Bestimmungen vereinigt : 1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht... Die Polizeigesetzgebung des Grossherzogthums Baden - Page 240de Friedrich Christian Rettig - 1853 - 862 pagesAffichage du livre entier - À propos de ce livre
| Alexander Miruss - 1848 - 982 pages
...und Darstellung derselben im Umfunge des Bundesgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung bringen : 1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen...Werkes, im Ganzen oder mit Abkürzungen, darf nur mit Erlaubniss des Autors , seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk... | |
| Moriz von Stubenrauch - 1852 - 564 pages
...30). Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen, oder unwesentlichen Abänderungen, ist außer der Confiseation der unrechtmäßig benützten Manuseripte... | |
| Baden (Germany) - 1857 - 632 pages
...Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets vereinbarten Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 1. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen...Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, fo lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließeude Recht, diese... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1860 - 678 pages
...Autorrecht weist immer auf ein bestimmtes Individuum hin 4. Bundettesc/ilusz v. 23. Juli 1841. !,' bie öffentliche. Aufführung eines dramatischen oder...musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mil. Erlaubnis/, des Autors, .seiner Erben, oder sonstigen Rechtsnachfolger statttinden, so lange das... | |
| Austria - 1882 - 594 pages
...467. 31. Die dem ausschliessenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen, ist ausser der Confiscation der unrcchtmässig benutzten Manuscripte... | |
| Leo Geller - 1904 - 562 pages
...Ebenso ist die dem ausschliessenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen und roeten Gesetzes vom 7. XII. 58 (R 237) und des die Künstler schützenden Pat. v. 19. X. 46 (JGS.... | |
| Austria - 1904 - 492 pages
...Ebenso ist die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen und unwesentlichen Abänderungen als Vergehen, außer der Konfiskation der unrechtmäßig benützten... | |
| Bernhard Schuster - 1904 - 668 pages
...Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und ') § 32 dieses Gesetzes lautet: „Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubnis des Autors, seiner Erben und Rechtsnachfolger stattfinden,... | |
| Austria - 1905 - 664 pages
...Ebenso ist die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im ganzen oder mit Abkürzungen und unwesentlichen Abänderungen als Vergehen, außer der Konfiskation der unrechtmäßig benutzten... | |
| Eduard Devrient - 1905 - 634 pages
...fünf Iahre Zeit dazu. Unterm 22. April ^8U faßte sie ihren Veschluß, in dem das Wesentliche lautete: „Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, im Ganzen oder mit Ab*) Es bestand aus Spontini als preuß. Gen-Musikdireetor, Professor Gubitz, willibald Alexis (Häriug),... | |
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