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leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden zu wenden. Von seines Diensts wegen schwört derselbe:

1) Dem Appellations: Gericht und dessen Präsident, so wie den Commißionen, die seines Diensts bedürfen, geflissentlich abzuwarten.

2) Die ihm obliegende Umtragung der Proze: duren, und alle andere ihme übergebene Schrif ten mit Pünktlichkeit zu besorgen, und alle an ihn ergehenden Befehle getreulich zu befolgen und zu vollziehen.

3) Was geheim gehalten werden soll, zu ver: schweigen, und insonderheit nicht zu offenbaren, wer eint oder andere Meynung gegeben hat..

4) Die ihm durch die Hand gehenden Sporteln getreulich einzuliefern, und mehr nicht als das Geordnete zu fordern.

5) Und überhaupt alle Pflichten seines Diensts mit Eifer und Treue zu erfüllen.

Also von MnGhrn. und Obern festgesekt, den 17. Juny 1816,

Verbot

der Mieth und Gaben.

So wie bereits von Alters her auf die aufrechte, treue und ehrenhafte Verwaltung aller Aemter und Stellen der Republik, die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit verwendet, und deshalb zu verschiede: nen Zeiten die angemessenen Verordnungen erlassen worden, also haben auch MeGhrn. und Obere in Revision der alten Mieth: und Gaben-Ordnungen verordnet, was von einem zum andern folgt:

Art. I.

Mieth und Gaben heissen alle solche Geschenke und Verheissungen, welche auf irgend eine Weise, mittelbar oder unmittelbar, mit oder ohne Abrede, selbst oder durch die Seinigen, verwendet werden, um irgend einer Berathung, oder einem Entscheid, oder einer Beförderung, oder sonst die Gunst oder die Verwendung dessen, der dabey zu stimmen hat, zu erhalten.

Art. II.

Alle dergleichen Mieth und Gaben, welcher Art und welchen Namens dieselben auch immer seyen, sind, bey Eiden zu geben und zu nehmen untersagt, bey unerläßlicher Strafe der Entsehung von allen

Ehren und Aemtern, und beständiger Unfähigkeit dazu zu gelangen.

Art. III.

Alle Standesglieder sind, Verwandtschafts-Fälle im Abtrittsgrade ausgenommen, bey Eiden ver: pflichtet, alle ihnen zuverläßig bekannt gewordenen Mieth und Gaben nach bestem Wissen und Gewis sen, ohne Ansehen der Person, einem Heimlicher des Kleinen oder Großen Raths mündlich oder schriftlich zu verleiden, welcher das ihm Verleidete ohne Säumniß dem Geheimen Rath, unter eidlicher Geheimhaltung des Verleiders, mittheilen soll.

Art. IV.

Wenn dem Geheimen Rath ein Fall von Mieth und Gaben gegen ein Standesglied angezeigt würde, so soll derselbe solchen mit aller Beförderung unter: suchen, also daß von der Anzeige weg, in Monats: frist, die Sache MnGhrn. und Obern vorgetragen und darüber entschieden, oder in Ermanglung anderer Beweismittel erkennt werde, ob dem Ange: schuldigten der Reinigungs: Eid zugelassen werden möge; welcher dann, binnen vierzehn Tagen, gelei: stet werden soll. Alsobald nach Vervollständigung des Beweises, und im långsten zwey Monate nach der ersten Anzeige, soll auf den daherigen Vortrag von MnGhrn. und Obern durch geheimes Stimmen:

mehr, über die Entsetzung des Angeschuldigten von allen Ehren, entschieden werden, und Falls derselbe nicht mit Stimmenmehr schuldlos erkennt wird, so soll er von da an entseßt seyn und zu weiterer Be: strafung, nach den darüber vorhandenen Gesehen, den Gerichten überliefert werden.

Art. V.

In Hinsicht aller derjenigen Beamteten und Angestellten, welche nicht Mitglieder des Großen Rathes sind, soll, im Fall von Mieth und Gaben, nach den allgemeinen geseßlichen Vorschriften ver: fahren werden.

Art. VI.

Gegenwärtige Verordnung soll der Sammlung der Fundamental: Geseke beygefügt werden.

Aso beschlossen im Großen Rathe, den 9. De: cember 1816.

Verordnung

über fremde Kriegsdienste.

In ›n Revision der Verordnungen des Rothen Buchs über das Reißlaufen, haben MeGhrn, und Obere verordnet, was hienach von einem zum andern folget:

Art. I.

In dem Canton darf ordentlicher Weise, und gewöhnlich nur für diejenigen fremden Kriegsdienste geworben werden, für welche von MnGhrn. und Obern eine Militair Capitulation abgeschlossen ist; während der Dauer und dem Bestand dieser Capitu: lationen und nach Vorschrift derselben.

Art. II.

Eine beschränkte oder temporaire Werbung für privilegirte Corps oder solche Dienste, für welche keine eigene Capitulation geschlossen ist, darf anders nicht als nach einer eigenen Bewilligung MrGhrn. und Obern statt finden.

Art. III.

Es darf kein Antrag zu einer Capitulation, oder zu einer Werbbewilligung anders als vor MeGhrn. und Obere gebracht werden, als auf dem für den

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