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1) Z. B. mhd. im Iwein: «ër antwurte [übergab] sich in sîne pflëge.. Swâ ain mensch stirbet aun [ohne] erben, ez si man oder wip, waz si gutz hinder in [ihnen] lauzzent [laffen], ez si varendez gut oder ander gut, habent si ainen herren, dez aigen si sint, dëm sol man ëz antwürten, ob [wenn] ër ëz vordert » (Schwabensp. XXIX, 1. ).

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953. Sich herausnehmen. Sich anmaßen. Sich ermächtigen. Ü. Aus Überhebung etwas thun, wozu man nicht befugt ist; überhaupt sich überhebend handeln“. B. Sich herausnehmen sich einer größern Freiheit gegen Andre bedienen, als ihm zukommt, oder sich überhaupt eine Freiheit gegen Andre erlauben, welche ihm nicht zusteht 1). Daher z. B. die Gegenstellung mit "nehmen" und haben" in solchem Sinne: Dragoner:) Der Piccolomini, der junge, thut fie [Pappenheim's Kürassiere] fezt führen, Den haben sie sich aus eigner Macht Zum Oberst gesegt in der Lügner Schlacht, Als der Pappenheim umgekommen. (Arkebusier:) Haben sie sich so was 'rausgenommen? (Dragoner:) Dieß Regiment hat was voraus“ (Schiller, Wall. Lag. 11.). Übrigens ist der Ausdruck nur in der gewöhnlichen Sprache üblich (Campe II, 640.). Sich ermächtigen hat, da ermächtigen =wozu Macht geben, die Bed.: fich aus eigner Willkür die Macht wozu beilegen, und so aus eigner Macht handeln (Vgl. Sich bemächtigen Nr. 346.). Auch ist es s. v. a. „, aus eigner Macht (d. i. widerrechtlich) in seine Gewalt bringen". 3. B., Daß sie [die Engländer] schon die große Stadt Paris Inn' hätten und des Reiches sich ermächtigt" (Schiller, J. v. D. I, 10.). Sich anmaßen sich mit Unbescheidenheit (Überhebung) und unbefugt zueignen" (S. Nrr. 346. u. 149.). Diese Überhebung aber, daß der Anmaßende sich zu viel herausnimmt, beruht darin, daß er sich viel auf etwas beilegt, was er nicht hat. Ritter Paulet hatte sich nicht bloß herausgenommen, die Schriften und das Geschmeide der Maria Stuart wegzunehmen, sondern sich dessen ermächtigt, wenn diese sagt: " Sir, ihr habt Euch

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Gewaltsam zugeeignet, was ich Euch Noch heut zu übergeben Willens war" (Schiller, M. St. I, 2.). Zudem war nach den Worten ihrer Amme Kennedy,, nicht Elisabeth, nicht Englands Parlament ihr Richter", und darum fährt sie weiter fort zu ihr: Macht ist's, die Euch hier unterdrückt, vor diesen Anmaßlichen Gerichtshof dürft Ihr Euch - Hinstellen mit dem ganzen Muth der Unschuld" (Ebendas. I, 4.). Der Dreiste nimmt sich etwas heraus, der Kühne ermächtigt sich, der Kecke und Verwegene maßt sich an“ (Grubér II, 290.).

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1) Ob nicht vielleicht die Redensart sich etwas herausnehmen, sich herausnehmen, zunächst auf die allzugroße Freiheit, die Unbescheidenheit im Zulangen bei dem Essen gedeutet haben möchte? wie Gruber (Syn. II, 289.) vermuthet. Wenigstens scheint die im gemeinen Leben Norddeutschlands übliche Redensart: sich eine Gurke herausnehmen, sich eine große Gurke, eine Gurke zu viel herausnehmen, dafür zu

sprechen. 3. B. «[daß die Köchin] ihre Frau für ein nichtsnußiges Ding im Hause ansieht, und sie aus diesem Gesichtspunkte auch behandelt, sich aber für unentbehrlich hält, und sich darum eine Gurke nach der andern herausnimmt, das ist alles natürlich » (Clauren).

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954. Herberge. Gasthaus. Gasthof. Wirthshaus. Ü. Öffentliches Haus zur Aufnahme von Fremden gegen Zahlung. V. Die Herberge bez. überhaupt: Ort oder Haus zu Einkehr und (kürzerm oder längerm) Aufenthalt von Fremden, was Lager oder auch Pflege angeht, diese mögen nun gegen Zahlung oder unentgeltlich gegeben werden. So z. B. gieng ehedem der fremde Nitter, wo er sein Lager nahm und zehrte, zur Her= berge, aber auch bei andern Rittern, die ihn gastfreundlich aufnahmen. Eben so hatte der fremde Mönch seine Herberge im Kloster, wo er auf seiner Reise einkehrte, u. a. m. Die Handwerker haben ihre Herberge, d. i. ihren Versammlungsort der Innung und einen Einkehr- und Aufenthaltsort für die wandernden Gesellen. Auch die Bettler haben ihre Herbergen, wo sie zur Einkehr Obdach und Lager finden. Aus dieser Bed. von Herberge nun hat sich dann weiter die entwickelt : Einkehr und Aufenthalt von Fremden mit Lager an einem Ort der Aufnahme." Z. B., [Ich] bin ihn [den Weg] oft gezogen, und bin zur Herberge gelegen bei unserm Bruder Gabel" (Tob. 5, 9.). So auch figürlich, z. B. eine der wilden Sprachen, welche feinem abstracten Begriffe Herberge geben" (Herder). Das Wirthshaus unterscheidet sich von der Herberge dadurch, daß es ein Haus zur Aufnahme von Gästen bedeutet, welchen darin gegen Zahlung Getränk geschenkt und auch Speise gegeben wird, auch wohl Nachtlager (Vgl. Wirth). Die Karawanseraien im Morgenlande z. B. waren keine Wirthshäuser, sondern bloße Herbergen; denn man fand in denselben nur Obdach und Lager, und mußte seinen Unterhalt und Futter für das Vieh selbst mit sich führen. Eben so hat man kein Bettlerwirthshaus, fondern, wie oben bemerkt, nur eine Bettler herberge. Das Gasthaus, ahd. gasthús (gloss. Trevir. 10, 21.), kasthuus (gloss. Hraban. 959b), ist ein Haus zur Aufnahme von Fremden (Gästen) in wirkliche Pflege und zur Uebernachtung gegen Zahlung 1). Es nimmt hiernach einen höhern Rang, als das Wirthshaus ein, wie man denn auch z. B. sogenannte Strauß wirthshäuser hat, d. i. bloße Schenkhäuser, welche einen Tannenstrauß anstatt des sonst üblichen Wirthsschildes führen, aber keine Strauß gasthäuser. Der Gasthof ist ein großes, weitschichtiges oder vornehmes Gasthaus, besonders zur Aufnahme von Personen von Stande. Dieß beruht darauf, daß Hof großes, ansehnliches (gleichsam vornehmes) Gebäude, mit mehreren Nebengebäuden und Räumen versehen; so in Edel-, Ritter, Pfarr-, Jägerhof u. s. w. In Dörfern z. B. findet man gewöhnlich nur Wirthshäuser, in mäßigen Städten auch Gasthäuser, in großen Städten aber Gasthöfe; außerdem hat

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man in denselben auch Herbergen, wo man für ganz geringe Zahlung nur übernachten kann.

1) Ungewöhnlich ist Gasthaus in der Bed.: «Speisehaus, in welchem man gegen Zahlung gespeiset wird» (Adelung II, 430. Campe 11, 231.); eben so, wenn es oberd. hie und da als Benennung eines Verpflegungshauses für Pilgrime, Arme nnd Kranke, oder eines Hauses zu unentgeltlicher Nachtherberge von Pilgrimen und armen Reisendeu vorkommt (Adelung u. Campe a. a. O. Stosch II, 227.).

Anm. Herberge, ahd. herip(b)ërga, woher span. entstellt albergue, ital. albergo, franz. auberge, ist zusammengeseht aus ahd. heri Heer und ahd. bërga Berge Ding zum Bergen, Sichern, v. bergen ahd. p(b)ërgan (Nr. 357.), wie z. B. in ahd. p(b)einp(b)ërga Beinberge

Beinharnisch, ahd. linebërga Gitter (Willeram 2, 9.), wintpërga Zinne eines Gebäudes u. s. w. Daher ist, wie altd. daz heristal Standlager, ahd. herip(b)ërga eig. Heerlager, Kriegs: lager mit Gezelten (z. B. Notker n. Windberger Psalmenübers. Ps. 26, 5. Willeram 1, 5., wo auch die nähere Erklärung nachzusehen ist. Frisch I, 432., u. s. w.), weßhalb auch eig., da man Heer schreibt, Heerberge anstatt Herberge zu schreiben wäre. Daraus dann, da Heer auch zusammenbefindliche Menge (Vgl. Heer Nr. 928.), die weitere Bed.: Aufnahmeort für Viele zu wirthlicher Hausung und Lagerstatt. So z. B. von den Sißen der Götter (Martian. Capella.), von dem Selte (Notker, Ps. 45, 5. Willeram 1, 7.), überhaupt von einem Gebäude (gloss, trevir. 10, 20.), und so von dem Hause zur Aufnahme von Fremden oder Gästen (gloss. florian. i. d. Diut. III, 136. Gloss. trevir. 10, 22.), u. dgl. « Gekommen bin ich bis zu der äußersten - Her= berge Karmels, bis in den hohen Wald!» (Klopstock, Messias XX, 281 f.). Übrigens sagte man auch von einem Hause zur Aufnahme und Bewirthung von Fremden (Gästen) im Althochd. schon bestimmter diu gastherberge (gloss. florian. i. d. Diut. III, 148.). In solcher Fortent= wickelung gestaltete_sich der Begriff des Wortes in dem gegenwärtigen Sprachgebrauche. So auch herbergen abd. herip(b)ërgôn, heribëragon, eig. Heerlager schlagen (Reichenauer Glossen i. d. Diut I, 494. 496.), woraus dann der Begriff erwuchs (intransitiv): « bei jemanden eingekehrt sein zu Hausung und Lager», wie auch (transitiv): « wirthlich aufnehmen zu Hausung und Lager ». Gast, ahd. der k(g)ast, agf. gäst, goth. gasts, wahrscheinlich aus der Wurzel k(g)a- in ahd. k(g)ân gehen, wie agf. cuma Gast von cuman kommen, und also in k(g)a-st zu zerlegen, bed. eig. den Fremden (Reisenden), im Gegensaß der lantliute Landsleute (Schmeller II, 77.); dann s. v. a. der zu Herberge oder Bewirthung eingekehrte oder aufgenommene Fremde. 3. B. «Ich bin ein Gast gewesen, und ihr habt mich beherberget» (Matth. 25, 35.). Der Begriff «der Fremde» gieng bei dem Worte aber auch in den von « Feind über. 3. B. mhd. Die geste gewunnen oberhant. silber, und gewant, Die namen die viende da (Wigalois

11152 ff.).

Golt,

955. Herleiten. Ableiten. Ü. Von etwas zeigen oder folgern, daß es von etwas Anderm komme. Die B. hat ihren Grund in den Bestimmungswörtern ab und her. Abléiten, eig. von etwas leiten, ist der allgemeinste Ausdruck und steht dem Ursprünglichen entgegen; berleiten, eig. s. v. a. „, zu dem Sprechenden oder dem, für die Richtung oder Bewegung des Andern bezüglichen, Besprochenen leiten" (S. Her Nr. 948.),

bez. vornehmlich jenes Zeigen oder Folgern so, daß etwas von einem Andern in Fortentwicklung komme. Man sagt z. B. abgeleitete Wörter, abgeleitete Begriffe u. dgl. allgemein, um kund zu geben, daß sie aus andern durch Bildung hervorgegangen, also nicht ursprüngliche sind; aber, das bergeleitete Wort",,, der bergeleitete Begriff" u. dgl. würden mehr darauf hinweisen, daß das Wort, der Begriff u. f. w. aus einem andern fortgebildet worden sind. Der Grundsag des großen Newton von der allgemeinen Schwerkraft ist zum Entzücken schön, weil man das ganze Planetensystem daraus herleiten kann" (J. G. Sulzer).

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956. Her r. Eigenthümer. Ü. Wird genannt, wem das ausschließliche Recht freier Handlung (Anordnung) über etwas zukommt. V. Dieß der Begriff von Eigenthümer, welcher der Abstammung nach s. v. a.,, wer etwas zum Eigenthum hat" (S. Eigenthum Nr. 530.) ist. Der Herr, abd. der hêriro, mbd. herre (hërre)'), wovon die Bildung Nr. 617. i. d. Anm. nachzusehen ist, bed. den, der über etwas zu verfügen hat, in Beziehung auf das Untergebene 2). In diesem Sinne ist auch der Eigenthümer Herr des Seinen (wie ahd. der hêrro auch = possessor. Reichenauer Gloffen i. d. Diut. II, 525 a); aber es kann auch Fälle geben, wo er es nicht ist, z. B. im Kriege, wenn Feinde sich gewaltsam zu Herrn seines Eigenthums gemacht haben. So ist auch der Miethsmann Herr in seinem Hause, wo er zur Miethe wohnt, aber nicht Eigenthümer desselben. Daß man hiernach nur Eigenthümer von Sachen sein könne, wäh rend man ebensowohl Herr von Personen sein kann, braucht wohl kaum erinnert zu werden 3); wenn man aber auch „Eigen= thümer von Sclaven" sagt, so widerlegt dieß nicht, da man ehedem dieselben als Sachen betrachtete.

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1) Wie auch alterthümlich noch im Neuhochd., z. B. «Ta will der Graf, Mein gnäd'ger Herre, nicht dahinten bleiben » (Schiller, d. Picc. IV, 5.). « Und als der Herre mein ausichtig ward» (Ders., Tell 111, 1. ).

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2) 3. B. ahd. Ih bin eigan scalk thîn [dein angehöriger Diener], thû bist hérero mîn » ( Otfr. IV, 11, 22.). « Aus der Welt die Freiheit verschwunden ist, Man sieht nur Herrn und Knechte» (Schiller, Wall. Lag. 11. ). Daher hat sich denn auch Herr in der Bed. des Hochgebornen, des Vornehmen, Hohen und Höchsten, so wie sofort als Ehrenbenennung entwickelt. Ju lester Hinsicht schon mhd. hërre und gekürzt hêr uud hër, vielleicht als Titel (mîn herre) zunächst dem franz. monseigneur nachgebildet. Das weibliche Wort ist die Herrin (Nr. 722.), ahd. diu hërra (Graff IV, 993.).

3) So z. B., wo durchaus Eigenthümer nicht stehen kann: «Ich war nicht Herr mehr von mir selbst » (Göthe, Werth. Leid. ).

957. Herr. Gebieter. ) Herrisch. Gebieterisch. Ü. Sich bestrebend und überhebend, Andre nach seiner Willensäußerung zu bestimmen. Dieß den Hauptwörtern gemäß: Was ihr beschließet, Werdet ihr dennoch zulegt als Herr und Gebieter vollziehen“ (Göthe, R. Fuchs 7.). V.

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Herrisch, mhd. hêrisch, hêrsch, hersch, von Herr mhd. hêrre oder herre (S. N. 956.), ist eig. s. v. a.,,nach Art der Herrenleute" (W. v. d. Vogelweide 49, 18.), und kommt, wenn schon im gewöhnlichen Leben auch in der Bed. von herrig (= so viel Herrn angehörig, als das Bestimmungswort anzeigt, z. B. zweiz, dreiherrig, oder zwei-, drei herrisch u. s. w.), neuhochd. nur in obigem Begriffe vor und zwar immer in der übeln Nebenbed. beleidigender Anwendung oder übertreibung, wie der Überhebung gegen Untergebene oder überhaupt Andre, gleich als wenn man sie als Untergebene ansähe. Z. B. „Wo der Bedienten Stolz, die er doch groß gemacht, In herrischer Gestalt des nackten Redners lacht" (Hagedorn). Von diesen trogig herrischen Gemüthern Sich meistern lassen" (Schiller, J. v. D. I, 6.). Gebieterisch, von Gebieter (mhd. der gebietære) =,, dessen Übergewalt von den Andern gleichsam als Zwangspflicht angesehen wird" (S. Gebieten Nr. 307.)'), bed. zunächst: „in Art eines Gebieters wirkend", ohne weitern Nebenbegriff, doch nur von willenlosen Dingen u. dgl. 3. B. Die gebietherische Macht ihrer Reize" (Adelung). "Der gebieterische Drang der Nothwendigkeit.",,Das Heer hat eine gebieterische Stellung genommen" (Campe). Aber von Personen gebraucht, hat das Wort gewöhnlich eine üble Nebenbed. der Anmaßung oder Übertreibung gegen Andere, wie herrisch. Z. B., Jener Hahn, weit irdischer, und gebietrisch, als ein Sultan, Führet seinen Haram stolz vor der Scheune durch die Mustrung" (J. N. Gög, Ged. II, 75.). Jene üble, gehässige Nebenbed. aber hat sich in beiden Wörtern durch - isch, vermittelst einer Wendung der Begriffe von Herr und Gebieter in das Anmaßliche oder Überhebende, mitgetheilt (Vgl. „-ig. -isch.“).

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1) So auch z. B., wenn der Liebende die Geliebte seine Gebie: terin» nennt, wiewohl hier schon im Mittelhochd. diu gebietærinne (Minnes. I, 30. 32.) dem franz. Maitresse in gutem Sinne nachgebildet · sein mag (Adelung II, 451.).

958. Herrschen. Regieren. Ü. Das Verhalten von Andern bestimmen und wie sie sich darin zu richten haben. V. Herrschen, schon im spätern Mittelhochd. hershin (Hoffmann's Fundgrr. I, 376.), von ahd. hêrrison oder hërrison (Notker, Ps. 71, 8.), mhd. hersen (Benede's Beiträge I, 445.), und also nicht auf neubocht. herrisch (Nr. 957.) zurückzuführen, ist s. v. a. Herr sein, als Herr walten (S. Herr Nr. 956.), wie lat. dominari von dominus Herr. Daher überhaupt: die Obergewalt haben über Anderes." 3. B.,, Die Herrscher oder Fürsten der Erde." Was euch genehm ist, das ist mir gerecht, Ihr seid die Herrscher und ich bin der Knecht" (Schiller, Br. v. M.). So lasset nun die Sünde nicht herrschen in eurem sterblichen Leibe, ihr Gehorsam zu leisten in seinen Lüften" (Röm. 6, 12.). Vom Gartenzentrum bis zum Zaune - Sprach Fröhlichkeit und herrschte gute Laune“ (Mu

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