Images de page
PDF
ePub

nur, wenn die Auszahlung solcher gemäss einer Vorschrift der Statuten oder gemäss Vertrag stattgefunden hat. Die Bauzinse dürfen nicht höher als zum Zinsfuss der im konkreten Falle verwendeten Kapitalien berechnet werden.

Bei neu gebauten Linien ist es zulässig, die Ausgaben für die Regulierung und Einschotterung der Geleise, soweit sie die normalen Unterhaltungskosten übersteigen, während der ersten sechs Betriebsmonate auf Bauconto zu tragen.

Art. 5. Nach Eröffnung des Betriebes dürfen die Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Bauconto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt wird.

Ausgaben für die Verbesserung oder Verstärkung des Oberbaues dürfen nicht auf Bauconto getragen werden.

Für die in diesem Artikel bezeichneten Arbeiten oder Anschaffungen ist die Anrechnung von Organisations-, Verwaltungs- und Bauleitungskosten nur so weit zulässig, als für die Ausführung derselben besondere, vom Bahnbetrieb und Unterhalt unabhängige Ausgaben entstehen. Art. 6. Für beseitigte und untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Bauconto verrechnete Werth der betreffenden Objekte abzuschreiben.

Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf deren Werth dem Bauconto belastet werden.

Eine Abschreibung vom Bauconto für den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits dürfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf den Bauconto gebracht werden.

Art. 7. Für Transporte, welche zu Bauzwecken des eigenen Unternehmens auf dessen Linien erfolgen, dürfen nur die Selbstkosten in Bauconto gestellt werden. Die Tarifansätze für solche Transporte werden durch ein besonderes, vom Bundesrath zu genehmigendes Reglement bestimmt.

Auf Material- oder Arbeitslieferungen zu Bauzwecken des eigenen Netzes ist die Anrechnung von Gewinnzuschlägen nicht statthaft.

Art. 8. Für alle Ergänzungs- und Neuanlagen und für die Anschaffung von Rollmaterial nach Eröffnung des Betriebes, sind dem Bundesrathe vor Ausführung der betreffenden Arbeiten oder Anschaffungen Projekte und Kostenvoranschläge zur Genehmigung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass die Belastung des Baucontos mit den betreffenden Ausgaben nicht beansprucht werden darf.

Art. 9. Folgende Verwendungen und Verluste dürfen nicht auf Bauconto getragen werden:

a. die Gründungskosten, insbesondere die Ausgaben für Erwerbung der Konzessionen, die Kosten der Konstituirung einer Gesellschaft und die Verwendungen auf Vorstudien und Vorprojekte;

b. die Geldbeschaffungskosten und Kursverluste aller Art;

c. die Subventionen oder Beiträge an andere Eisenbahnen, sowie an Strassen, Brücken und Gebäude, welche ausserhalb des eigenen Bahngebietes liegen oder im Eigenthum Dritter verbleiben, und zwar auch dann, wenn solche Werke von der Bahnunternehmung selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden; d. die aus Subventionen à fonds perdus gedeckten Kosten der Anlagen und Einrichtungen;

e. die Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebes;

f. alle in diesem Artikel nicht genannten Verwendungen, deren Verrechnung auf Bauconto nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 4-8) nicht zulässig ist.

Subventionen à fonds perdus, welche eine Eisenbahnunternehmung empfangen hat, dürfen von ihr nicht in die Bilanz aufgenommen werden.

Betriebsrechnung. Erneuerungsfonds.

Amortisation.

Art. 10. Die Rechnungen der Eisenbahnunternehmungen sollen alle auf das betreffende Jahr entfallenden Einnahmen und Ausgaben umfassen, auch wenn die Zahlung noch nicht stattgefunden hat.

Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen.

Die Schuldenzinse, die gesetzlich geforderten Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder reglementarischen Einlagen in andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Amortisationen sind. alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung derselben unzureichend sind.

Art. 11. Für die einer wesentlichen Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, als: Oberbau, Rollmaterial, Mobiliar und Geräthschaften, ist ein Erneuerungsfonds anzulegen; bei elektrischen Bahnen, Drahtseilbahnen, Tramways u. s. w. ist die Anlage eines Erneuerungsfonds auf die an Stelle von Lokomotiven in Verwendung stehenden besondern Betriebsmittel und zugehörigen Einrichtungen auszudehnen.

Die jährlichen Einlagen in diesen Fonds sind nach den Erstellungs- und Anschaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen oder Gegenstände zu berechnen und als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.

Dem Erneuerungsfonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

Der Bestand des Erneuerungsfonds soll zu jeder Zeit dem vollen Betrage des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwertes aller in Lemma 1 genannten Anlagen oder Gegenstände entsprechen. Der in diesem Sinne berechnete Betrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der Bilanz aufzunehmen. Die Differenz zwischen dem Sollbetrag des

Fonds und dem durch die Aktiven gedeckten Betrag des selben ist nach den Vorschriften der Art. 13 und 14 zu behandeln.

Art. 12. Die Beträge der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds werden nach Anhörung der Bahnverwaltungen vom Bundesrathe festgesetzt. Die daherigen Ansätze sind gemäss den Anordnungen des Bundesrathes in den Statuten oder in besonderen Reglementen näher zu bestimmen.

Der Erneuerungsfonds darf nur für die in den Statuten oder Reglementen genannten Zwecke verwendet werden. Diese Zweckbestimmung unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Den Bahnunternehmungen steht das Recht zu, gegen die auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen des Bundesrathes beim Bundesgerichte zu rekurriren; für dieses Rekursverfahren gelten die in Art. 16 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 13. Die in Art. 11, Alinea 4, erwähnten rückständigen Einlagen in den Erneuerungsfonds, sowie alle Posten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht auf Bauconto verrechnet werden dürfen und keine realen Aktiven darstellen, sind vorübergehend als zu er. setzende Posten in die Aktiven der Bilanz einzustellen und durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Art. 14. Der Bundesrath wird nach Einholung eines Amortisationsplanes endgültig bestimmen, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu geschehen hat. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Die Kursverluste auf den noch nicht zurückbezahlten Anleihen sind während der Anleihensdauer zu ersetzen.

Die in Art. 9, litt. c, vorgesehenen Subventionen oder Beiträge sind während der Konzessionsdauer in gleichmässigen Jahresquoten zu amortisiren.

Für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluss der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds

und der Kursverluste auf Aktien und auf bereits zurückbezahlten oder vor Ablauf der Anleihensdauer konvertirten Anleihen, werden die Fristen durch den Bundesrath festgesetzt.

Rechnungsprüfung. Strafbestimmungen.

Art. 15. Der Bundesrath hat zu prüfen, ob die von den Bahnverwaltungen vorgelegten Rechnungen und Bilanzen und die speziellen Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital mit diesem Gesetze, mit den Statuten und Reglementen der Bahnunternehmungen, sowie mit den Konzessionen in Uebereinstimmung stehen. Er kann zu diesem Zwecke von der gesammten Geschäftsführung der Bahnverwaltungen Einsicht nehmen und alle sonst nöthigen Erhebungen machen lassen.

Art. 16. Wenn der Bundesrath findet, dass die Rechnungen, die Bilanz oder die konzessionsmässigen Ertragsund Kapitalausweise den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften oder den Konzessionen nicht entsprechen, so trifft er, nach Anhörung der Bahnverwaltung, die nöthigen Verfügungen.

Den Bahnunternehmungen steht, mit Ausnahme des in Art. 14 vorgesehenen Falles, das Recht zu, gegen die Verfügungen des Bundesrathes innert 30 Tagen, von der Mittheilung derselben an gerechnet, beim Bundesgerichte zu rekurriren und diesem die streitigen Gegenstände zum endgültigen Entscheide vorzulegen.

Diese Rekurse sind nach dem für die staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln; das Bundesgericht entscheidet in allen Fällen, welche Partei die durch Expertisen veranlassten Kosten zu tragen hat.

Art. 17. Die Auszahlung von Dividenden darf erst erfolgen, nachdem die Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz durch den Bundesrath stattgefunden hat. Wenn indessen Streitfragen entstehen, welche sich auf die Bestimmung oder die Verwendung des Reinertrages beziehen, so soll der streitige Betrag bis zum bundesgerichtlichen

« PrécédentContinuer »