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Wanner: Geschichte der Gotthardbahn.

Planta: Der 30jährige Kampf um eine rhätische Alpenbahn.

Rechtsgutachten von Ihering, Bahr, Heusler, Baron, Hilty über den Tunnelprozess Favre.

Memorial der Regierung von Graubünden über die Subvention für das graubündnerische Schmalspurnetz 1897. Drexler: Der Eisenbahn-Rückkauf 1896.

Dr. Steiger: Zur Orientierung über die Frage der Eisenbahnverstaatlichung in der Schweiz 1897.

Gutachten der Basler Handelskammer

<zum

Rückkauf der schweizerischen Hauptbahnen» 1897: Gutachten an das Eisenbahndepartement über den Rückkauf von v. Arx, Cramer-Frey und Andern, 1897. Erläuterungen zum Bundesgesetz über den Rückkauf (anonym) 1898.

Verschiedene Berichte des Bundesrathes über das Rückkaufsgesetz und seine Nebenfragen, Bundesblatt 1897 Nr. 37.

Etude sur la comptabilité du Jura-Simplon, Lausanne 1903. Etude sur le rachat du Jura-Simplon, Lausanne 1903. Stenographisches Bülletin über die Konzessionsübertragung des Simplon auf den Bund, Dezember 1903.

Dr. Oetiker: Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes (im Auftrage des Eisenbahndepartements herausgegeben) 1903.

Zusammenstellung der Rückvergütungen und Ausnahmefrachtsätze, Bbl. 1895 Nr. 10.

Statistik der Europäischen Eisenbahnen, Bbl. 1896 Nr. 4. Prof. Meili und Ständerath Isler: Gutachten über die Bons de jouissance der Simplonbahn.

Ueber das künftige schweizerische

Civilgesetzbuch.

Blumer, der erste Bundesgerichtspräsident, hat seiner Rechtsgeschichte der schweiz. Demokratien die Parole vorangesetzt, welche Napoleon im Februar 1803 den zur Consulta nach Paris berufenen Staatsmännern der durch die Mediationsverfassung wieder föderal zu organisirenden Helvetischen Einheits-Republik gab: «Die demokratischen Kantone und ihre Regierungsformen sind das, was Euch auszeichnet und die Augen der Welt auf Euch zieht.»>

Diese föderalistische Staatsauffassung war lange der Spiegel, in welchem die Kantone auch ihr partikuläres Recht selbstgefällig betrachteten.

Seitdem aber an unsern Gränzen lauter Grossstaaten sind, ist das Eine schweiz. Recht auf Grund einer schweiz. Rechtssitte das Ziel, mittelst welchem wir aus einem beschaulichen gemeindeartigen Seldwyla hinauswachsen und als geschlossene und geachtete Nation in das Concert der Staaten eintreten, welche uns den Hort internationaler Culturmissionen anvertraut haben.

So will das Schweizervolk nach hundert Jahren eigener Fortbildungsarbeit nicht mehr dem geschäftsklugen Gedanken des Corsen, welcher die Eigenheiten der Gebirgsbewohner kannte, Recht lassen, sondern sich zu dem Elan bekennen, welcher die erste helvetische Republik heroisch hervorgerissen hat, über das Niveau der damaligen aurea mediocritas hinaus.

Diesen Hauptmassstab legen wir an den wissenschaftlich nunmehr ausgeführten Entwurf eines Schw. C. G. B. von 1898-1903 und übernehmen aus der Hel

vetik von 1798--1803 den in der damaligen ersten Verfassung ausgesprochenen Grundsatz: « Die Aufklärung ist dem Wohlstand vorzuziehen ». Das Gesetzbuch soll auch so klar sein, dass es Jedem verständlich ist, ohne den Byzantinismus eines zur Interpretation nothwendigen Advokatenstandes, ohne selbst einen gelehrten Richterstand, den wir, bei unseren demokratischen Einrichtungen, auf andere Weise ersetzen müssen.

Das Schweizervolk hat, Dank seiner traditionellen Selbsterkenntniss, am 13. Nov. 1898 die Rechtseinheit beschlossen und damit seine Geschichte bestätigt, welche seit den ältesten Bünden das Einheitsbestreben auch im Privatrecht kennt.

I.

Von den romanisirten Helvetiern sind keine Rechtsurkunden vorhanden. Als das Römische Reich saturirt, das römische Bürgerrecht und bürgerliche Recht universal geworden und mangels an Gegnern im damaligen orbis terrarum der Janustempel geschlossen war, brach aus dem Osten mit elementarer Gewalt die Völkerwanderung herein. Die Germanen nahmen ihr Stammesrecht in ihre neuen Ansiedelungen mit. Dauernd in Helvetien liessen sich nieder die Alamannen rechts, die Burgundionen links der Aare. Die bisherige Bevölkerung wurde nicht ausgerottet, aber auch nicht amalgamirt. Die Germanen entlehnten den Römern die culturelle Schriftsprache, um die überlieferten Normen des Wanderlebens sedentär in Schriftform zu consolidiren, aber nicht das römische Recht, und es wurden diese leges barbarorum in offener Volksgemeinde angenommen. Die bisherige Bevölkerung bekam ihr besonderes, angepasstes Recht: lex Romana Alamannorum resp. Burgundionum.

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