Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, Volume 56

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1867
 

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Fréquemment cités

Page 288 - Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Page 310 - Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande.
Page 384 - Bei Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen keinen anderen Sinn beilegen^ als welcher aus den Worten, und dem Zusammenhange derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellt.
Page 280 - Verjährung (Artikel 77.—79.) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
Page 7 - Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Page 400 - Ghrenacceptanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen.
Page 21 - Dagegen ist der Staat Denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten (§ 75).
Page 475 - Gegenstande haben: 3. die Zahlung einer fälligen Schuld, welche nicht baar oder in Handelspapieren bewirkt worden ist.
Page 355 - Gutsherren verbindlich sein. ß 47. Wenn Hintersassen mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke gehören, so gilt die Regel, daß die den Gutsherren nach...
Page 375 - Quartierbedürfnissc nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servis-Regulativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muß bei Durchmärschen, in engen...

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