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1846 misses zu ersuchenden Bundes-Regierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Zeit einzusenden. Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

§. 16. Vorstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den Staaten der beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt gemacht werden.

15.

Convention entre le royaume de Wurtemberg et le Grandduché de Bade, concernant l'abolition de la communeté des droits de souveraineté exercés jusqu'ici dans les communes de Widdern et d'Edelfingen. Conclue et signée à Stuttgart, le 28 Juin 1843 et publiée au mois de Mars 1846.

(Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg. 1846. Nro 15 v. 13 März.)

Officielle Bekanntmachung in Würtemberg. WILHELM von Gottes Gnaden König von Würtemberg.

Zur Beseitigung der Missstände, welche mit der bisher zwischen den Staaten Würtemberg und Baden in Ansehung der Gemeinden Widdern und Edelfingen bestandenen Hoheitsgemeinschaft verbunden waren, ist auf den Grund der Staatsverträge v. 14 Novemb. 1806, 31

December 1808 und 2 October 1810 zwischen Bevoll- 1846
mächtigten beider Staaten ein Staatsvertrag abgeschlos-
sen worden, welcher nach Anhörung Unsers Geheimen
Raths und erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände
von Uns genehmigt wurde und von Wort zu Wort
also lautet:

Staatsvertrag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft
in den Orten Widdern und Edelfingen.

Die zum Abschlusse eines Vertrags wegen der Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Niddern und Edelfingen ernannten beiderseitigen Bevollmächtigten sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Art. 1. Die bisherigen Convenientorte Widdern und Edelfingen gehen mit den Vollzug des gegenwärtigen Vertrags unter die ausschliessliche Hoheit Sr Majestät des Königs von Würtemberg über. Zu diesem Ende werden von Sr. Königl. Hoheit dem Grossherzog von Baden die badischen Antheile an Widdern mit Schusterhof, Seehaus und Ziegelhütte und an Edelfingen an Sr. Maj. den König von Würtemberg abgetreten. Dagegen werden von Sr. Maj. den Könige von Würtemberg an Sr. Königl. Hoheit den Grossherzog von Baden abgetreten die Orte Korb, Dippach, Hagenbach und Untervessach, und das Schlossgut Hersberg.

Art. 2. Zur Ausgleichung der Werthverschiedenheit dieser Abtretungen werden von Sr. Königl. Hoheit den Grossherzog von Baden ferner an Sr. Maj. den König von Würtemberg überlassen: der Auhof, Gemeindebezirks Elwangen, der Reinwald bei Schlüchtern und die Grossherzoglich Badischen Antheile an den Orten Waggershausen und Siessen so wie an den Rittershof bei Oberlatbach, der Falkensteiner Markung bei Stein und den Teschenwald bei Schlüchtern.

Art. 3. Diese gegenseitige Abtretung beschränkt sich auf die den beiden höchsten Souverainen in den betreffenden Orten zustehenden Hoheitsrechte. Es bleibt daher jedem Staate das gesammte Domanialvermögen an Eigenthum, Grundgefällen und nutzbaren Rechten, welche er in den vertauschten Orten besitzt, vorbehalten, wogegen er aber auch alle darauf ruhenden Lasten zu tragen hat. Die lehenherrlichen Rechte auf die in den abgetretenen Orten befindlichen adeligen Besitzungen gehen jedoch an den den Ort erwerbenden Souverain über

1846 6 Art. 4. In Ansehung der auf den beiderseitigen_ruhenden Landesschulden werden die abgetretenen Orte von einen Beitrag zur Tilgung der Schulden ihres bisherigen Staatsverbandes gegenseitig entbunden.

Art. 5. Die aus den Amtskörperschaftsverband von Niedersulen austretenden Gemeinden haben einen verhältnissmässigen Antheil an den nach Abzug des Aktivvermögens übrig bleibenden Schulden dieser Körperschaft zu übernehmen. Es soll daher eine genaue Berechnung des Aktiv- und Pasivstandes der Amtspflege Nidersulen entworfen und der Schuldantheil der abgetretenen Orte nach den Körperschaftlichen Steuerfuss bestimmt werden. Dieser Schuldantheil ist innerhalb sechs Monaten nach vollzogener Uebergabe jener Orte an die Oberamtspflege zu bezahlen. Auf gleiche Weise haben sich diejenigen Orte, welche nur Parzellen einer zusammengesetzten Gemeinde sind, von der sie nunmehr getrennt worden, mit dieser letztern rücksichtlich der gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten auseinanderzusetzen. Sollte eine Vereinigung unter den betheiligten Körperschaften und Parzellen nicht zu Stande kommen, so ist die Sache an die dem bisherigen Oberamts-, beziehungsweise Gemeinde-Verband vorgesetzte Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zu bringen und dieser Entscheidung von den Behörden des Staates, an den die Orte übergehen, sodann zu vollziehen.

Art. 6. Die bis zum Uebergabe-Termine vorfallenden Staats- und Körperschaftssteeuern verbleiben den betreffenden Kassen des abtretenden Staats zu ungehindertem Einzug. Auf Anrufen soll hierbei von den Behörden des neuen Staats dieselbe Unterstützung und Rechtshülfe geleistet werden, wie solche bei den Staatsund Körperschafts Forderungen des eigenen Staats; eintritt. Dagegen hat die zum Bezug dieser Abgaben berechtigte Kasse des bisherigen Staats auch die ihr obliegeuden Zahlungen bis zum Uebergabetermine abzutragen. Das Gleiche tritt hinsichtlich der. Brandschadensbeiträge und Brand-Entschädigungen mit dem betreffenden Rechnungstermin (nach Art. 7) ein.

Art. 7. Mit dem der gegenseitigen Uebergabe der Tauschgegenstände zunächst folgenden Rechnungstermine der Würtembergischen oder Badischen Brandkassenverwaltung (1 Juli bis 1 Januar) gehen die abgetretenen Orte ohne Weiteres in die Brandversicherungs-Gesell

schaft des Staats, welche sie nunmehr angehören, mit 1846 den bisherigen Anschlag über, vorbehältlich der Modifikationen, welche in der Folge nach den Gesetzen dieses Staates werden getroffen werden.

Art. 8. Die von den Einwohnern der abgetretenen Orte vor deren Abtretung vorgenommenen Handlungen und die daraus entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten sind nach den bisher daselbst gültig gewesenen Gesetzen zu beurtheiten.

Art. 9. Die zur Zeit der Uebergabe anhängigen Civil- und Criminal - Processe aus den abgetretenen Orten werden in denjenigen Staate, bei dessen Behörden sie anhängig waren, in der gesetzlichen Instanzenfolge nach den zur Zeit der Anhängigmachung in jenen Orten bestandenen Gesetzen verhandelt und entschieden.

Der Vollzug dieser Erkentnisse ist Obliegenheit der Behörden des andern Staats. Dasselbe findet auch auf die zu jener Zeit anhängigen Gantsachen und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit analoge Anwendung.

Da die bei den Badischen Gerichten anhängigen Processe aus dem Orte Widdern schon nach dem Staatsvertrage v. 12 September 1820 nach Würtembergischen Rechte zu erledigen sind, werden dieselben sogleich nach der Ortsübergabe an die Würtembergischen Gerichte abgegeben. In Verwaltungs-Sachen, so wie in Polizei- und Forststrafsachen hört mit dem Tage der Uebergabe der Tauschobjekte in Rücksicht auf die letztern die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf und es sind daher die unerledigten Geschäftsgegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben.

Art. 10. Die dem einen Staate zustehenden Patronat- und Ernennungsrechte zu Pfarr- und Schulstellen in den abgetretenen Orten werden dem diese Orte erwerbenden Staate übertragen.

Art. 11. Die Entscheidung der Frage über die Fortdauer oder Trennung des Kirchen- und Schulverbandes abgetretener Orte mit zurückbleibenden bleibt auf weitere Erörterung der örtlichen Verhältnisse ausgesetzt. Bis zu erfolgter Vereinigung der Sache dauert der bisherige Zustand fort.

Art. 12. Wenn Personen aus den abgetretenen Orten im Civil- oder Militärdienst des abtretenden Staats sich befinden sollten so steht es denselben frei diesen Dienst, ohne in ihrer neuen Heimath einem Rechtsnach

1846 theil ausgesetzt zu sein auch nach der Uebergabe ihres Heimathsorts fortzusetzen. Unterofficiere und Soldaten aus jenen Orten aber, insofern sie durch Aushebung in den Militärdienst berufen worden sind, sollen von beiden Staaten und ihren seitherigen Dienstverhältnissen entlassen und auf den Rest der in dem Lande, aus dem sie übergehen, gesetzlich bestehenden Dienstzeit an das Militär des neuen Souverains abgegeben werden. Sollten Angehörige der abgetretenen Orte in dem Militärdienst ihres bisberigen Souverains als Freiwillige stehen, so ist ihre Entlassung in dem Falle einzuleiten, wenn sie überhaupt das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben. Einsteher sind bis zum Ende ihrer vertragsmässigen Dienstzeit in ihren bisherigen Dienstverhältnisse zu belassen. Es wird jedoch Einstehern und Freiwilligen die Entlassung aus ihrem bisherigen Dienstverhältnisse und der Uebertritt in dem Militärdienst ihres neuen Souverains auf ihr Ansuchen nicht versagt werden.

Art. 13. Pensionen und Ruhegehalte, welche den Personen aus den abgetretenen Orten von einem Staate gereicht werden, bleiben, soweit ihre Fortdauer rechtlich überhaupt begründet ist, dem Staate zur Last, welcher sie bisher zu entrichten hatte.

Art. 14. Den Einwohnern der abgetretenen Orte ist freigestellt in den Staat, welchen sie bisher angehörten, innerhalb drei Jahren zurückzuwandern, sobald sie den gesetzlichen Bedingungen der Auswanderung Genüge geleistet und in dem Staate, in welchen sie zurückkehren, ein Gemeindegenossenschaftsrecht erworben haben. Nach Ablauf jener Zeit richtet sich die Wiederaufnahme in den vorigen Staat lediglich nach den über die Einwanderung Fremder bestehenden allgemeinen Bestimmungen.

Art. 15. Die Uebergabe der die abgetretenen Orte betreffenden Akten ist von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, dass sie am Tage der Besitzergreifung vollzogen werden kann. Aktenstücke, welche abgetretene und nicht abgetretene Orte zugleich begreifen, sollen, wo es thunlich ist von einander getrennt werden. Wo dies nicht ausführbar ist, werden sie als gemeinschaftliche Urkunden angesehen und von demjenigen Theile aufbewahrt, welcher das meiste Inter sse dabei hat. Auf

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