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schreibung zur Unterstützung des deutschen Unterrichts dient, indem er nicht bloß geeigneten Stoff für die Uebungen im Beschreiben darbietet, sondern selbst eine beståndige Uebung im Beschreiben, Eintheilen u. s. w. ist. Von den Einwürfen ist wohl derjenige der scheinbarste, worin hervorgehoben wird, daß die Schüler durch die in Rede stehende Methode wohl im Beschreiben der Naturproducte geübt werden, aber keine positiven Kenntnisse erlangen könnten. Der Sinn dieses Einwurfs ist offenbar der, daß die Anzahl der Gattungen und Arten, welche die Schüler kennen lernen, beschränkt bleiben werde. Allein ich habe bereits oben Gelegenheit gehabt, bemerklich zu machen, daß die Zahl der in Quarta behandelten Genera und Species so ganz unbedeutend nicht war. Und glaubt man ferner, daß die Schüler, wenn die Liebe zur Naturbeschreibung in ihnen rege gemacht ist, gar keine andern Species kennen lernen würden, als diejenigen, welche in der Classe behandelt werden? Da nicht immer die nåmlichen vorkommen, da die Schüler Sammlungen anlegen, oder wenigstens auf Alles, was ihnen vorkommt, Acht geben lernen, so entsteht in ihnen die Wißbegierde, und einer überliefert dem andern, was er weiß. Und was nüht es endlich, wenn die Schüler am Ende des Schuljahrs in der Prüfung mit einigen hundert Namen prangen, welche sie, wie die Erfahrung lehrt, vergessen haben werden, ehe die Ferien vorüber find? Aus allem Gesagten wünsche ich nun freilich nicht die Folgerung ges zogen, daß ich in jedem einzelnen Punkte gerade so verfahren würde, als der vortreffliche Lehrer, deffen Unterricht ich zu meiner eigenen großen Belehrung beigewohnt habe, verfährt. So z. B. würde ich wenigstens in Quarta in der Botanik den Versuch machen, die Gattungen auch lateinisch beschreiben zu lassen, und dazu die lateinische Terminologie etwa nach dem Lehrbuche von Jüngst auswendig lernen lassen. Aehnliche Abweichungen würde ich vielleicht in mehreren Punkten eintreten lassen; allein was die Methode des Dr. Suffrian im Ganzen betrifft, so kann ich nicht umhin, derselben den Vorzug vor allen mir bes kannten Lehrweisen einzuräumen.

Die Bedingungen, unter welchen nach der Methode des Dr. Suffrian mit Nußen unterrichtet werden kann, sind aber

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zuerst, daß der naturhistorische Unterricht einem Lehrer über tragen werde, welcher dieses Fach zum Gegenstande seiner Studien gemacht hat und noch macht. Für einen solchen Lehrer kann die Methode selbst keine besondern Schwierigkeiten haben, so vielen Antheil auch die Individualität des Dr. Suffrian an dem Erfolge seines Unterrichts haben mag; wenn aber dieser Unterricht einem Lehrer übertragen werden muß, der seine Zeit und Neigungen andern Studien widmet, so läßt sich freilich nicht erwarten, daß sich derselbe der zeitraubenden Bemühung unterziehen wird, bald die für den Unterricht nöthigen Exemplare hers beizuschaffen, bald die Schüler auf Excursionen zu begleiten, ihre Sammlungen nachzusehen, ihre Beschreibungen zu ver bessern, und ihnen überhaupt in dem Geschäfte ihres Selbstlernens überall beizustehen. Dann scheinen mir aber auch zwei wöchentliche Lehrstunden von Serta bis Tertia einschließlich für den naturhistorischen Unterricht unerläßlich nothwendig.

Ich schließe meinen Bericht mit dem Wunsche, daß der ges machte Fortschritt in der Methode des naturhistorischen Unterrichts dazu beitragen möge, auch diejenigen mit demselben auszusdhnen, die ihn aus Gründen, welche Friedrich Thiersch im dritten Bande seines Werkes über gelehrte Schulen S. 245 u. ff. mit großer Beredsamkeit vorgetragen hat, von den Gymnasien fern gehalten wünschen. Keiner von den hier gegen den naturhistorischen Unterricht erhobenen Einwürfen trifft denselben bei dieser Methode, wiewohl nicht zu läugnen ist, daß sie bei der Verfahrungsweise einzelner Lehrer gegründet waren.

Gez. Sockeland.

Gymnasialdirector.

Beilagen

zum Abschnitt über den öffentlichen Unterricht in Holland.

Bei dem vielen Eigenthümlichen und Belehrenden, was die Ordnung und Führung des öffentlichen Unterrichts in Holland bietet, und der unter uns nicht eben großen Bekanntschaft mit jenen Einrichtungen scheint es zweckmäßig, die zwei Geseze über. denselben vollständig zu liefern, nåmlich Q, das Gésez von 1806 aus den Zeiten der batavischen Republik über den Elementarunterricht mit dem Reglement, den Verordnungen und den Instructionen, und das Gesetz von 1815 über die lateinischen Schulen, die Athenåen und die Universitåten, um so mehr, da ein Zusammenhang des Werkes zum Behufe der Beurtheilung nur in übersichtlicher Darstellung konnte gegeben werden. Die Originale sind holländisch oder niederdeutsch, die Uebersetzung in das Hochdeutsch hat auf meinen Wunsch Hr. Klund, Lehrer der lateinischen Schule in Kaiserslautern, übernommen, welcher in Utrecht seine theologischen Studien gemacht und sich dem Ges schäft dieser Verdeutschung mit allem Eifer unterzogen hat.

Beilage Q.
Gesehe

über

den niedern Unterricht mit den erläuternden und ergänzenden Verordnungen.

Den 3 April 1806.

1. Bekanntmachung.

Ihre Hochmögenden, die Vertreter der batavischen Republik allen denen, die Gegenwärtiges sehen oder lesen hören werden, ihren Gruß! thun zu wissen:

I.

Daß durch Uns, nach Vernehmung und Begutachtung des Vortrags des Rathspensionärs, dazu gethan und in Folge dessen beschlossen worden zu erlassen, wie hiermit erlassen wird, nachfolgendes

Gesetz in Betreff des niedern Schulwesens und

Unterrichts in der batavischen Republik.

Art. 1. Die besondere Aufsicht über den Stand und über die Richtung der niedern Schulen, wie auch über den ganzen niedern Unterricht ist, unter Oberaufsicht des Rathspensionārs oder des Staatssecretårs des Innern Namens desselben, und unter Mitaufsicht der Departemental- und Provincial-Verwaltung überall in dieser Republik Personen unter dem Namen von Schulinspectoren übertragen, welche, wo solches nöthig ist, diese Aufsicht ausüben, unter Mitwirkung von oder in Verbindung mit andern

Personen und Commissionen oder Collegien, nach Art der Schulen.

Art. 2. Die Departements - Verwaltungen sorgen, daß überall, so viel möglich, in ihrem Departement Gelegenheit gegeben sey, der Jugend gehdrigen Unterricht zu verschaffen, daß aber gleichwohl durch eine unbeschränkte Zulassung von Schülern oder Lehrern, besonders auf dem platten Lande, deren Anzahl sich nicht zu sehr vermehre.

Art. 3. Ferner suchen sie nebst den respectiven Gemeindeverwaltungen, nach den in ihre Hand gelegten, oder nöthigenfalls durch die Regierung ihnen zu verschaffenden Mitteln, die Subsistenz und das Loos der Schullehrer zu verbessern und zu sichern, dabei auch bessere Schuleinrichtung und Unterricht, so wie die Gründung von Arbeits- oder Industrieschulen, bei den öffentlichen Schulen und denen in den Gotteshäusern aufzumuntern und auszubreiten.

Art. 4. Die Schulinspectoren, wohnhaft in demselben Departement oder derselben Provinz Drenthe, machen mits einander die Unterrichts- Commission für dieß Departement oder diese Provinz aus; doch sollen in dem Departement Holland zwei oder drei solche Commissionen sich bilden.

Art. 5. Außer der Befugniß der Departements und der Provinz-Verwaltung, in ihrem Gebiet die Mitaufsicht über das Schulwesen einer besondern Commission aus ihrer Ge= sammtheit zu übertragen, ernennen sie je ein Glied aus ihrer Mitte; welches Glied mehr besonders damit beauftragt seyn und in einer mehr unmittelbaren Beziehung zu den respectiven Unterrichtscommissionen und Schulinspectoren stehen soll, in der Art, daß diese an gedachtes Glied in allen das Schulwesen betreffenden Fällen als erste Instanz sich sollen zu wenden haben. In dem Departement Holland sollen aus der Verwaltung zwei oder drei solche Mitglieder ernannt werden: nämlich eines für jede der daselbst bestehenden Unterrichts - Commissionen.

Art. 6. Der Rathspensionår bestimmt die Total-Summe, welche sämmtlichen Gliedern jeder Commission soll verabreicht werden, und bezahlt dieselbe, nebst allen andern durch die vers schiedenen Schulinspectoren in dieser Eigenschaft im Auftrag des

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