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Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiat-Stimmen im Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

Artikel VII.

In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluss-Entwürfe werden in der engeren Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Versammlung als im Pleno, werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefasst; jedoch in der Art, dass in der erstern die absolute, in dem letztern aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions - Angelegenheiten ankommt, kann, weder in der engeren Versammlung noch im Pleno, ein Beschluss durch Stimmenmehrheit gefasst werden ).

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniss, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, sich zu vertagen').

Alle näheren, die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommeden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen, werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

Artikel VIII.

Die Abstimmungs-Ordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, dass, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung

keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll.

Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige, als beständige Folge einzuführende Stimmen-Ordnung in Berathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstag, und namentlich in Gemässheit des Reichs- DeputationsHauptschlusses von 1803, beobachteten Ordnung entfer nen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt ausser den Verhältnissen der Bundesversammlung, keinen Einfluss ausüben.

Artikel IX.

Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den ersten September 1815 festgesetzt").

Artikel X.

Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung, wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes, und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen ') und inneren Verhältnisse, seyn.

Artikel XI. ")

Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren ) sich gegenseitig ihre sämmtlichen, unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied e inseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schliessen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzu-, gehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch

ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuss zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal - Instanz") zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

II. Besondere Bestimmungen.

Ausser den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten, sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiermit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.

Artikel XII.

Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern, oder anderen Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichtes vereinigen.

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In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkzahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichtes zu vereinigen *).

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Parteien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten auf eine Deutsche Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zur Abfassung des Endurtheils anzutragen.

Artikel XIII.

In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfassung Statt finden. 5)

Artikel XIV.

Um dem im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand2) zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin :

a) dass diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriffe, verbleibt. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt, in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuss herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1) Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen.

2) Werden, nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung, die noch bestehenden Familien-Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familien - Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und hei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.

3) Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militär-Pflichtigkeit, für sich und ihre Familien.

4) Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung gross genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militär-Verfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten, unterworfen bleiben.

Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weiteren Begründung und Feststellung eines, in allen Deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem Betreff erlassene Königlich Baierische Verordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub num. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchen patronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

In den durch den Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen, und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen, werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, diejenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Artikel XV.

Die Fortdauer der auf die Rheinschifffahrts-Octroi angewiesenen, directen und subsidiarischen Renten"), die durch den Reichs - Deputations-Schluss vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzter Pensionen an geistliche und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.

Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichs

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