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Vortrag wichtiger Geschäfte bestimmten Wege, und alle Werbungen sind stets den allgemeinen Werb: Reglementen, in Hinsicht auf Polizey und Exeku: tion, unterworfen.

Art. IV.

Allen hiesigen Angehörigen bleibt verboten, von sich aus für ganze Corps Capitulationen aufzurichten, oder irgend eine Verbindlichkeit einzugehen oder ab: zureden, um Mannschaft aus hiesigem Canton in fremde Kriegsdienste zu stellen. Eben so bleibt es denselben verboten, für irgend einen nicht anerkann ten Kriegsdienst, innert hiesigem Gebiet oder aufser demselben, Werbungen hiesiger Angehöriger auf zurichten. Die Dawiderhandelnden sollen nicht allein mit der auf die Falschwerberen gefehten Strafe belegt, sondern, je nach Bewandtniß der Umstände, mit dem Verlust des Landrechts, und auch an Ehre, Leib und Gut gestraft werden.

Art. V.

Ein Aufferer, der sich der Werbung oder Ans lockung hiesiger Angehöriger schuldig machen würde, soll auf immer des Landes verwiesen, und im nach: herigen Betretungsfalle nach aller Strenge der Ge: seke, wegen dem Leistungsbruch, behandelt werden. Art. VI.

Diejenigen, welche auf einer solchen, ausser Landes

errichteten Werbung hiesiger Angehöriger sich an: werben lassen würden, sollen, je nach den Umstän: den, ihres Landrechts verlustig erklärt, oder sonst an Ehre, Leib und Gut gestraft werden.

Art. VII.

Hiesigen Angehörigen, die sich für ihre Person allein und aus eigenem freyen Antrieb, ohne vor: herige Anlockung, in fremde öffentliche Kriegsdienste begeben wollen, steht es ferner frey dieß zu thun, wobey es sich von selbst versteht, daß ein jeder, der in fremdem Kriegsdienst angestellt ist, dem Dienst des Vaterlandes dahin verpflichtet bleibt, daß er dem an ihn ergehenden Rufe der Regierung im Augenblick der Gefahr, bey Verlust des Landrechts, zu folgen schuldig ist; Sache seye denn, er beweife die Unmöglichkeit, daß er diesem Rufe nicht habe Folge leisten können.

Art. VIII.

Gegenwärtige Verordnung soll der Sammlung der Geseke beygefügt, und Kraft derselben die früs, hern, mit derselben im Widerspruch stehenden, auf: gehoben seyn.

Also beschlossen im Großen Rath, den 9. und 16. December 1816.

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Verordnung

über fremde Anstellungen und Pensionen, Titel, Wappen und Adelsbriefe.

In Revision der verschiedenen Fol. 148. 153. 202.

und 212. des Rothen Buchs enthaltenen Verordnungen haben MeGhrn. und Obere, in Betreff der fremden Anstellungen, Pensionen und Auszeichnungen verordnet, was von einem zum andern folgt:

Art. I.

Hiesigen Angehörigen steht es ferner frey, in fremder Fürsten und Staaten öffentliche Civil: oder Militairdienste zu treten, insofern dieselben nicht gegen Unser Vaterland gerichtet sind.

Art. II.

Ein hiesiger Angehöriger darf aber keine bleis bende Anstellung von Seite einer auswärtigen Re: gierung unmittelbar an den hiesigen Stand an nehmen; jedoch kann er einen vorübergehenden Auftrag oder Sendung bey derselben erfüllen.

Art. III.

Standesglieder, welche keine mit bestimmten Obliegenheiten und Funktionen verbundene Stelle

oder Beamtung der Republik bekleiden, können, ohne Verlust ihres Ehrensißes, öffentliche Anstellun: gen im Ausland versehen; hingegen ist keinem An: gehörigen, weder Standesglied noch andern, ge stattet, in oder ausser Landes gleichzeitig eine hiesige und eine auswärtige Beamtung zu versehen, wenn er nicht von derjenigen Behörde, sey es von dem Großen oder Kleinen Rathe, von welcher die hiesige Anstellung abhängt, dazu eigens die Begünstigung erhält.

Art. IV.

Alle auswärtigen Belohnungen an Donatio nen, Jahrgeldern oder Auszeichnungen, so wie auch an Titeln oder Wappenbriefen, sollen von den be: treffenden Standesgliedern MnGhrn. und Obern, von den übrigen Beamteten und Landes: Angehöri gen aber, welche nicht Standesglieder sind, MnGhrn. den Räthen angezeigt werden, sobald sie erhalten worden.

Art. V.

Alle Ehrengeschenke und Auszeichnungen, welche hiesige Angehörige von wegen Gesandtschaften, oder sonst in einheimischem Dienst von fremden Fürsten oder Obrigkeiten erhalten, dürfen anders nicht angenommen werden, als mit ausdrücklicher Bewilligung MrGhrn. und Obern.

Art. VI.

Sollte ein Cantons: Angehöriger zu einer Stelle im Land ernennt werden, welche mit dem Fortge: nuß einer fremden Schenkung oder Pension, oder einer sonstigen Verpflichtung gegen einen aussern Fürsten oder Staat unverträglich ist, so soll er diese abschwören, und davon, wo es sich gebührt, An: zeige und Erklärung thun.

Art. VII

Unverträglich sind mit Pensionen, lukrativen Donationen, oder bestimmten anderwärtigen Ver: pflichtungen, die Ehrenstellen im Kleinen Rath, die Stellen im Appellations: Gericht, die Sechs: zehner: Stellen, die Verwaltung eines Oberamts', die obere Canzley, und die besoldeten Militair: Stellen; ferners alle vom Großen Rath selbst zu beseßende, und alle andere Anstellungen, welche auf den Vortrag der betreffenden Behörde, vom Kleinen Rath als unverträglich würden bezeichnet

werden.

Art. VIII.

Als solche Pensionen, und lukrative Donatio nen werden jedoch nicht angesehen, die nach allge: meinen Dienst-Reglementen der betreffenden Macht, oder in Folge der geschlossenen Capitulationen erhalte: nen militairischen Retraite: und Invaliden:Gehalte,

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