Anmerkung. Kammgarne, nicht besonders benannte, roh, einfach oder doubliert, über Nr. 30 bis einschließlich Nr. 45 metrisch, für die Posamentenfabrikation auf Erlaubnisscheine uuter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen e, gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch frei 29 dj gebleicht, gefärbt, bedruckt, doubliert oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch . 38 2. über Nr. 45 metrisch 48 e in der Wolle gefärbte oder bedruckte melierte, sowie mit 33 2. zwei- oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden verschiedener Farbe. 38 226. Streichgarne und nicht besonders benannte streichgarnartig gesponnene Garne: Anmerkung, Bedruckte Teppichkettengarne auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen 29 229. Wollene Webewaren, nicht besonders benannte, auch bedruckt: 120 200 262 aim Gewichte von mehr als 700 g per Quadratmeter. . by im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g per Quadratmeter im Gewichte von 200 g und weniger per Quadratmeter 230. Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor), auch bedruckt 231. Bandwaren 232. Posamentier- und Knopfwaren 233. Wirk- und Strickwaren : a gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware) .. 240 Strümpfe und Socken: 1. im Gewichte über 1 kg per Dutzend Paare 250 2. im Gewichte bis einschließlich 1 kg per Dutzend Paare. 320 e Handschube 330 d) nicht besonders benannte 250 234 Schals und schalartige Gewebe; Spitzen und Spitzentücher; Tülle und tullartige Netzstoffe 1906 237. Fußteppiche: a) aus Hunds-, Kälber- oder Rindshaaren, auch mit geringer b Knüpfteppiche c) andere und solche aus Filz, auch bedruckt 238. Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen): a grobe Filze aus Tierhaaren (auch zugeschnitten, geteert b) andere Filze und Filzwaren: 1. unbedruckt 2. bedruckt 239. Technische Artikel: a) Siebböden, Seile und Taue aus Roßhaar; grobe Gitter, Zoll in Kronen per 100 Kilogr. 30 180120 32 120 190 35 b) Preß- und Filtertücher im Gewichte von mehr als 500 g 95 b) weiß gemacht (degummiert) Anmerkung. Preß- und Filtertücher im Gewichte von 500 g oder weniger werden als nicht besonders benannte wollene Webewaren behandelt. c) Schläuche, gewebt oder geflochten; Gurten d Treibriemen XXV. Seide und Seidenwaren, 240. Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen a) roh.. 95 100 frei 30 frei 120 c) gefärbt: 1. schwarz 95 2. in anderen Farben 120 243. Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: 245. Garne aus Seide, Floret- oder Kunstseide in Verbindung mit a) Garne mit Noppen aus Abfallseide b) andere. Anmerkung. Rohe Kammgarne, vou einem Faden unfilierter Seide durchzogen, sind als Kammgarne der Nr. 225 zu behandeln. 95 120 48 70 254. Posamentier- and Koopwar Halbseiden waren aus Sale Fire 1 Is in Verbindung mit anderen Flumelle 255. Halbseidenwaren. bestien: ILL+ mi tang Gaze (auch gewebte Kreppe tücher... 256. Halbseidengewebe, it be glatte (nicht fasscniente 6. fassonierte .. Anmerkung. Haltseilere Gewese 200 g per Quadratmeter. and tamizjer zufertigen. 257. Samte und samtartize Gewebe nicht aufgeschuittezem For 25%. Wirk- und Strickwaren: a. gewirkte und gestrickte St.de la parzen Strümpfe und socken c. Handschuhe dnicht besonders benannte 259. Bandwaren: 1 best ckt oder aus TL Gate or min Sevennen te 1906 c) andere: 1. ripsartig gewebte halbseidene Bänder in der Breite von 6 cm oder darunter, schwarz, grau oder braun gefärbt (Hutbänder). 2. nicht fassonierte andere . Zoll in per 450 600 650* 3. fassonierte . 260. Posamentier- und Knopfwaren Anmerkungen zu Klasse XXV. 1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinst von Seidenabfällen, welche das Aussehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen etc. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden. 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden, oder ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. XXVI. Konfektionswaren. 600 57. 261. Künstliche Blumen, fertige, ganz oder teilweise aus Textil- 1100 262. Bestandteile künstlicher Blumen, ganz oder teilweise aus 480- Anmerkung. Kautschukpielen zur Fabrikation künst- 48. 11001 a) aus Seide und Zeugstoffen aller Art, Gibus; auch garniert 1.50 1. nicht garniert -'70 2. garniert 1 c) aus Stroh, Bast, Holzspan oder anderen Materialien: 1. Damen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen. 2. Mützen, Kappen und dergleichen Kopfbedeckungen, mit Ausnahme der Fez, sind wie Hüte zu verzollen. -70 1.20 1.80 3. Unter Garnitur wird die Ausstattung mit Futter, Einfassung, Hutleder und einfacher Umlegung mit Band, Stoff, Schnur u. dgl. oder auch nur mit einzelnen dieser Bestandteile verstanden. 270. Fez (türkische Kappen) mit oder ohne Quasten. 273 Besatzartikel aus Schnüren, Biesen, Chenillen und dergleichen Posamenten hergestellt, auch weiter konfektioniert (jedoch nicht mit Spitzen oder Stickereien): a) ganz oder teilweise aus Seide, Floret- oder Kunstseide baus anderen Spinnstoffen 1300 350 Anmerkung. Dergleichen Besatzartikel mit Spitzen oder Stickereien konfektioniert werden wie Putzwaren der Nr. 274 behandelt. 274. Kleidungen, Wäsche, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, nicht besonders benannte, sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchst belegte Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent zu verzollen. Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI. 2. Eingewebte, eingewirkte, eingestrickte etc. Glas-, Por- 3. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage von 30 Prozent zum Zolle der betreffenden Textilware. 4. Für die Verzollung von Stickereien ist der Grundstoff maßgebend und bleibt das Stickmateriale, soweit im Tarife hierüber nicht besondere Bestimmungen enthalten sind, außer Betracht. Bestickte Samte und samtartige Gewebe, sowie |