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1566. ache. Gegenstand. Ü. Das worauf eine geistige Anschauung gerichtet ist. V. Die Sache bez. dieß an sich, ohne Rücksicht auf ein vorstellendes Wesen und als etwas Unperfönliches (Vgl. Sache Nr. 481.). Der Gegenstand aber, worüber s. Nr. 793., ist immer ein Vorgestelltes (geistig Angeschautes) in Rücksicht auf ein vorstellendes Wesen (Subject). So spricht man z. B. bei einer Begebenheit von der Sache [schon mhd. dises mæres sachewalte der Gegenstand dieser Geschichte. Parzival 112, 17.] oder dem Gegenstande, wovon es sich handle; aber bei gewaltsamen Volksaufständen ist es eine bekannte Sache, daß Leben und Besit vieler Menschen unsicher werden, und bei einer Rede behandelt der Redner immer einen Gegenstand, den er den Zuhörern vorführt.

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1567. Sach walter. Anwalt. (Advocat). Ü. Wer eines Andern Rechtsangelegenheit für diesen führt, - gleichsam der für einen Andern rechtsangelegenheitlich Waltende. V. Der Sachwalter, niedersächs. sakewolde, ist zunächst „der einen Rechts= ftreit für einen Andern Führende", v. d. aus goth. sakan u. ahd. sahhan,,anflagen" abgeleiteten abd, sahha u. mbb. sache Sache = Klage, dann Rechtsstreit, Gegenstand der Gerichtsverhandlung (S. Nr. 481. Anm.), woher auch z. B. ahd. sahho Anfläger, gasachio Gegner vor Gericht, der mit dem man den Rechtsstreit (die Sache) hat, u. s. f. Ehedem ist der sachwaltige Anfläger (Sachsenspiegel I, 7.), wie der sachewalte, was auch s. v. a. Gegner im Rechtsstreit, also selbst Angeklagter sein kann. In weiterer Bed. aber ist unser Sach walter Rechtsvertheidiger überhaupt, er mag dieß nun gerichtlich sein oder nicht. Außerdem bed. auch das Wort im weitesten Sinne: bevollmächtigter Geschäftsführer für einen Andern. Der Anwalt, ahd. der anawalto, neben ahd. anawalt Schug (Otfr. II, 11, 24.), von ahd, anawaltan = schüßende Gewalt ausüben, bed. zunächst „Bevollmächtigter rechtlich für einen Andern zu handeln" (Schmeller IV, 72.), fogar amtlicher Gemeindevorsteher" (Vocabular. v. 1618.); dann Rechtsbevollmächtigter"; bei uns aber nur noch: gerichtlicher Rechtsvertheidiger, ein den Rechtshandel eines Andern gerichtlich Führender. Hierfür ist indessen im Gewöhnlichen am Üblichsten die fremde Benennung Advocat, das lat. advocatus, woher unser Vogt ahd. fogat, was sowohl amtlicher Stellvertreter, als auch Schußherr und Vertheidiger, Rechtsvertheidiger bedeutet, in welchem legten Sinn ehedem auch das oberd. der Fürsprech ahd. furisprëhho gesagt wurde. Weigand, Wörterb, d. deutsch. Synonym. II.

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