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1906

waren

bestickte Bänder, letztere insofern sie nicht im Tarife be-
sonders genannt sind, sind als Stickereien zu verzollen.
Bestickte Wirk- und Strickwaren, Posamentier- und Knopf-
mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganz-
seidenwaren) und 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen
sind nicht als Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Be-
schaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide
durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene
Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und
Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen sind mit
Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte
baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopf-
waren wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der
Nr. 260 in Verzollung zu nehmen.

5. Bei Strümpfen, Socken, Handschuhen und nicht be-
sonders benannten Wirk- und Strickwaren bleibt die Kon-
fektion außer Betracht, insofern es sich nicht um gewirkte
oder gestrickte Putzwaren (aufgeputzte Phantasieartikel) han-
delt, welche als Putzwaren nach dem höher belegten Aufputz
zu verzollen sind.

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 10 Prozent zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

6. Säcke aus groben Zeugstoffen sind wie die betreffenden Gewebe zu behandeln.

7. Gebrauchte signierte Säcke aus groben Zengstoffen, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und binnen 2 Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen.

8. Gebrauchte signierte Säcke aus groben Zeugstoffen, welche mit Getreide aller Art, Malz, Malzkeimen, Ölsaat, Sämereien, Kaolin, Koble, Papierstoff gefüllt aus dem freien Verkehre des Zollgebietes ausgetreten sind und im entleerten Zustande zurückkehren, gegen Zertifikat und unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen

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XXVII. Bürstenbinder- und Siebmacherwaren.

275. Bürstenbinderwaren, gemeine, d. i. aus nicht weiter zugerich-
teten Borsten (auch Borstensurrogaten), Stroh, Piassava und
anderen vegetabilischen Stoffen, auch montiert mit Holz oder
Eisen, ungefärbt, ohne Politur oder Lack:

a) Besen aus Stroh, Piassava oder anderen vegetabilischen
Stoffen

b) Pinsel, grobe.

c) andere gemeine Bürstenbinderwaren

276. Bürstenbinderwaren, nicht besonders benannte (mit Aus-
nahme der Drahtbürsten zu technischen Zwecken), mit Mon-
tierungen:

Zoll in Kronen per

100 Kilogr

12

43.

36*

a ans gewöhnlichen Materialien aus feinen Materialien

с aus feinsten Materialien. daus Edelmetallen:

1. aus Gold .

2. aus Silber . .

Anmerkungen.

1. Bei Frottier- und Pferdeb Ersten bleibt die Verbninng mit Textilwaren außer Betracht.

2. Feine Pinsel, soferne sie nicht unter and let sind nach zu verzea.

27. Hölzerne Siebe, fertige, mit Biden ans HgetELTER Eisendraht: Holzsiebtöden

27. Siebmacherwaren, nicht besonders beanie, mit B

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XXVIII. Nicht in anderen Taritklasser bez&111Waren aus Stroh, Rohr. Bast, Spara del

279. Stahlrohr:

a, gespalten, auch abgeschält (Peddignioru

bgebeizt, gefärbt, lackiert, bronziert oder gesam

2×0. Grobe Fußlecken und Matten (Wagen derken a igl, mgrim oder gefärbt ..

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21. Fiechtwaren, nicht besonders benannte:

4, gemeine, d. i. grobe Waren zum Ländlichen oder geweri-
lichen Gebrauche. auch in Verbindung mit Hi

feine, soferne sie nicht unter c retiren asei I Ter
bindung mit gewöhnlichen Materialen

feinste, d. i. Flechtwaren mit seidenes

spinsten, mit Rophaar oder Metallfaden dureanogen oder

durchwirkt. auch in Verbindung mit getation
feinen Materialien.

din Verbindung mit anderen feinsten Materialien

2-2. Korbflechterwaren (auch aus Flechtweld-2

der

gemeine (grobe Pack-, Trag-, Waren- and Wischkine
Fischreusen u. dgl.) ans angeschalten der

Raten etc., weder gebeizt, gefärbt, gefm St 101 lakent
auch in Verbindung mit Hola, Eise oder

Metallen.

A feine, d. i. alle anderen, soweit sie nicht unter gåen auch in Verbindung mit gew holleben oder felten Materialien.

e feinste, d. i. solche in Verbindung mit femsten Matera in

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b) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern:
1. mechanisch geschliffen

2. auf chemischem Wege erzeugt

Anmerkung. Papierzeug beim Eingange in Bogen-, Rollen-
oder Pappenform wird nur dann nach dieser Nummer ver-
zollt, wenn es durchlocht ist oder dessen Durchlochung über
Ansuchen der Partei unter amtlicher Überwachung erfolgt.
285. Pappen (Pappendeckel):

a) ordinäre im Gewichte von 300 g und mehr per Quadratmeter
b) Preßspäne, Schieferpappe, Glanzpappe

850600

frei

1.50 1.50

7.20 7.20

c) feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen oler ge-
musterten, auch dessiniert gepreßten

15

286. Teer- und Steinpappen

7.20

Papier:

287. Packpapier im Gewichte von 30 g und mehr per Quadratmeter:

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290. Buntpapier, auch lackiertes und weißgestrichenes Papier:
a) glatt

27.

b) dessiniert gepreßt, genarbt oder gouffriert.

40

291. Pergamentpapier

20

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292. Papier, für photographische Zwecke präpariert:

a) nicht lichtempfindlich (Albumin-, Gelatine-, Pigment- etc.
Papiere)

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294. Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silber-
mustern (echt oder unecht, auch bronziert), Spitzen- und
dergleichen durchschlagenes Papier

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c) dessiniert gepreßt, kreppartig hergestellt, gouffriert oder
genarbt

36

297. Papier und Pappendeckel mit Unter- oder Zwischenlagen von
Leinwand (auch Baumwolleinwand), Hutfutter aus Papier, auch
mit Geweben überzogen

36'

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b) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern:
1. mechanisch geschliffen

2. auf chemischem Wege erzeugt.

Anmerkung. Papierzeug beim Eingange in Bogen-, Rollen-
oder Pappenform wird nur dann nach dieser Nummer ver-
zollt, wenn es durchlocht ist oder dessen Durchlochung über
Ansuchen der Partei unter amtlicher Überwachung erfolgt.
285. Pappen (Pappendeckel):

a) ordinäre im Gewichte von 300 g und mehr per Quadratmeter
b) Preßspäne, Schieferpappe, Glanzpappe

c) feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen oler ge-
musterten, auch dessiniert gepreßten

286. Teer- und Steinpappen

Papier:

287. Packpapier im Gewichte von 30 g und mehr per Quadratmeter:

a) ungefärbt

b) in der Masse gefärbt oder geteert

288. Lüschpapier:

a) ordinäres, nicht gefärbt

b) feines, auch Löschkartons

c) dessiniert gepreßtes (Löschdamast)

289. Zeichenpapier, Malerpappe, Kupferdruckpapier

290. Buntpapier, auch lackiertes und weißgestrichenes Papier:

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292. Papier, für photographische Zwecke präpariert:

a) nicht lichtempfindlich (Albumin-, Gelatine-, Pigment- etc. Papiere)

b) lichtempfindlich

293. Andere chemische Papiere

15 1.5

15

294. Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronziert), Spitzen- und dergleichen durchschlagenes Papier

295. Tapeten .

296. Papier, nicht besonders benanntes :

a) glatt

b) rastriert

c) dessiniert gepreßt, kreppartig hergestellt, gouffriert ode genarbt

297. Papier und Pappendeckel mit Unter- oder Zwischenlagen vo Leinwand (auch Baumwolleinwand), Hutfutter aus Papier, auc mit Geweben überzogen

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