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denen Zweige, wie dieselbe vom Standpunkte der Philosophie aus möglich ist, und eine vorläufige Hodegetik für das akademische Studium.

cc. Technische Fertigkeiten und Künste.

§. 21. Kalligraphie.

Unterricht im Schönschreiben wird in den drei untersten Claffen ertheilt.

6. 22.

Gesang.

Gesangunterricht wird in den 4 untern Classen des Gym nasiums allgemein ertheilt. Die weitere Fortbildung aber bleibt dem Privatunterricht überlassen.

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Der Zeichenunterricht wird in drei Sectionen ertheilt, die ästhetischen und technologischen Zwecke werden möglichst vereint erstrebt.

III. Section. Geometrische Zeichnungslehre.

II. Section. Schattenlehre und Perspectiv Zeichnen nach
Büsten.

1. Section. Fortsetzung des Vorgenannten. Architektonisches
Zeichnen.

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Beilage K.

Verordnung,

den Gymnasialbesuch, die Maturitätsprüfuugen und die Beziehung der Universität betreffend.

Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen, und bei Rhein 20. 20.

In Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 6 Junius 1832, betreffend die Errichtung eines Oberstudienraths, wird hierdurch verordnet, wie folgt:

6. 1.

Wer die Universität zu dem Endzwecke beziehen will, um sich dem inländischen Staats- oder Kirchendienste zu widmen, soll die für die Betreibung der akademischen Studien erforderliche Vorbildung regelmäßig durch einen wenigstens zweijährigen Besuch der hdhern Classen eines inländischen Gymnasiums erworben haben.

Zum Besuch eines ausländischen Gymnasiums, oder zur Abkürzung der zweijährigen Frist, oder gänzlichen Unterlassung des Gymnasialbesuchs ist die Genehmigung des Oberstudienraths erforderlich, der dieselbe nur aus besonders erheblichen Gründen ertheilen wird.

§. 2.

Da die in der Studienordnung bestimmten Lehrstunden eine planmäßige Einheit bilden, so ist es Regel, daß von einzelnen,

in den Lehrplan gehörigen Unterrichtsgegenständen keine Befreiung stattfindet.

Doch ist der Lehrplan hinsichtlich der außerordentlichen Unterrichtsgegenstånde nicht für alle Schüler und insbesondere hinsichtlich der hebräischen, der englischen und der italienischen Sprache nur für diejenigen Schüler verpflichtend, welche sich zu Staatsåmtern vorbereiten, für welche Kenntniß jener Sprachen ausdrücklich erfordert wird.

Von der Erlernung des Griechischen können diejenigen be: freit werden, welche nach dem erklärten Willen der Eltern oder deren Stelle Vertretenden sich keinem akademischen Studium widmen, oder sich doch nur zu einem solchen Staatsdienste vorbereiten wollen, für welchen Kenntniß der griechischen Sprache nicht als erforderlich erklärt ist.

Zur Theilnahme am Religionsunterrichte sind diejenigen Schüler nicht verpflichtet, welche der Confession des unterrichtenden Lehrers nicht angehören.

Anderweitige Dispensationen können aus wichtigen Gründen für kürzere Zeit von dem Gymnasialdirector, oder mit Genehmigung des Oberstudienraths ertheilt werden.

§. 3.

Zur Beziehung der Universität in der Absicht, um sich zum, Staatsdienste vorzubereiten, ist eine Maturitätsprüfung erforderlich. Diese wird vorgenommen :

a) mit denen, welche sogleich nach beendigtem Gymnasialcursus von einem Landesgymnasium abgehen, von der für dieses Gymnasium angeordneten Prüfungscommission; b) mit denen, welche nicht von einem Landesgymnasium abgehen, also entweder ein ausländisches, oder ein solches nur in früherer Zeit, oder nicht wenigstens zwei Jahre, oder gar nicht besucht, und die erforderliche Genehmigung von dem Oberstudienrathe erlangt haben von der in Darmstadt dazu von dem Oberstudienrathe anzuordnenden Prüfungscommission, S. 4.

Das Recht der Maturitåtsprüfung wird allen Gymnasien in gleichem Maße ertheilt.

§. 5.

Für jedes Gymnasium besteht die Prüfungscommission aus dem Director des Gymnasiums und den Lehrern, die in der obersten Classe in den Sprachen und Wissenschaften unterrichten, welche einen Gegenstand der Prüfung ausmachen.

Der Oberstudienrath wird außerdem regelmäßig als landesherrlicher Commissår eines seiner Mitglieder absenden, welches an der Maturitätsprüfung persönlich Theil zu nehmen, djeselbe zu leiten und darüber Bericht an den Oberstudienrath zu ers statten hat.

§. 6.

Beim Director des Gymnasiums haben die Abiturienten an einem von demselben festgesetzten Termine, spätestens acht Wochen vor dem Schlusse des Lehrcursus, ein durch Angabe der Gründe gehörig motivirtes schriftliches Gesuch um Zulassung zur Maturi: tåtsprüfung einzureichen.

S. 7.

Die Zulassung zur Maturitätsprüfung hat der Director allen denen zu versagen, welche nicht wenigstens zwei Jahre den Gymnasialunterricht genossen haben und noch nicht Mitglieder der obersten Classe des Gymnasiums sind.

6. 8.

Ort und Zeit der Prüfung werden, nach eingeholter Genehmigung des Oberstudienrathes, vom Director angeordnet, welcher außer den Mitgliedern der Prüfungscommission auch die Mitglieder der Localschulcommissionen oder Ephorate, wo solche bestehen, einladet.

§. 9.

Die Prüfung soll drei bis vier halbe Tage dauern, von welchen ein halber Tag der mündlichen Prüfung, die andern der Ausfertigung von schriftlichen Arbeiten in lateinischer, französischer, deutscher, und in den dazu geeigneten Fållen auch in englischer und italienischer Sprache zu widmen sind. Diese halben Lage sind so zu wählen, daß der Schulunterricht nur bei der mündlichen Prüfung und auch dann wo möglich nur in den obersten Classen unterbrochen werde. Ist die Zahl der Examinanden zu groß, um in der vorgeschriebenen Zeit die Kenntnisse der Einzelnen

gehörig zu würdigen, so soll sie für die mündliche Prüfung in der Art getheilt werden, daß diese an verschiedenen Tagen mit angez messener Abwechslung in den Aufgaben der Prüfung wieders holt wird.

10.

Die Gegenstände der Prüfung sind dieselben, welche den Kreis des Unterrichts in der obersten Gymnasialclasse bilden, und in jedem wird von demselben Lehrer geprüft, welcher den Unterricht darin in jener Classe ertheilt, wofern nicht der Oberstudienrath andere Examinatoren zu bestellen sich veranlaßt findet.

§. 11.

Gegenstände der Prüfung sind die griechische, lateinische, französische, deutsche und in den geeigneten Fällen auch englische und italienische Sprache, Geographie, Geschichte, Mathematik, Naturgeschichte und Physik. Der Maßstab dafür ist derselbe, welcher, den Urtheilen über die wissenschaftlichen Leistungen in der obersten Gymnasialclasse und dem Unterrichtsplane der letzteren zum Grunde liegt.

§. 12.

Die französische Sprache soll überall und besonders bei den jenigen Abiturienten, welche sich einem Fache widmen, wobei die Kenntniß dieser Sprache vorgeschrieben ist, mit in den Kreis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen gezogen werden. Die englische und italienische Sprache bildet nur bei denjenigen Abitus rienten einen Gegenstand der Prüfung, welche sich einem Fache widmen wollen, für welches Kenntniß dieser Sprachen ausdrücks lich vorgeschrieben ist.

§. 13.

In der hebräischen Sprache werden nur künftige Theologen und Philologen geprüft, welche darin so weit befähigt seyn sollen, als es udthig ist, um den eregetischen Vorlesungen auf der Universität mit Erfolg beizuwohnen.

§. 14.

In der griechischen Sprache sollen schwerere Schriftsteller, wie die Tragiker, Platon und Thucydides, zwar nicht ganz von der Prüfung ausgeschlossen, das Maß der allgemein gültigen Forderungen jedoch auf Homer, Xenophon und solche Schrift

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