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6) Der Schiffsführer hat das Original-Manifest nebst Beilagen
jedem auf der Fahrt berührten Elbezollamte vorzuzeigen
und eine richtige Abschrift desselben dem zuerst berührten
Elbezollamte jedes Staatsgebietes einzuhändigen.

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von demselben nach Vorschrift der Elbeschifffahrts - Acte
aufbewahrt.

8) Transitirende Schiffe können am ersten Erhebungsamte die
Gebühren für die ganze Strecke eines Uferstaats entrichten.

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Ctr. Pfd.

III. Expedition.

Eintheilung nach den Elbe - Zoll - Sätzen:

Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd.

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Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Thlr. Gr. Pf.

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Bemerkungen.

Ctr. Pf

Gr. P

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a) Von dieser Additional-Acte, so wie von den übrigen (in den nächsten Nummern folgenden) an demselben Tage von den Elbeuferstaaten abgeschlossenen Uebereinkünften in Betreff der Elbe-Schifffahrt wurde ein Exemplar

der Bundes-Versammlung in der sechszehnten Sitzung am 18. Mai 1845 durch den K. K. Oesterreichischen präsidirenden Gesandten übergeben.

b) Diese Bestimmung war in der festgesetzten Zeit nicht zu realisiren.

Vergl. darüber die folgende

K. Preussische Ministerial-Bekanntmachung vom 17. October 1844, über die Publication und Wirksamkeit der AdditionalActe zur Elbeschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821, d. d. den 13. April 1844; der Uebereinkunft zwischen den Elbeuferstaaten, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, von demselben Tage; des Vertrages, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend, von demselben Tage; und des Staats-Vertrages zwischen Preussen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin, das Revisions-Verfahren auf der Elbe betreffend, vom 30. August 1843.

Die am 13. April 1844 zu Dresden abgeschlossene Additional-Acte zur Elbe-Schifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821, die an demselben Tage zwischen den Elbeuferstaaten vollzogene Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, desgleichen der Staatsvertrag vom 13. April 1844, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend, so wie der unterm 30. August 1843 zwischen Preussen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin abgeschlossene Staatsvertrag, das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend, werden nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass, da die Auswechselung der Ratifications - Urkunden der gedachten Verträge erst am 1. October 1844 hat bewirkt werden können, dieselben, der nachträglich getroffenen Verabredung gemäss, mit dem 1. Januar 1845 in Wirksamkeit treten. Berlin, den 17. October 1844.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Freiherr von Bülow.

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preussischen Staaten, 1844, S. 457, Nr. 37.

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Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Preussen, Sachsen, Hannover, Dänemark, MecklenburgSchwerin, Anhalt Köthen, Anhalt-Dessau, Anhalt Bernburg, Lübeck und Hamburg, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, unterzeichnet zu Dresden, den 13. April 1844. ")

Um die Sicherheit und Ordnung der Elbeschifffahrt zu befördern, haben sämmtliche Elbeuferstaaten durch ihre zur zweiten Elbeschifffahrts-Revisions-Commission versammelten Commissarien folgende Uebereinkunft unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Ratificationen verabreden lassen.

I. Vereinbarung über die Erlassung schifffahrtsund strompolizeilicher Vorschriften.

A. Für die Ober-Elbe.

Artikel I.

In Beziehung auf die Stromstrecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg wird jeder Elbeuferstaat für sein Gebiet umfassende schifffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften gleichzeitig mit Verkündigung der Additional - Acte erlassen und dabei die in den Artikeln II bis XXX enthaltenen Grundsätze festhalten.

B. Für die Unter-Elbe.

Für die Stromstrecken zwischen Hamburg oder Harburg und der Nordsee werden die betheiligten drei Staaten die erforder

lichen schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften, so weit dies nicht bereits geschehen ist, gleichfalls baldigst erlassen und diese sowohl für die drei Staatsgebiete, als auch, so weit die abweichenden Verhältnisse es gestatten, mit den in den Artikeln II bis XXX enthaltenen Grundsätzen in Uebereinstimmung zu bringen suchen.

II.

Grundsätze der für die Ober- Elbe zu erlassenden Vorschriften.

A. Construction, Ausrüstung und Erhaltung

1) der Fahrzeuge.

Artikel II.

Auf die Construction, Ausrüstung und Erhaltung der Fahrzeuge und ihrer Zubehörungen, insbesondere der Maschinen und Kessel auf Dampfschiffen, haben die Eigner eben so, wie die Führer der Fahrzeuge ganz vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, und namentlich in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden, besondern Vorschriften wegen Anlage und Gebrauchs von Dampfapparaten genau zu beobachten.

Sie sind verpflichtet, sich den von Zeit zu Zeit vorzunehmenden amtlichen Untersuchungen ihrer Fahrzeuge nebst Zubehörungen zu unterwerfen, und die etwa hierbei gerügten Mängel sofort abzustellen.

In Fällen entstandener, mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges während der Reise ist letztere sofort einzustellen und erst nach erfolgter vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen.

2) Der Holzflösse.

Artikel III.

Die ein Holzfloss bildenden Stämme, Balken und anderen Materialien müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden, und die Flösse selbst an beiden Enden mit einem Steuerruder versehen seyn. Die Breite eines Holzflosses darf in der Regel 20 Fuss Preussisch nicht überschreiten. Doch kann von jedem Uferstaate für seine Elbestrecken eine grössere Breite der Holzflösse zugelassen werden.

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B. Belastung der Schiffe und Flösse.

Artikel IV.

Kein Schiff oder Floss darf stärker belastet werden, als es die bekannte Beschaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlauben.

C. Beifahrzeuge.

Artikel V.

Bei jedem auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht oder Personenfahrt dienenden Schiffe muss sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden.

D. Verhalten, rücksichtlich

a) der Fahrbahn.

Artikel VI.

Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floss die Fahrbahn absichtlich verlassen.

Jede Verunreinigung der letzteren durch Auswerfung von Ballast, Steinen, Steinkohlenschlacken, oder andern der Schifffahrt hinderlichen oder gefährlichen Gegenstände ist verboten.

Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder anderen Körper dergestalt befestigt und verwahrt seyn, dass das Herabfallen derselben in die Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird.

b) der Ufer, Brücken und anderer Werke,

Artikel VII.

Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und Anlagen, so wie die Brücken, Schiffsmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Holzflössen auf ihrer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die Leinpfade von den Zugknechten oder dem Zugvieh weder verdorben, noch zum Nachtheil der anliegenden Grundstücke überschritten werden.

Dampfschiffe müssen sich von den Uferanlagen möglichst entfernt halten, damit letztere vom Wellenschlage nicht beschädigt werden.

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