| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1832 - 706 pages
...Beziehungen und Handlungen dm Gesetzen des Staats un» Krmrfm. '-^ " 5. Stiftungen. , />' , ' §, 60. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den...den Unterricht, oder die Wohlthätigkeit bestimmt sevn, stehen unter dem be» sondern Schuhe des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf... | |
| Georg Leopold von Zangen - 1836 - 934 pages
...sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen. tz. 5. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den...Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonder» Schutze des Staats, und das Vermögen und Einkommen derselben darf... | |
| Andreas Müller - 1839 - 840 pages
...derLandes-Universitäten, wie der Schullehrer-Seminare, ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen. §. 138. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den..., den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, , stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen und Einkommen derselben... | |
| Johann Friedrich Schulte - 1856 - 778 pages
...und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen. §. 60. Alle .Stiftungen ohne Ausnahme, sie mugen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schlitze des Staats und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen... | |
| Paul Roth, Viktor von Meibom - 1858 - 660 pages
...12) V. vom 24. Juli t?S7. 8 13, vom 1«. Juli 1818. «mg. V. Urs. 1831. § 138, 1852 § INS „All« Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus,...oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter de« besonderen Schuhe de« Staates". 13) V. vom 30. Jan. 1830. § 38. 14) V. »om 4, Juli 1818. §... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - 370 pages
...Landesuniversität sowie der Landschullehrerseminare ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen. § 138. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den...Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - 582 pages
...sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen. § 60. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den...die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande... | |
| Gerold Ambrosius - 2001 - 236 pages
...Untersuchungen zur kurhessischen Verfassungsgeschichte 18 13-1830, Darmstadt 1986. ertheilt werden... § 138: Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohltätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen oder... | |
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