Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

Couverture
Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1884

À l'intérieur du livre

Autres éditions - Tout afficher

Expressions et termes fréquents

Fréquemment cités

Page 72 - Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
Page 80 - Beweisregeln nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.
Page 77 - Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Page 263 - Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe und Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen.
Page 160 - Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I.
Page 264 - Jahre auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat.
Page 69 - Abtretung erworben wurde, oder wenn der Besitzer der Gegenforderung zur Uebernahme derselben oder zur Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners verpflichtet war, und zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der Anbringung eines Begehrens um Concurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners, noch von der Zahlungseinstellung desselben Kemüniß hatte.
Page 406 - Angelegenheiten, — welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel I.
Page 28 - Vorbildung, dann in Bezug auf die Sprache, deren er sich bei dem Unterrichte bedienen will, und, wenn diese nicht die deutsche ist, außerdem auch in Bezug auf die deutsche Sprache den im Art. V angegebenen Forderungen genügen, und muss zweitens durch das Examen in einem Prüfungsgebiete des Gymnasial- oder Realschulunterrichtes (Art.
Page 365 - Beim Bergbau dürfen Kinder unter 14 Jahren als Arbeiter nicht verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen Kinder zwischen dem vollendeten 12. und 14. Lebensjahre für leichte Arbeiten über Tags, unbeschadet ihrer Schulpflicht, über Ansuchen ihrer Eltern oder Vormünder mit besonderer Bewilligung der Bergbehörde verwendet werden.

Informations bibliographiques