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RECUEIL

DES

TRAITÉS ET CONVENTIONS

CONCLUS PAR

L'AUTRICHE-HONGRIE

AVEC

LES PUISSANCES ÉTRANGÈRES

PAR

ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

CONSEILLER AULIQUE AU MINISTÈRE I et RI DE LA MAISON IMPÉRIALE ET ROYALE ET DES
AFFAIRES ÉTRANGÈRES

TOME VINGT-SEPTIÈME

DE LA SÉRIE COMPLÈTE DU RECUEIL ÉDITÉ JUSQU'ICI PAR LÉOPOLD
BARON DE NEUMANN ET ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

VIENNE

IMPRIMERIE DE LA COUR ILE ET RLE DE CARL FROMME ÉDITEUR.

1907

Aistra. Treaties, etc.

RECUEIL

DES

TRAITÉS ET CONVENTIONS

CONCLUS PAR

L'AUTRICHE-HONGRIE

AVEC

LES PUISSANCES ÉTRANGÈRES

PAR

ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

CONSEILLER AULIQUE AU MINISTÈRE I et R DE LA MAISON IMPÉRIALE ET ROYALE ET DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES

NOUVELLE SUITE

TOME VINGT ET UNIÈME

VIENNE

IMPRIMERIE DE LA COUR ILE ET RLE DE CARL FROMME ÉDITEUR

1907

JX 675 1255

v. 27

Verlags-Archiv Nr. 1084

2743.

13 février 1906.

Loi sur le tarif douanier.

R. G. Bl. 1906, Nr. 20.

Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das gemeinsame Zoll- und Handelsgebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie und die mit demselben zollgeeinten Länder und Landesteile. In den Freigebieten und in den Zollausschlüssen finden sie keine Anwendung.

Artikel II.

In der Einfuhr ist jede Ware zollpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich als zollfrei bezeichnet ist, und unterliegt jenem Zolle, welcher im beiliegenden Einfuhrzolltarife für die Tarifnummer, zu welcher die Ware gehört, vorgezeichnet ist.

Wo im Tarife nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind bei verzehrungssteuerpflichtigen Gegenständen nach Maßgabe der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen noch die inneren Staats-, Landes- oder Kommunalverbrauchsabgaben und Zuschläge zu entrichten.

Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung bei der Einfuhr von Waren, die einer inneren Verbrauchsabgabe unterliegende Zusätze enthalten oder zu deren Herstellung einer inneren Verbrauchsabgabe unterliegende Artikel verwendet werden und für deren Similäre im Inlande der abgabenfreie Bezug nicht gestattet ist, außer dem Zolle einen der Höhe der inneren Verbrauchsabgabe entsprechenden Zollzuschlag einzuheben. Für die Warendurchfuhr ist ein Zoll nicht zu entrichten. Recueil N. S. XXI.

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1906

In der Ausfuhr unterliegen nur die im beiliegenden Ausfuhrzolltarife angeführten Gegenstände dem daselbst vorgezeichneten Zolle.

Artikel III.

Für die nachgenannten Getreidearten sollen die Zollsätze des Einfuhrzolltarifes durch vertragsmäßige Abmachungen nicht unter die folgenden Sätze ermäßigt werden:

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Waren, welche aus Staaten kommen, die österreichische und ungarische Schiffe oder Waren österreichischer und ungarischer Provenienz in irgendeiner Weise ungünstiger behandeln, als jene anderer Staaten, können bei der Einfuhr außer dem im Tarife enthaltenen Zolle einem Zuschlage bis zu 200 Prozent desselben oder bis zur Höhe des vollen Handelswertes der Ware und, wenn sie in dem Tarife als zollfrei bezeichnet sind, einem spezifischen Zolle bis zu 100 Prozent des Handelswertes der Ware unterworfen werden.

Die Regierung ist ermächtigt, diese Verfügungen im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung im Verordnungswege zu treffen.

Artikel V.

Ein im Verordnungswege zu erlassendes Warenverzeichnis nebst Erläuterungen, die im Bedarfsfalle ergänzt und abgeändert werden können, hat im Sinne und nach dem Wortlaute des Zolltarifes die einzelnen Waren ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszwecke gemäß in die einzelnen Tarifnummern einzureihen.

Neu in den Verkehr kommende Waren sind jenen Tarifnummern zuzuweisen, in denen die ihnen nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehenden Waren angeführt sind.

Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R. G. Bl. Nr. 113, kann sich die Kundmachung des Warenverzeichnisses, der Erläuterungen und der Nachträge darauf beschränken, daß bloß die Ausgabe derselben im Reichsgesetzblatte bekannt gegeben werde.

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