Images de page
PDF
ePub

sicherten und inzwischen zu diesseitiger vollkommenster Dankverpflichtung auch wirklich bethätigten Vorschub, das Interesse, den Elsflether Zoll und die künftige Existenz des Bisthums Lübeck betreffend, besage der auch diesfalls von oberwähnten beiden Herren Ministern unterm gestrigen Dato eingereichten Note, dermassen berichtigt und in's Reine gebracht worden ist, dass Se. Bischöfliche und Herzogliche Durchlaucht die diesfalls bei einer hochansehnlichen Reichsdeputation unterm 7. November v. J. eingelegte Verwahrung zurücknehmen und den Artikeln VIII und XXVII des Haupt-Deputations-Schlusses beizutreten sich veranlasst sehen; so erfüllt Unterzeichneter den ihm zu dem Ende ertheilten höchsten Auftrag, indem er dieser hohen Behörde hievon die geziemende Anzeige, jedoch mit dem Beisatze macht, dass Höchstgedachte Se. Bischöfliche und Herzogliche Durchlaucht in Ansehung desjenigen, was wegen des Bisthums Lübeck und besonders dessen Umschaffung in ein weltliches, von Höchstdenenselben und Höchstdero Nachkommenschaft fürohin zu besitzendes Fürstenthum beliebt und festgesetzt worden ist, lediglich dem Drange der Umstände, die nach Dero Wünschen zu lenken, bei dem bekanntlich allgemein aufgestellten Säcularisations-Grundsatze, in ihrer Macht nicht stand, nachgegeben haben.“

,,Regensburg, den 19. April 1803.“

[blocks in formation]

Und sodann bei der Reichs-Versammlung unter dem 22. April 1803, auf die nachfolgende Weise:

,,Erklärung des Fürstlich Lübeckischen, Herzoglich Holstein-Oldenburgischen ComitialGesandten, Freiherrn von Koch, an die ReichsVersammlung stando in circulo:

66

,,Da durch den, von den beiden Ministern der hohen vermittelnden Mächte, in Dero an eine hochansehnliche Reichsversammlung unterm 15. November v. J. gerichteten Note, zugesicherten, und inzwischen zu diesseitiger vollkommenster Dankverpflichtung auch wirklich bethätigten Vorschub, das Interesse, den Elsflether Zoll und die künftige Existenz des Fürstenthums Lübeck betreffend, besage der auch diesfalls von oben erwähnten beiden Herren Ministern unterm 18. dieses eingereichten Note, dermassen be

richtigt und ins Reine gebracht worden ist, dass Se. Bischöfliche und Herzogliche Durchlaucht die diesfalls in die Reichsfürstenraths-Protokolle vom 7. Januar, 11. und 24. März d. J. eingelegte Verwahrung zurückzunehmen, und den Artikel VIII und XXVII des Haupt-Deputations-Schlusses beizutreten Sich veranlasst sehen; so erfüllt Unterzeichneter den ihm zu dem Ende ertheilten Höchsten Auftrag, indem er einer hochansehnlichen Reichs-Versammlung hiervon die geziemende Anzeige, jedoch mit dem Beisatze macht, dass Höchstgedachte Seine Bischöfliche und Herzogliche Durchlaucht in Ansehung desjenigen, was wegen dem Bisthum Lübeck und besonders dessen Umschaffung in ein weltliches, von Höchstdenenselben und Höchstdero Nachkommenschaft fürohin zu besitzendes Fürstenthum beliebt und festgesetzt worden ist, lediglich dem Drang der Umstände, die nach Dero Wünschen zu lenken, bei dem bekanntlich allgemein aufgestellten Säcularisations-Grundsatze in Ihrer Macht nicht stand, nachgegeben haben.“

,,Regensburg, den 22. April 1803.“

[blocks in formation]

Die in dem V. Artikel festgesetzte Erklärung der Gesandten der vermittelnden Mächte fand am 18. April 1803 Statt, und wurde am 19. April 1803 auf folgende Weise durch Kurmainz zur Dictatur gebracht:

,,Der unterzeichnete (Bevollmächtigte Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen ausserordentliche Gesandte der französischen Republik) bei der Deutschen Reichs-Versammlung, hat den letzten 13. Nov. n. St. (letzten 22. Brumaire) von dem Kaiserlichen Herrn Bevollmächtigten das Conclusum erhalten, das die ausserordentliche Reichs - Deputation in ihrer Sitzung vom 11. November (20. Brumaire) hinsichtlich der Forderungen des Herzogs und regierenden Administrators von Holstein-Oldenburg, Fürsten von Lübeck, gefasst hat."

,,Dem Wunsche der Deputation gemäss, sind diese Actenstücke den beiden vermittelnden Regierungen übersandt, und um derselben keine Besorgniss über das Festbestehen der verschie

denen Einrichtungen, die sie nach Höchstderen Vorschlägen getroffen hat, zu lassen, hat der Unterzeichnete die Ehre gehabt, dieselbe in seiner Note vom 15. November n. St. (24. Brumaire) zu benachrichtigen, dass sie versichert seyn könne, die vermittelnden Mächte würden auf die Mittel denken, um den Fürsten zufrieden zu stellen.“

,,In der That haben Sie Sich mit vieler Theilnahme damit beschäftigt. In der Absicht, den einzigen Weg, den der allgemeine Zustand der Angelegenheiten Deutschlands noch möglich machte, zu berücksichtigen, ist bei der letzten Durchsicht des Entschädigungsplans, der den 25. Februar n. St. (6. Ventose) definitiv angenommen und vom Reichstage den 24. März n. St. (3. Germ.) ratificirt worden, der Zeitpunkt, wo die vorübergehende Erhebung des Elsflether Zolles aufhören sollte, nicht bestimmt worden, während dies in Hinsicht der Rheinzölle, die gleichfalls auf immer aufgehoben sind, geschah."

,,Der Unterzeichnete hat die Ehre, die Deputation jetzt zu benachrichtigen, dass der Gegenstand ihres Conclusums vom letzten 11. November n. St. (20. Brumaire) vollkommen zur gemeinschaftlichen Zufriedenheit erfüllt ist; und ohne Zweifel wird sie noch um so viel lieber die ihrige damit vereinigen, als sie nie zugestanden hat, dass an den getroffenen Bestimmungen etwas geändert werden könne.""

,,Durch eine den 6. April n. St. (16. Germ.) unterzeichnete Uebereinkunft zwischen dem Gesandten von Oldenburg, denen der vermittelnden Mächte und dem von Preussen, tritt der Herzog und regierende Administrator von Holstein- Oldenburg, Fürst von Lübeck, in seiner doppelten Eigenschaft und ohne irgend einen Vorbehalt oder Ausnahme, allen Bestimmungen der Urkunde vom 25. Februar n. St. (6. Ventose) namentlich dem 2., 4. und 7. Absatz des §. 3, dem §. 8, dem 2., 6., 7., 10. und 11. Absatz des §. 27 und den §§. 34, 36, 43 und 47 dieser Urkunde bei, und verpflichtet sich den 1. Januar 1813 die vorübergehende Erhebung des Elsflether Zolls aufhören zu lassen.“

,,In Folge dessen, bittet der Unterzeichnete die Deputation, in ihr Protokoll einrücken und kund zu thun, dass der Elsflether

Zoll auf immer aufgehoben ist, dass dessen Privilegium von dem Tage der Kaiserlichen Ratification an verfallen ist, dass endlich vom 1. Januar 1813 an zu rechnen, die vorübergehende Erhebung dieses Zolls, die bis dahin bewilligt worden, unter keinem Vorwande, er sey welcher er wolle, verlängert werden kann.“

[blocks in formation]

ރ

,Freiherr von Bühler."

,,Regensburg, den 23. Germ. J. XI.“

(18. April 1803.)
(Unterz.)

,,Laforest."

Dem in dem gedachten V. Artikel ausgesprochenen Zwecke solcher Erklärung, das Reich mit dem Zeitpunkte bekannt zu machen, wo die vorübergehende Erhebung des Elsflether Zolls aufhören solle, ist in derselben vollkommen Genüge geleistet, indem der 1. Januar 1813 als die Endfrist dieser Erhebung darin wiederholt aufs Deutlichste ausgesprochen worden..

Im IX. Artikel ist bestimmt, dass die Artikel dieser Convention vom 6. April 1803 durch die Gesandten der vermittelnden Mächte und Sr. Herzoglichen Durchlaucht, dem Abgeordneten der Stadt Bremen mitgetheilt werden sollen.

Diese Mittheilung erfolgte von Seiten der Herren Baron von Bühler und Laforest an den Bremischen Abgeordneten, Herrn Senator Horn, am 13. April 1803, in Begleitung der nachfolgenden in französischer Sprache geschriebenen Noten, welchen hier eine deutsche Uebersetzung beigefügt ist:

,,Der unterzeichnete Bevollmächtigte Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen bei der Deutschen Reichs-Versammlung, hat die Ehre, dem Herrn Senator Horn Abschrift der Uebereinkunft zuzustellen, die in Hinsicht Sr. Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs und regierenden Administrators von Oldenburg, Fürst-Bischofs yon Lübeck, getroffen ist. Er bittet ihn, davon dem Senat der Reichsstadt Bremen Kenntniss zu geben, indem er ihm das, was dieselbe betrifft, bemerklich macht.""

,,Er benachrichtigt den Herrn Senator Horn, dass man im Laufe der Unterhandlungen übereingekommen ist, dass der Senat sich kraft des Artikels VI an Se. Herzogliche Durchlaucht zu wenden habe, um die Anwesenheit eines Agenten in Elsfleth zu erlangen, dessen Geschäft darin bestehen würde, den Schiffscapitänen die Bezahlung des Zolls zu erleichtern, in der Absicht, ihren Aufenthalt zu verkürzen."

,,Er zweifelt nicht, dass die Stadt Bremen in dieser Veranlassung einen neuen Beweis der Theilnahme erkennen werde, welche die vermittelnden Mächte an ihrer vollkommenen Unabhängigkeit genommen haben."

1. 13.

,,Regensburg, den April 1803."

,,Freiherr von Bühler."

,,Der unterzeichnete ausserordentliche Gesandte der Französischen Republik bei der Deutschen Reichs-Versammlung, hat die Ehre, dem Herrn Dr. Horn Abschrift der Uebereinkunft zuzustellen, die in Betreff Sr. Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs und regierenden Administrators von Oldenburg, Fürst-Bischofs von Lübeck, getroffen ist. Er bittet denselben, davon den Senat der Reichsstadt Bremen in Kenntniss zu setzen, indem er ihm das, was dieselbe betrifft, bemerklich macht.""

,,Er benachrichtigt den Herrn Dr. Horn, dass man im Laufe der Unterhandlungen übereingekommen ist, dass der Senat sich kraft des Art. VI an Se. Herzogliche Durchlaucht zu wenden habe, um die Anwesenheit eines Agenten in Elsfleth zu erlangen, dessen Geschäft darin bestehen würde, den Schiffscapitänen die Bezahlung des Zolls zu erleichtern, in der Absicht, ihren Aufenthalt zu verkürzen.“

,,Er zweifelt nicht, dass die Stadt Bremen in dieser Veranlassung einen neuen Beweis der Theilnahme erkennen werde, welche die vermittelnden Mächte an ihrer vollkommenen Unabhängigkeit genommen haben."

,,Regensburg, den 23. Germinal J. XI."

(13. April 1803.)

,,Laforest."

« PrécédentContinuer »