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Burgermeister und Rath des Cantons Aargau unter dem 27. Dec. 1815.

Landammann und Kleinen Rath des Cantons unter dem 30. Dec. 1815.

Thurgau Landammann und Staats:Rath des Cantons Teß in unter dem 10. April 1816. Landammann und Staats: Rath des Cantons Waadt unter dem 31. Jenner 1816, Landeshauptmann und Staats- Rath der Republik und Cantons Wallis unter dem 9. Jen. 1816. Gouverneur und Staats-Rath des Fürstenthums und Cantons Neuenburg unter dem 12. Dec. 1815. Syndiks und Räthen der Republik und des Cantons Genf unter dem 16. Jen. 1816. zugekommen ist, daß Sie besagte VereinigungsUrkunde in allen ihren Theilen genehmigen und unter Gemeineidgenößische Garantie nehmen wollen, so erklären Wir nunmehr als wirklicher Eidgenößisher Vorort, durch gegenwärtigen feyerlichen Akt, daß, diesem einmüthigen Willen und Entschluß der XXII. Stände zufolge, obige Vereinigungs- Urkunde von der Schweizerischen Eidgenoßenschaft ratifizirt und gewährleistet sen, und daß die darin benannten Landschaften, als integrirender Theil des Standes Bern und der Schweiz unter die im 1sten Artikel des Eidgenößischen Bundes: Vertrags ausgesprochene Garantie genommen werden.

Dessen zu fester Urkunde das gegenwärtige Ra tifikations- und Gewährleistungs- Instrument mit dem Schweizerischen Bundes: Insiegel versehen und von Unserm Amts: Burgermeister und dem Eidgenößi: schen Kanzler unterzeichnet worden ist.

Geben in Zürich den 18. May 1816.

Im Namen von Burgermeister und Kleiner
Rath des Eidgenößischen Standes und
Vororts Zürich

L. S.

Der Amts: Burgermeister, (sign.) Hs. von Reinhard.

Der Eidgenößische Kanzler,

(sign.)

MOUSSON.

Verordnung

über die Beschung der Ober- Aemter.

Nachdem lachdem MeGhrn. und Obere in Betrachtung gezogen, daß durch den größern Umfang und den erweiterten Geschäftskreis der diesmaligen Oberamts: Verwaltungen diese Stellen weit beschwerlicher als ehemals geworden sind, und demnach auch die ehe: malige Wahlart zu denselben auf die veränderten Zeiten und Umstände nicht mehr passend gefunden: so haben Hochdieselben nach reiflicher Berathung und auf den daherigen Vortrag MrGhrn. Råthe und XVI. in Hinsicht auf die Vergebung der Oberåmter verordnet, was hienach von einem zum andern folget:

Art. I.

Niemand kann zu einem Oberamtmann gewählt werden, er seye dann Mitglied des Großen Raths und verheyrathet, oder verheyrathet gewesen, und befinde sich in keinem der Fälle, welche die Suspens sion des Ehrensißes nach sich ziehen.

Wer schon ein Amt bekleidet hat, muß überdies sechs Jahre warten, ehe er auf ein anderes, oder das gleiche wieder vorgeschlagen oder gewählt werden

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kann; es seye dann, daß keine andere Mitglieder des Großen Raths die Wahl annehmen wollten, als in welchem Fall auch solche, die ihre Wartzeit nicht vollendet haben, dazu wahlfähig sind.

Art. II.

Die verledigten Aemter sollen jeweilen von dem. Herrn Amts: Schultheißen dem Großen Rath in der zweyten Woche des Decembers in derjenigen Ordnung angezeigt werden, nach welcher dieselben zu besehen sind.

Art. III.

Tags darauf wird zu Wiederbesetzung eines jez den derselben auf folgende Weise geschritten:

Nachdem die gegenwärtige Verordnung und be: sonders der erste Artikel, welcher die Wahlfähig. keits: Bedinge enthält, abgelesen worden, wird das zu beseßende Amt von dem Herrn Amts: Schultheißen angezeigt, und von Hochdemselben vorerst jedes einzelne Mitglied des Kleinen Raths, nachwärts die Mitglieder des großen Raths dem Quartier nach angefragt, wen sie für dieses Amt vorschlagen?

Art. IV.

Sobald zwen oder mehrere Mitglieder vorge schlagen sind, die noch kein Amt bekleidet haben und zugleich die Wahl annehmen wollen, so ist der Wahl-Vorschlag vollständig und bleiben die übrigen

ausgeschlossen. Im entgegengesekten Fall aber können auch solche gewesene Amtleute vorgeschlagen werden, die ihre Wartzeit noch nicht vollendet haben und wird zu diesem Ende von dem Herrn Amts: Schultheißen neuerdings vorerst bey MnGhrn. des Kleinen Raths, dann bey dem Großen Rath angefragt.

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Art. V.

Die Namen aller Vorgeschlagenen, welche sich die Wahl nicht verbeten haben, werden von dem Staatsschreiber aufgezeichnet, mit lauter Stimme abgelesen und nehmen sogleich samt ihren Ehren Verwandten nach Vorschrift des dießörtigen Reglements den Austritt. Hierauf wird durchs Loos ein Wahl: Collegium von acht Glie: dern des Kleinen und sechszehn Gliedern des Großen Raths gebildet, welches die Erwählung selbst unter den Vorgeschlagenen in gleicher Sihung vorzunehmen hat. In diesem Wahl-Collegio können aber nicht Vater und Söhne, noch Bruder und Halb: brüder zu gleicher Zeit siken, und sobald daher jemand durch das Loos zum Wahlherr erwählt worden, der einen oder mehrere Verwandte dieses Grades in dem stimmenden Tribunal hat, so werden diese lehtern nicht mehr zum Loos zugelassen, und eben so viel weisse Balloten aus dem Sack gethan,

Art. VI.

Unmittelbar nach Bildung des Wahl:Collegiums

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