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No. 4183.

1870.

Nordd. Bund, geren Zeitraum als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach 24. Novbr. Anordnung des Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden. ¶ Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, sowie die zugehörigen Zinscoupons können sämmtlich oder theilweise auf ausländische, oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniss gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten für Zahlungen im Auslande bleibt dem Bundeskanzler überlassen. ¶ Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870 (Bundesgesetzblatt S. 491) Anwendung.

Urkundlich etc.

Motive.

Indem die verbündeten Regierungen mit einer erneuten Creditforderung zur Deckung der Kriegskosten an den Reichstag herantreten, glauben sie demselben zunächst in Kürze davon Mittheilung machen zu sollen, in welcher Weise der durch das Gesetz vom 21. Juli d. J. bewilligte Credit benutzt worden ist. Die Genehmigung und Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte zu einer Zeit, wo die Mobilmachung der gesammten Bundesarmee bereits angeordnet war. Der erste Ausgabebedarf musste also schon vor der Realisirung des durch jenes Gesetz eröffneten Credits vorschussweise gedeckt werden. Zu diesem Zwecke stellte Preussen der Bundeskasse seinen Staatsschatz von 30,000,000 Thalern in Silber vorschussweise zur Verfügung; auch andere Bundesregierungen leisteten für ihre Contingente bedeutende Vorschüsse. Auf diesem Wege gelang es, für die Leistung der nöthigen Ausgaben prompt die Mittel flüssig zu machen. Indess wies eine Veranschlagung des muthmasslichen Bedarfs darauf hin, dass schon in den ersten Tagen des August weitere erhebliche Summen flüssig werden mussten, wenn nicht der militärischen Action aus Stockungen des Geldzuschusses Schwierigkeiten erwachsen sollten. Es ergab sich daher die Nothwendigkeit, die Massnahmen zur Realisirung des Credits unverzüglich eintreten zu lassen. Die Grösse des Bedarfs und andererseits die unmittelbar nach dem Kriegsausbruche auf dem Capitalmarkte eingetretene Stockung liessen es räthlich erscheinen, für die Aufbringung einer Anleihe den Weg einer allgemeinen Subscription zu wählen. Es wurde daher auf Grund Allerhöchster Präsidial-Verordnung vom 24. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 505) durch Bekanntmachung vom 26. desselben Monats eine fünfprocentige Bundesanleihe in dem zur Flüssigmachung von 100 Millionen Thalern nöthigen Nominalbetrage bei etwa 1000 Zeichnungsstellen zur allgemeinen Subscription aufgelegt. Der Subscriptionspreis wurde auf 88 Procent festgesetzt. Mit Rücksicht auf den sehr bald eintretenden Bedarf mussten sowohl für die Zeichnungen als auch für die ersten Einzahlungen nahe Termine festgestellt werden. Für die Zeichnungen wurden der 3. und 4. August bestimmt, die Einzahlungen durch die Subscriptionsbedingungen auf 6 Termine (den 10. August, 1. September, 1. October, 1. No

No. 4183.

1870.

vember, 1. und 28. December) vertheilt. ¶ Den bis zum 1. September er- Nordd.Bund, folgenden Vollzahlungen wurde in der Stückzinsenberechnung eine gewisse 24. Novbr. Begünstigung gewährt. ¶ Die Zeichnungen fielen in eine Zeit, wo Nachrichten über Erfolge der Deutschen Armeen noch nicht vorlagen. Es wurde ein Nominalbetrag von 68,323,300 Thalern gezeichnet, der nach dem angegebenen Subscriptionspreise einen Baarertrag von 60,124,500 Thalern ergiebt. Die grosse Zahl von Zeichnern (50,353) und die erhebliche Anzahl kleiner Zeichnungsbeträge beweist, dass alle Schichten der Bevölkerung sich freudig an dem patriotischen Werke betheiligten. Die unmittelbare finanzielle Bedeutung dieses Ergebnisses wurde noch dadurch erhöht, dass von dem Rechte der Vollzahlung des gezeichneten Betrages und der Vorauszahlung später fälliger Einzahlungsbeträge in den beiden ersten Einzahlungsterminen ein sehr ausgedehnter Gebrauch gemacht wurde. གཱ So kames, dass, während die in den beiden ersten Einzahlungsterminen fälligen Raten im Ganzen 2012 Millionen Thaler betrugen, bis einschliesslich den 1. September im Ganzen rot. 50,296,800 Thaler Capitalzahlungen eingingen, darunter 44,881,232 Thaler als Vollzahlungen auf 51,001,400 Thaler Schuldverschreibungen. Am 1. October und 1. November haben die Capitaleinzahlungen zusammen den Betrag von ca. 7,700,000 Thalern erreicht, so dass bis jetzt im Ganzen ca. 58 Millionen Thaler an Capital eingezahlt sind und in den beiden letzten Terminen (am 1. und 28. December) noch etwas über zwei Millionen eingehen werden. Zur Flüssigmachung des Restes des Credits gelangten 40 Millionen Thaler Bundesschatzanweisungen zur Ausfertigung, und zwar: Um die Ausfertigung der letzteren beiden Serien Schatzanweisungen zu ermöglichen, wurde durch Allerhöchste Präsidialverordnung vom 2. October d. J. (B.-G.-Bl. S. 545) der durch eine fundirte Anleihe zu deckende Betrag von 100 auf 80 Millionen Thaler herabgesetzt. Der zur Flüssigmachung des durch die Subscription nicht gedeckten Restes dieser 80 Millionen Thaler (19,875,496 Thlr.) erforderliche Betrag von Bundesschuldverschreibungen ist zu einem wesentlich günstigeren Course an ein Consortium begeben und der darauf einzuzahlende Geldbetrag bis auf einen geringen Restbetrag bereits eingegangen. Die 20 Millionen ¶ Thaler Schatzanweisungen der Serie III. und IV. sind vollständig und zwar zu günstigen Bedingungen begeben. Die der Serie VII. und VIII. sind zum Theil ausgegeben, zum Theil steht ihre Realisation in der nächsten Zeit bevor. Bei der Realisirung der Schatzan weisungen ergab sich die Erleichterung, dass in den Fällen, wo eine rasche Bereitstellung grosser Summen erforderlich wurde, eine sofortige Beleihung derselben durch die hiesige Darlehnskasse eintreten konnte. Auf diesem Wege wurde nicht nur eine schleunige Flüssigmachung der nöthigen Mittel erreicht, sondern zugleich im Sinne des §. 1 des Darlehnskassen-Gesetzes vom 21. Juli d. J. (Bundes-Gesetzbl. S. 499) dem Geldmarkt die wesentliche Erleichterung geschaffen, dass dem Verkehr die Circulationsmittel zugeführt wurden, welche zur Ausfüllung der durch den ansehnlichen Geldabfluss nach Frankreich entstandenen Lücke nothwendig waren. ¶ Sonach ist der durch das Gesetz vom 21. Juli d. J.

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Nordd.Bund,

1870.

No. 183. gewährte Credit von 120 Millionen Thalern durch die getroffenen Massnah24. Novbr. men in seinem vollen Betrage benutzt, und zwar erfolgte die Beschaffung von 80 Millionen Thalern durch eine fundirte Anleihe und von 40 Millionen Thalern durch Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen. ¶ Die durch den Krieg veranlassten Ausgaben der Militärverwaltung haben bis zum 15. November d. J. im Ganzen 119,104,000 Thaler betragen, denen ca. 2 Millionen Thlr. Kriegsausgaben der Marineverwaltung hinzutreten. Der bewilligte Credit ist sonach bereits vollständig erschöpft. Durch die geschilderten Finanzoperationen ist es bisher möglich gewesen, den Geldbedarf für die Kriegführung jederzeit ungesäumt zu befriedigen. Die verbündeten Regierungen glauben sich mit dem Reichstage in dem Wunsche zu begegnen, dass der Krieg auch ferner mit allem Nachdruck durchgeführt werde. Sie glauben deshalb eine weitere Creditbewilligung von 100 Millionen Thalern durch den vorgelegten Gesetzentwurf vorschlagen zu sollen. In welcher Höhe von diesem Credit Gebrauch zu machen ist, wird von dem weiteren Gange der Kriegsereignisse abhängen. In seinen Einzelbestimmungen schliesst sich der Entwurf der Hauptsache nach dem Creditgesetze vom 21. Juli d. J. an. Da indess möglicherweise Schatzanweisungen mit längerer als einjähriger Umlaufszeit und mit besonderen Zinsscheinen zu günstigeren Bedingungen sich begeben lassen werden, und ferner, um im geeigneten Falle die Möglichkeit nicht verschränkt zu sehen, den Bundespapieren auch eine für den ausländischen Markt geeignete Form zu geben, sind in den §. 2 des Entwurfs die entsprechenden Ermächtigungen aufgenommen worden.

In der 2. Sitzung des Reichstags vom 26. November wird zunächst folgender Antrag: ,,In Erwägung, dass der am 19. Juli von Louis Bonaparte, damals Kaiser der Franzosen, erklärte Krieg durch die Gefangennahme Louis Bonaparte's und die Niederwerfung des Französischen Kaiserreiches thatsächlich sein Ende erreicht hat;

In Erwägung, dass nach den eigenen Erklärungen des Königs von Preussen in der Thronrede am 17. Juli und der Proclamation an das Französische Volk vom 11. August der Krieg Deutscherseits nur ein Vertheidigungskrieg und kein Krieg gegen das Französische Volk sei;

In Erwägung, dass der Krieg, welcher trotzdem seit dem 4. September geführt wird, im schroffsten Widerspruch mit dem Königlichen Wort, nicht ein Krieg gegen die Kaiserliche Regierung und die Kaiserliche Armee, welche nicht mehr existiren. sondern ein Krieg gegen das Französische Volk ist, nicht ein Vertheidigungskrieg, sondern ein Eroberungskrieg, nicht ein Krieg für die Unabhängigkeit Deutschlands, sondern ein Krieg für die Unterdrückung der edlen Französischen Nation, die nach den Worten der Thronrede vom 17. Juli berufen ist, die „Segnungen christlicher Gesittung und steigenden Wohlstandes gleichmässig zu geniessen und zu begehren und zu einem heilsameren Wettkampfe, als zu dem blutigen der Waffen",

beschliesst der Reichstag, die verlangte Geldbewilligung für die Kriegführung abzulehnen, und fordert den Bundeskanzler auf, dahin zu wirken,

dass unter Verzichtleistung auf jede Annexion Französischen Gebiets mit der No. 4183. Nordd.Bund, Französischen Republik schleunigst Frieden geschlossen werde.

Antragsteller:

Bebel, W. Liebknecht."

mit allen gegen 4 Stimmen abgelehnt, sodann der Gesetzentwurf in erster und zweiter Lesung angenommen, und in der 3. Sitzung vom 28. November nach der dritten Berathung dieser Beschluss bestätigt.

24. Novbr. 1870.

No. 4184.

NORDDEUTSCHER BUND einerseits und BADEN und GROSSHERZOGTHUM HESSEN andererseits.-Vertrag betreffend die Gründung eines Deutschen Bundes,

nach

ertheilter einstimmiger Zustimmung des Bundesrathes dem Norddeutschen Reichstag vorgelegt in der 1. Sitzung vom 24 Novbr. 1870.

Verhandelt Versailles, den 15. November 1870.

1870.

Nachdem Seine Majestät der König von Preussen, im Namen des No. 4184. Nordd.Bund, Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden Baden und Hessen, und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein 15. Novbr. übereingekommen sind, über die Gründung eines Deutschen Bundes in Verhandlung zu treten und zu diesem Zwecke bevollmächtigt haben, und zwar : Seine Majestät der König von Preussen im Namen des Norddeutschen Bundes:

den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen,

den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen

und

den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren
Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden:

Allerhöchstihren Präsidenten des Staats- Ministeriums und
Staats-Minister des Innern Dr. Julius Jolly und

Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Gross-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
Rudolph von Freydorf,

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren Präsidenten des Gesammt-Ministeriums und
Minister des Grossherzoglichen Hauses und des Aeussern sowie
des Innern, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn Reinhard
von Dalwigk zu Lichtenfels und

Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, sind diese Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich,

No. 4184. nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die

Nordd.Bund,

Baden und anliegende Verfassung des Deutschen Bundes *) verständigt.

Hessen,

15. Novbr. 1870.

Sie sind ferner darüber einverstanden, dass diese Verfassung, vorbehaltlich der weiter unten zu erwähnenden Massgaben, mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die Zusage, dass sie unverzüglich den gesetzgebenden Factoren des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens zur verfassungsmässigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats December ratificirt werden soll. Der Austausch der RatificationsErklärungen soll in Berlin erfolgen.

In Betracht der grossen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats für die Militär-Verwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereingekommen, dass die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fliessen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Matricular - Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird.

Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49-52 der Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.

Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protocoll niedergelegt: Man war darüber einverstanden,

1) zu Artikel 18 der Verfassung, dass zu den einem Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;

*) Die Abweichungen dieser Verfassung von der bisherigen des Norddeutschen Bundes (No. 2729) ergeben sich aus der in dem Vertrage mit Bayern (4188) unter II. enthaltenen Zusammenstellung, beziehungsweise den dazu gemachten Anmerkungen. Der Eingang lautet folgendermassen:

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,,S. M. der K. von Preussen im Namen des Norddeutschen Bundes, S. K. H. der Grossherzog von Baden und S. K. H. der Grossherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Grossherzogthums Hessen schliessen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen und wird nachstehende Verfassung haben. “

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