützen in einer 200 Stück nicht übersteigenden Menge; Bücher, Nahrungsmittel und Arzneien zum Verbrauche während der Reise; Tabak in einer Menge von nicht mehr als 10 Stück Zigarren, 25 Stück Zigaretten oder 35 Gramm Tabak insoferne diese Gegenstände nur zum eigenen Gebrauche des Reisenden bestimmt und hinsichtlich der Beschaffenheit und Menge dem Bedarfe, dem Stande und den sonstigen Verhältnissen desselben angemessen sind.

[ocr errors]

Fuhrleute und Schiffer werden den Reisenden gleichgehalten.

Auch kann der zollfreie Bezug von gebrauchten Hausgeräten und Einrichtungsstücken Reisenden und im öffentlichen Dienste stehenden Personen bewilligt werden, welche sich durch längere Zeit im Zollgebiete aufzuhalten gedenken und diese Absicht glaubwürdig dartun.

2. Zum vorübergehenden Gebrauche in das Zollgebiet eingeführte Transportmittel, als: Eisenbahn- und Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarsstücke, die beim Eingange über die Grenze zum Personen- oder Warentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, ferner leer zurückkommende Eisenbahn- und Wasserfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen und Schiffahrts

1906 unternehmungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahn- und Wasserfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen und Schiffahrtsunternehmungen; dann

sonstige zum Personen- oder Warentransporte dienende Wagen, Schlitten, Schiebkarren, Saumkörbe, Butten und ähnliche Geräte zum Lasttragen; die betreffenden Zug- und Lasttiere selbst, ihre Geschirre und Decken, sowie das mitgeführte Futter unter der Bedingung, daß die Transportmittel deutliche Spuren des Gebrauches an sich tragen und im übrigen aus den transportierten Personen und Waren, dem Orte der Bestimmung, der Richtung, den Transportmitteln, der Beschaffenheit des Transportes hervorgeht, daß es sich wirklich um eine Personen- oder Warenbeförderung und nicht eine zum Zwecke der gebührenfreien Einbringung des Transportmittels unternommene Fahrt handelt.

Retourkommende leere gebrauchte Koffer, Reisekörbe etc., in denen Gebrauchsgegenstände von Reisenden ins das Ausland gebracht wurden.

3. Der Proviant der ein- und auslaufenden Schiffe, unter den im Verordnungswege festgesetzten Bedingungen.

4. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind, jedoch unter Ausschluß aller Proben von Monopolsgegenständen und Konsumgegenständen.

5. Die Umschließungen und Behältnisse, in denen die zu verzollende Ware verpackt ist, mit Ausnahme der Fälle: a) wenn dieselben nach den Bestimmungen über die Tara zur Ware selbst gerechnet werden;

b) wenn eine Ware in Umschließungen und Behältnissen vorkommt, in welchem sie der Form und Beschaffenheit nach nicht verpackt zu werden pflegt und welche höher belegt. sind als die Ware selbst.

In betreff der Zollbehandlung von leeren gebrauchten hölzernen Petroleumfässern bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1888, R G. Bl. Nr. 54, in Wirksamkeit.

6. Mit Ausnahme von Monopolsgegenständen alle Waren, welche weniger als 25 Gramm wiegen oder für welche eine Zollgebühr von weniger als 10 Hellern zu entrichten wäre. Im Falle von Mißbräuchen kann diese Erleichterung rücksichtlich einzelner Personen oder gewisser Grenzstrecken zeitweilig aufgehoben werden.

Für die mit der Post eingehenden Proben von Konsumgegenständen kann eine weitergehende als die durch die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes festgesetzte Zollbefreiung im Verordnungswege gewährt werden.

[blocks in formation]

Von der Entrichtung des Einfuhrzolles werden weiter befreit:

1. Gegenstände der Kunst, Wissenschaft und des Gewerbefleißes, welche für öffentlichte Sitzungen wissenschaftlicher, artistischer und gemeinnütziger Anstalten bestimmt sind; Lehrmittel für öffentliche Schulen, mit Ausnahme von Verbrauchsgegenständen; Präzisionsinstrumente für wissenschaftliche Zwecke; Werke der im Auslande sich aufhaltenden österreichischen und ungarischen Künstler;

2. altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Wert hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als dem des Sammelns eignen.

3. Waren, welche auf dem Transporte unter Zollkontrolle oder in amtlichen Niederlagen gänzlich verdorben sind. Insoferne die Ware nur dergestalt verdorben ist, daß sie für ihre ursprüngliche Bestimmung nicht mehr geeignet ist, z. B. Wein, welcher noch als Essig verwendbar erscheint, kann für dieselbe der ihrer tatsächlichen Beschaffenheit entsprechende Zollsatz bewilligt werden. Die Zollbefreiung, beziehungsweise Zollermäßigung, kann auch für Waren zugestanden werden, die unter Zollkontrolle vertilgt wurden, beziehungsweise eine derartige Umgestaltung erlitten haben, daß sie in ihrer geänderten Beschaffenheit einer anderen Tarifnummer entsprechen, als in ihrem ursprünglichen Zustande, ferner für die durch die Postverwaltung bereits verzollten Waren, welche noch vor der Ausfolgung an den Adressaten verdorben sind. Die näheren Bestimmungen werden im Verordnungswege erlassen.

Artikel XII.

Bei Vorhandensein rücksichtswürdiger Umstände kann ferner der Bezug folgender Gegenstände zollfrei oder gegen ermäßigten Eingangszoll bewilligt werden:

1. der zum Kultus für arme Kirchen und Gotteshäuser der verschiedenen Religionen bestimmten Gegenstände (exklusive der Orgeln), dann der Materialien zum Baue oder zur Herstellung und Einrichtung solcher Kirchen und Gotteshäuser;

2. der Lebensmittel, Kleidungsstücke und anderer Gegenstände, die den durch Feuer oder andere Elementarereignisse verunglückten einheimischen Bewohnern als Geschenk zu ihrem Lebensunterhalt oder zum Aufbau oder zur Einrichtung ihrer Baulichkeiten und für ihren Wirtschaftsbetrieb zukommen;

3. der alten, Merkmale des Gebrauches an sich tragenden Gegenstände, welche mittellose Personen als Geschenke zum

« PrécédentContinuer »