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Woben aber vorbehalten bleibt, daß in Fällen von wirklicher Gefährde und Untreue in der Ver: waltung, durch Rückhaltung obrigkeitlicher Gelder und deren Verwendung in eigenen Nuken, Nichtaus: bezahlung der Besoldungen zur festgesetten Zeit, oder sonst auf irgend eine Weise, ein solcher Beam: ter, noch nebst der Entsehung, nach Bewandtniß der Umstände und des Vergehens, zur weitern Be strafung den Gerichten übergeben werden soll.

Von Verbürgung der Aemter und Stellen.

Art. V.

Ehe und bevor die neuerwählten Beamten ihre Amts Bürgen MnGhrn. den Räthen vorstellen, sol: len sie selbige dem Finanz-Rath schriftlich vernams sen und eingeben, damit von demselben untersucht werden könne, ob nicht der eine oder andere der Vorgeschlagenen wirklich gegen MeGhrn. in Bürg schaft stehe, oder noch selbsten seine Amts-Restanz nicht bezahlt habe. Wenn dann dessen nichts er: funden würde, und ihre Bürgschaften nach Inhalt der Ordnungen bestehen mögen, soll der Finanz Rath selbige behörigen Orts einschreiben lassen.

Art. VII.

Es sollen keine Weibspersonen, und unter den Mannspersonen keiner der nicht eigene Mittel besikt,

dessen Habhaftigkeit nicht anerkannt ist, der bereits in einer Bürgschaft gegen den Staat steht, oder im Fall ist, selbst Bürgschaft gegen denselben zu stellen; eben so wenig solche ausbediente Beamte oder deren Bürgen, welche ihre Restanzen nicht des gänzlichen abgeführt haben, zu einem Amtsbürgen können angenommen werden; worüber der FinanzRath MnGhrn. den Råthen, bevor die Bürgen vor demselben gestellt werden, den behörigen Bericht zu erstatten hat, wobey alle Zeit die Wahl bey der Obrigkeit steht, den Hauptschuldner, oder den einen oder andern Bürgen separatim für die ganze Restanz, oder dieselben sämtlich anzugreifen.

Art. VII.

Gegenwärtige Verordnung soll der erneuerten Sammlung der Fundamental: Geseke beygefügt wer: und Kraft derselben alle frühern, damit im Widerspruch stehenden, aufgehoben seyn.

den,

Also beschlossen im Großen Rathe, den 9. De: cember 1816.

Ordnung

wider Ausbreitung geheimer Gegenstände, und über die Verschwiegenheit der Berathungen.

So wie allbereits jedes Standesglied eidlich ver: pflichtet ist, geheim zu halten, was geheim zu hal: ten geboten wird, und was ihm selbst bedünkt; also haben auch MeEhrn. und Obere, in Bestätigung ålterer Vorschriften, erkennt und verordnet :

Ausser und nebst allen wichtigen Standes: Ans gelegenheiten, deren geheime Behandlung zum Be: sten des Erfolgs, oder zu Behauptung des Ans standes und der Würde der Regierung, oder ihrer Collegien und Kammern erforderlich ist, sollen auch in jedem Fall, und ohne besondere Mahnung, ge: heim gehalten werden: Die Berathung über alle Fälle von Gunst und Gnaden : Bezeugungen, von Begnadigungen, so wie auch von Abstrafungen. Es soll daben auf keine Weise geoffenbaret oder hinterbracht werden, wer im einen oder andern Sinne dazu gestimmt habe, und deshalb niemand benannt oder bezeichnet werden. Alles bey Strafe der

Einstellung auf ein Jahr im Kleinen oder im Großen Rathe.

Falls aber jemand sich soweit vergessen würde, wichtige, zum Besten der Republik geheim zu haltende Gegenstände zu offenbaren, oder schriftlich oder münd; lich jemand ohne Auftrag oder besondere Befugniß mitzutheilen, der soll, wenn der Fehler erwiesen, oder zum höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit dar: gethan ist, seines Ehrensißes entsetzt, und je nach Umständen den Gerichten zu Bestrafung an Ehre, Leib und Gut überwiesen werden.

Die Heimlicher sind besonders mit Handhabung dieser Ordnung beauftragt. Jeder sich ergebende Fall soll ungesäumt dem Geheimen Rath hinterbracht, alsobald von demselben untersucht, und binnen zwey Monaten UnGhrn. und Obern darüber der Bericht erstattet werden.

Gegenwärtige Ordnung soll als Nachtrag zu dem Reglement der innern Organisation des Großen Rathes, der erneuerten Sammlung der Geseke und Dekrete eingerückt werden.

Also beschlossen in der Versammlung des Großen Raths, den 9. December 1816.

}

Ordnung

über die Versammlung der Collegien, Kammern und Commißionen zur Zeit der Sißung des Großen Rathes.

Da die Versammlungen des Großen Rathes in der Regel allen andern Geschäften, höchste Dringlichkeit vorbehalten, vorgehen, und die Standesglieder nicht durch anderwärtige Pflicht: Erfüllungen an fleißiger Besuchung derselben verhindert werden sollen; so ha: ben MeGhrn. und Obere, erkennt und

verordnet:

Art. I.

Während der halbjährlichen ordentlichen, oder während ausserordentlichen, eine Woche oder mehr anhaltenden Sizungen des Großen Rathes, sollen ausser den Gerichtshöfen des Appellations; und Obern Ehe:Gerichts, welche an bestimmte Zeiten und Tage zum Voraus gebunden sind, einzig die fünf Haupt Collegien sich nöthigen Falls des Vormittags zugleich mit dem Großen Rathe versammeln können, und auch diese nur einmal in der Woche, und nicht mehr dann höchstens zwey derselben zu gleicher Zeit.

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