Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Volume 15Verlag Chemie, 1910 |
Autres éditions - Tout afficher
Expressions et termes fréquents
ALLFELD allgemeinen Anmeldung Anspruch Antrag Anwendung Artikel ausdrücklich Ausführung Ausführungszwang Auslande Auslegung Bedeutung Bekanntmachung Beklagten Benutzung Berlin Berner Konvention Berner Uebereinkunft besonders besteht Bestimmung bloß daher deutschen Gesetze Deutschland Eintragung Entscheidung Entwurf Erfindung ersten Fabrikanten Fall Frage Gebrauchsmuster Gegenstand gemäß Generalklausel Gerichte Geschmacksmuster geschützt Gesetzes von 1901 Gesetzgebung gewerblichen Rechtsschutzes gleichen großen Grund guten Sitten Handelsmarke handelt Handlung Herr HÜFNER Industrie Inlande Instrumente Interesse internationalen Jahre Juristen Klage Klägerin Kongreß Konvention Kunst Ländern läßt lediglich lich Marke mecha mechanischen Wiedergabe möglich muß Muster musterschutz neuen Notenrollen OSTERRIETH Patent Patentamt Patentanwalt Patenterteilung Patentgesetzes Patentinhaber Patentrecht Patentsucher Pilsener Bier Recht Rechtsprechung Reichsgericht Richter Sachverständigen schließlich Schluß Schutz Schutzfrist Schutzrechte Sittenwidrigkeit soll Staaten strafrechtliche Tatbestand tatsächlich Technik technischen Teil Uebersetzung unlauteren Wettbewerb unserer Urheber Urheberrecht Ursprungsland Urteil verbandsländischen Verfahren Verletzung Verträge vertragsländischer Vervielfältigung Vorschriften Warenzeichen Weise weiter Werke der Tonkunst Werken der Literatur Wort Zeichen Zwangslizenz Zwecke
Fréquemment cités
Page 121 - Il est entendu que la fabrication et la vente des instruments servant à reproduire mécaniquement des airs de musique empruntés au domaine privé ne sont pas considérées comme constituant le fait de contrefaçon musicale.
Page xi - Publié par le Bureau international de l'Union pour la protection de la propriété industrielle avec le concours de jurisconsultes de divers pays.
Page 230 - ... oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. ART. 14. — Die gegenwärtige Uebereinkunft findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut geworden sind.
Page 228 - Original noch in Übersetzung abgedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist.
Page 228 - Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und „vermischten Nachrichten
Page 334 - Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete...
Page 41 - Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Page 55 - Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9.
Page 225 - Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden.
Page 54 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach...