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zennamen wie Gundel rebe Erdephen (ahd. cundrëpa lat. acer), Waldrebe (Clematis b. Linné) u. a. m. Sogar der schlanke biegsame Baumzweig wird landschaftlich Rebe genannt, wie denn z. B. der Weidenbaum im Schwäbischen „Rebenbaum" heißt (S. Campe). Im Besondern aber und schlechthin ist Rebe der Schlingschößling des Weinstocks (zahlreiche ahdd. Belege b. Graff II, 353.), ja man benennt mit Rebe auch den Weinstock selbst (ahd. b. Graff a. a. D. Vocabul. gemma gemmar.), z. B. der rebacker Weinberg (Kaysersberg), Rebensaft = Wein, u. s. w. Die Ranke (b. Adelung: der Ranken), v. renken mhd. renken u. älter nhd. rencken drehen (Grimm's Reinh. Fuchs S. 375. Vorgegenw. rancte), biegen (Jos. Maaler Bl. 330 d. Vocabular. v. 1618.)'), bed. zunächst: der (meist gewundene) Schlingfaden eines Gewächses, z. B. an der Weinrebe, dem Hopfen, der Erbse, Bohne, Gurke, dem Kürbisse, Epheu u. a. m. Dann allgemein: Schlingschößling eines Gewächses“, d. i. ein sich forts schlingender, windender schlanker Gewächszweig (b. Luther 2 Kön. 4, 39.). So z. B. eben bei den vorgenannten Pflanzen, als die Hopfen, Epheu-, Erdbeer ranke u. f. f. Laube bei Laube! → Sprossende Nanfen!" (Göthe.) Bei dem Weinstock aber wird gemeiniglich die vorhergehenden Jahres durch den Schnitt verkürzte Rebe Ranke genannt.

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1) Ranck Biegung, Krümme (b. Stumpf, Schweizerchronik. Josua Maaler Bl. 330 d). Vgl. Ränke (b. Jos. Maaler à. a. D. Rend) Nr. 1232., in welchem Sinne ags. së wrënc u. schottisch wrink versteckt angelegter Kunstgriff zu übelm Zwecke (Belege b. Bosworth 95 a).

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1515. Recht. Befugniß. Fug. Berechtigt. Befugt. Ü. Gesezmäßige Zuständigkeit wozu. V. Der Fug, mhd. der vuoc, älter nhd. fueg, ist überhaupt: Zuständigkeit in Beziehung zu etwas (Theuerdanck c. 7.)). 3. B., Tanzt, ihr habt doch dessen Fug" (Simon Dach). Nun hab ich [der franke Dichter] guten Fug die Feder hinzulegen" (Günther). ,,Er kann schwerlich eine Schelmerei oder einen Schurkenstreich be gehen, die man ihm nicht mit bestem Fug hätte zutrauen dürfen" (Wieland). Wohlan für seinen Lug und Trug - Bestraft den feigen Gauch nach Fug" (J. H. Voßens Musenalm. 1796.). Die (ungewöhnlicher: das) Befugniß,,Zuständigkeit in Be ziehung zu etwas durch Gesetz oder Gewaltübergabe". Insofern ist dann die Befugniß ein Recht subjectiv gedacht. Das Wort ist aus dem Zeitwort befugen Zuständigkeit wozu geben (Be- drückt die Anwendung des Zeitwortbegriffes auf einen Gegenstand aus. Grimm II, 798.), woher das Mittelw. befugt =Zuständigkeit wozu habend, besonders rechtskräftige. Das Recht, ahd. u. mhd. daz rëht. alts. that reht, v. d. Beiw. recht (Nr. 1522.), bez. zunächst s. v. a. „gerade, ebene Richtung" (lat. rectitudo. Endlicher u. Hoffmann, fragmenta theot. 43.). Dann in Fortentwickelung des Begriffes: was einer Person oder sonst einem Dinge vermöge eines innern oder äußern Gesezes oder auch ver

möge geltender Sitte gebührt" (Heliand 75, 23. Graff II, 405 f. Benecke, Wtbch. zum Iwein 341. << Dës brunnen reht» im Iwein 556. 565.), wo denn jenes Gesez oder diese Sitte als gesegmäßige Richtschnur oder Regel angesehen werden,.. lat. jus; geset mäßig zustehendes (objectiv) und gesezmäßige Znständigkeit (fubjectiv). Z. B. „Verzeih, o Herr, die freie Tadelrede! - Doch solches ist des weisern Alters Recht, Wenn sich die rasche Jugend kühn vergißt" (Schiller, Br. v. M.). So, in Kantischer Sprache ausgedrückt, wozu man als erklärend Nr. 1223. vergleiche: eine durch das äußere Freiheitsgeset gegebene Bestim mung, jus. Insofern diese nun persönlich (subjectiv) gefaßt wird als gleichsam in die Person niedergelegte Zuständigkeit, ist fie, wie oben bemerkt, Befugniß; gegenständlich (objectiv) ge nommen wird sie vorzugsweise Recht genannt, und ist hier zu nächst: „als Regel (Richtschnur) geltende Bestimmung, wonach gerichtlich entschieden werden kann." 3. B.,,Es erben sich Geset' und Rechte, Wie eine ew'ge Krankheit fort" (Göthe, Faust). Davon dann in einem Sammelbegriffe (Collectivbegriffe): In begriff der als Regeln (Richtschnur) geltenden Bestimmungen, die als Quelle gerichtlicher Entscheidung dienen. So . B. in landreht (Heliand 118. 8.). Nach Kant (metaphyf. Anfangsgründe der Rechtslehre. Einleit. i. d. Rechtsl. §. C.): Das Recht ist „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des Einen mit der Willkür des Andern nach einem allgemeinen Geseße der Freiheit zusammen vereinigt werden kann." Daneben aber auch Recht was in Beziehung worauf Rechtens ist, gesezmäßige richterliche Entscheidung, z. B. sein Recht finden, Recht sprechen u. s. m. Inwiefern nun das Mittelw. berechtigt von befugt begriffsverschieden ist, ergibt sich leicht aus dem Vorhergehenden.

1) Aus dem, der Lautverschiebung (Einleit. §. 23.) gemäß, dem gr. nnyvvμi ich mache fest, lat. (mit eingeschobenem n) pango, entsprechenden ahd. v(f)uok(g)an fügen (eig. verbinden. Reichen. u. Paris. Gloff. 169. 185 a), ags. fègan verbinden, dann aus dem v. d. Zeitw. abgeleiteten ahd. Hauptw. diu v(f)uok(g)i (Fuge u. Fügung) Verbindung (Graff III, 424.), kommt mhd, der vuoc Fug: Verbindung in Angemessenheit, Paßlichkeit des Einen zum Andern. 3. B. mhd. mit v(f)uoge passend. «Wo irgend Fug kann werden, Die Wahrheit wiederum zu reden hier auf Erden» (Opit). « Wo nirgend Städte stehen, Da Fug zu wohnen sei» (Ders., Pf. 107.). Davon dann der oben gegebene Begriff: ständigkeit in Beziehung wozu.» Das Zeitw. fugen mhd. vuogen eine Verbindung der Angemessenheit oder Paßlichkeit des Einen zum Andern kommen (Barlaam 12, 11. Herzog Ernst 4434. 5384.). Daher bes fugen (S. oben).

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1516. Recht. Freiheit. Vorrecht. Ü. Geseßlich zustehendes. V. Das Recht ist hier der allgemeine Ausdruck (S. Nr. 1515.). Die Freiheit ist hier in einer aus der eig. Bed. des Wortes (Vgl. Frei Nrr. 723. 724.) abgeleiteten gebraucht z ein einer Beschränkung benehmendes geseßlich Zustehendes, ein einer Beschränkung benehmendes Recht (ein Privilegium). So er

hielten z. B. ehedem die deutschen Reichsstädte nicht allein Rechte, sondern auch Freiheiten von den Kaisern. ,,Schon die Einsegung dieses Gerichtshofs war eine Verlegung der Landes freiheiten, welche ausdrücklich mit sich brachten, daß kein Bürger außerhalb seiner Provinz gerichtet werden dürfte" (Schiller, Abf. d. verein. Nied. IV.). Das Vorrecht = 1) Recht, das Einem früher etwas gestattet als dem Andern, wie z. B. das Vorkaufsrecht u. f. w. 2) ein außer dem Berechtigten Andern nicht gesegmäßig zustehendes, ein Recht vor dem Ändern. Z. B. ́„Die Väter im Hussitenkrieg erstritten Sich dieses schöne Vorrecht [den Kelch im Abendmahl] über'n Papst, Der keinem Laien gönnen will den Keld" (Schiller, d. Picc. IV, 5.). Jene manchen Städten von den Kaisern gegebenen Freiheiten (Pris vilegien) waren zugleich, da sie wieder andre Orte nicht genossen, Vorrechte.

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1517. Recht. Gerechtigkeit. Gerechtsame. Gerechtsamkeit. Ü. Gesezmäßig oder entscheidungskräftig Zuständiges. V. Das allgemeinste Wort ist das Recht (S. Nrr. 1515. 1516.). Die Gerechtigkeit, v. gerecht (Nr. 824.) mit unorganischem -ig-keit, da gerecht kein -ig annimmt, ist zunächst: Gemäßheit zu dem geseglichen Zustehen. Davon dann in Übertragung des Begriffes: gesegmäßig oder entscheidungskräftig Zuständiges. So z. B. in Zunft gerechtigkeit, ein Dorf mit Marktgerechtigkeit, ein adeliges Gut mit Gerechtigkeiten, Zapfgerechtigkeit u. s. w. Das Wort scheint hier etwas Umfassenderes und in der vollern Gestalt etwas Bezeichnenderes an sich zu haben, als das einfache Recht in diesem Begriffe (Nr. 1516.), und insbesondere mehr zu der Bed. von Vorrecht hinzuneigen, etwa ein vorzugsweise zukommendes Recht" anzeigend. Darnach bed. es nun auch weiter:,,Gebietsumfang, so weit ein gesezmäßig oder entscheidungskräftig Zuständiges reicht." Das z. B., wenn wir sagen, ein Acker liege in der Stadtgerechtig= feit, d. h. im Feldgebiete der Stadt. Die Gerechtsame und das umständlichere, weitläufige Gerechtsamkeit fommen mit Gerechtigkeit in dem Begriffe: gesetzmäßig oder entscheidungskräftig Zuständiges überein und lassen hier keine wesentliche Begriffsverschiedenheit im Sprachgebrauche erkennen; nur scheint die Gerechtsamkeit weniger vorzukommen.

1518. Recht. Redlich. Ü. Wie es sich gebührt oder fein soll. V. Dieser allgemeinere Begriff von redlich (Grave Ruodolf Cb, 17.), dessen eig. Bed. f. Nr. 226., gieng im Neuhochd. mehr in den über: der natürlichen oder eingegangenen Verpflichtung getreu, nach gebührlichem Wesen ehrenhafter Gesinnung. Recht (Nr. 516.) hier mit dem Gegenstand übereinstimmend, in gebührender Angemessenheit zu dem Gegenstande. Vgl. Nr. 1522. So handelte z. B. der barmherzige Samariter (Luf. 10, 33 f.) an dem unter die Mörder Gefallenen, den er halb todtund zer

schlagen fand, recht, daß er sich seiner in gebührender Angemessenheit zu dessen hilflosem Zustande thätig annahm; er handelte redlich, weil es natürliche Verpflichtung jedes Menschen ist, sich des Unglücklichen und Hilflosen anzunehmen. Habt fr nu recht und redlich gethan, das jr Abi-Melech zum Könige gemacht habt“ (Nicht. 9, 16.). Schon ahd. kommt verbunden vor «reht und redelich » (Graff II, 447.), mhd. «rëhte und redeliche» (Barlaam 317, 30.).

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1519. Rechtfertigung. Entschuldigung. Schußrede. Schuhschrift. Verantwortung. Berthei. digung. Ü. Abwehr einer Beschuldigung. V. Rechtfertigen, mbo. rëhtvertigen, niederf. rechtverdighen, v. mhd. rëhtvertec rechtmäßig wofür erklärt (Schwabenspiegel CCIX.), gerecht (Vocabul. incip. teuton. Kaysersberg: Gott ist rechtvertig. Rein. Vos 6185.), dann dem Rechte gemäß, rechtlich (Rein. Vos 273. 1763.), redlich, echt (Schmeller III, 25.), bed. zunächst zu Recht (Gericht) laden (Hoffmann's Fundgrr. 1, 387 ↳. Apostelg. 12, 19.); dann gerichtlich überführen und behandeln" (Schmeller a. a. D.), nach strengem Recht behandeln (Lappenberg, nieders. Wtbch. 261); aber auch ferner: „rechts gemäß entsühnen" (Bihtebuoch 47. Luf. 18, 14. Vocabular. v. 1618.), welcher Begriff bei Rechtfertigung im kirchlichen Sinne zu Grunde liegt. So nun weiter im neuern Sprachgebrauch:,,durch genügende Gründe als zuständig darthun“, z. B. eine Handlung, ein Betragen, eine Anklage u. f. w. rechtfertigen. Auch: durch genügende Gründe den Ungrund einer Beschuldigung darthun, gleichsam für gerecht er. flärt darthun, z. B. jemanden in Hinsicht eines Verdachtes u. f. w. rechtfertigen. Nach diesen Bedd. bei uns das dem Zeitwort entsprungene Hauptwort die Rechtfertigung, was früher (z. B. i. I. 1520.) auch s. v. a. Gerichtshandel, Proceß (Schmeller a. a. D.). Entschuldigen (oberd, entschuls den), b. Luther entschüldigen, ist eig.: der Schuld benehmen (Vocabular. incip. teuton. Weish. 13, 8. Sir. 30, 11.). Davon dann: „nach Darthuung von Gründen oder aus mildernden Ursachen und Umständen einer Schuld benehmen oder doch diese mindern." 3. B. Mein Betragen diesen Morgen ist nicht zu rechtfertigen: zu entschuldigen höchstens. Verzeihen Sie meiner Schwachheit" (Lessing, Em. Gal. III, 5.). Davon in solchen Begriffen dann das Hauptw. die Entschuldigung. Gegensah sind beschuldigen und Beschuldigung. Die Vertheidigung, v. vertheidigen (Nr. 386.), eig. s. v. a. „Sicherstellung gerichtlich verhandelnd durch Abwehr“. Dann überhaupt: „thätliche Sicherstellung durch Abwehr“, sei dieß nun mit Anwendung körperlicher Kraft, wie z. B. bei der Vertheidigung einer Festung, oder mit Worten, wie man z. B. gegen Beschuldigungen seine Vertheidigung führt. Mhd. hat man in ähnlichem Sinne das Hauptw. vertêding Schutz (Scherz-Oberlin 1784.). Aber Vertheidigung ist in einer Hinsicht weiter, als Entschuldigung, denn das Wort bez. jene genannte Sicherstellung

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nicht bloß gegen Beschuldigung, sondern überhaupt gegen Angriff, also auch z. B. gegen Einwürfe in Beziehung bloßer Meinungen. So hat man z. B. Vertheidigungen des Kantischen Systems u. f. f. Die Verantwortung, v. verantworten, was eig. f. v. a. einander antworten, correspondiren (Vocabular. incip. teuton.), wörtlich vertheidigen, gerichtlich wie überhaupt“ (beides aus Urkunden des 14. Jahrh. bei Haltaus S. 1832. belegt), dann gleichsam „jemanden vertheidigend, entschuldigend vertreten" (S. Henisch 85.), bed.: Vertheidigung mit Worten (Vgl. verantworten Philipp. 1, 7.). Davon dann: „wörtliche Darthuung der Rechtmäßigkeit von Gethanem", aber neuhochd. in eigenpersönlicher Vertheidigung. So auch in dem Fall, wenn man die Verantwortung für einen Ändern übernimmt, wo man selbst für diesen gleichsam Träger der Schuld wird. Im engern Sinn ist Verantwortung = „gerichtliche Darthuung der Rechtmäßigkeit von Gethanem" (Vgl. Adelung IV, 988.). Die Schugrede und Schußschrift sind eine Rede und Schrift zur Sicherstellung durch Abhaltung des Übeln, dieses möge nun bestehen, worin es sei. Es kann also auch Angriff_oder Beschuldigung sein, und die Schußrede und Schußschrift können eine Rechtfertigung, wie eine Entschuldigung, Vertheidigung, oder auch wohl eine Verantwortung enthalten. Übri gens unterscheiden sich beide Wörter eben wie Rede und Schrift.

1520. Rechtschaffen. Ehrlich. Redlich. Ü. Mit einer achtungswerthen Gesinnung übereinstimmend im Außern. V. Rechtschaffen, ehedem rechtgeschaffen, gerechtgeschafs fen, gerechtschaffen, niedersächs. rechtschapen, zusammenges. aus recht und dem alten Mittelw. der Vergangenh. schaffen anst. geschaffen, niederd. schapen u. geschapen, engl. shapen, = geftaltet, beschaffen (Aventinus, baier. Chron. v. 1566. 43. Rein. Vos 6033. 6219.)1), bed.: recht beschaffen, d. i. wie_man_mit Recht fordert. So z. B. ein rechtschaffener Soldat u. f. w. Dann hiermit auch gemeinhin f. v. a. tüchtig", z. B. rechts schaffen arbeiten, trinken. ,,Wenn man das Eisen auf dem Amboß nit wacker knilt, so wird nichts rechtschaffenes draus" (Abraham a S. Clara). Im engern Begriff ist rechtschaffen das Rechte thuend um des Rechten willen und aus innerin Pflichtgefühl. So z. B. der rechtschaffene Mann, der recht, schaffene Diener, rechtschaffene Handlungen u. f. f. Redlich f. Nr. 1518., und ausführlicher Nr. 226. Ehrlich s. Nr. 524. Ein rechtschaffener und ehrlicher Mann hält redlich Wort." Uebrigens werden ehrlich und redlich gemeinhin auch in der Bed. "genugsam" gebraucht, z. B. sich ehrlich, redlich halten; sich ehrlich, redlich rächen; ehrlich, redlich trinken; ehrlich frieren müssen u. s. w. (Heynag 1, 287 b).

1) So auch z. B. in alts. armscapan = arm (Héliand 66, 16. 115, 9.), jung geschaffen jugendlich (Aventinus, baier. Chron.

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