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Ausführung, so wie die Abfassung der organischen Gesetze des Bundes, einer nachfolgenden Berathschlagung vorbehalten bleiben soll. Vorgelegt von den Königl. Preussischen Bevollmächtigten im Anfange des Aprils 1815.

J. L. Klüber a. a. O. Bd. I. S. 104 u. f.

7) Abermaliger Entwurf der Verfassung eines zu errichtenden Deutschen Staatenbundes. Von den Königl. Preussischen Bevollmächtigten übergeben im Mai 1815. J. L. Klüber a. a. O. Bd. II. S. 298 u. f.

8) Entwurf einer Grundlage der Verfassung des Deutschen Staatenbundes. Vorgelegt von Kaiserlich Oesterreichischer Seite im Mai 1815.

J. L. Klüber a. a. O. Bd. II. S. 308 u. f.

9) Plan zu einer Grundlage der Verfassung des Deutschen Staatenbundes, in einer Versammlung der Bevollmächtigten der künftigen Bundesglieder am 23. Mai 1815 von dem K. K. Oesterreichischen ersten Bevollmächtigten, Fürsten von Metternich, mit der Erklärung vorgelegt: dass solches im Einverständniss mitSr. Majestät demKönige von Preussen geschehe. J. L. Klüber a. a. O. Bd. II. S. 314 u. f. 10) Neue oder revidirte Abfassung der Deutschen Bundes-Acte in 20 Artikeln. Diese bildet den letzten förmlichen Entwurf. Derselbe wurde verfasst von einer in der 6. Sitzung (d. h. der 6. der Conferenzen, welchen Deputirte für die sämmtlichen Deutschen Souveraine und freien Städte beiwohnten) beschlossenen Redactions-Commission. Unmittelbar auf sie folgte die Vereinigung über die demnächst unterzeichnete Bundes-Acte.

J. L. Klüber a. a. O. Bd. II. S. 479 u. f.

Beilage VI zu dem 7. Conferenz-Protokolle vom 2. Juni 1815.

Es wurde, wie aus der obigen Uebersicht hervorgeht, besonders von Preussischer Seite eine grosse Thätigkeit bei der Entwerfung der Plane für die zu errichtende Bundes-Acte entwickelt, indem die Entwürfe 1, 4, 5, 6 und 7 gänzlich, die Entwürfe 2 und 9 wenigstens theilweise von dort ausgingen. Die Entwürfe 3 und 8 kamen von Oesterreichischer Seite, während Nr. 10, von der erwähnten Redactions - Commission entworfen nur als das Ergebniss der bis dahin Statt gefundenen Conferenzen zu betrachten ist, und Nr. 9 als Grundlage in den ersten sieben Conferenzen der Bevollmächtigten der Mit

glieder des Bundes (s. die Protokolle vom 23., 26., 29., 31. Mai, 1. und 2. Juni 1815) diente. Uebrigens kommen sowohl in den früheren Protokollen vom October und November 1814, als auch in denen vom Mai und Juni, und in den Beilagen derselben, zahlreiche Entwürfe zur Abfassung einzelner Artikel der Verfassung des zu errichtenden Deutschen Staatenbundes vor.

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b) In dem Vertrage zu Kalisch vom März 1813 (s. Th. I.) erklärten Russland und Preussen den rheinischen Bund für aufgelöset und ihre feste Absicht, den Deutschen Fürsten zur Wiederherstellung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit behülflich zu seyn. Die damit übereinstimmende Erklärung der vier verbündeten Mächte : Oesterreich, Russland, England und Preussen, wurde in dem Artikel VI des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814, unter dem Beitritt Frankreichs, durch die Bestimmung:

,,les états de l'Allemagne seront indépendans et unis par un lien fédératif

bekräftiget.

Bei den Verhandlungen, welche dem Frieden vorausgegangen waren, war auch die Wiederherstellung des Deutschen Reiches und der Kaiserwürde zur Sprache gekommen und durch den Notenwechsel 29 (31, 32) deutscher souverainer Fürsten und freien Städte, d. d. Wien den 16. November und 20. December 1814, war dieser Gegenstand aufs Neue berührt worden.

Vergl: J. L. Klüber, Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815. Bd. I. S. 72-93.

Indessen wollte man, sowohl wegen der seit 1806 wesentlich veränderten Lage Deutschlands, als aus individuellen politischen Rücksichten, keine der vorigen ähnliche neue Reichsverbindung, keine Vereinigung deutscher Staaten unter Einem, wenn auch eingeschränkten Oberhaupte. Selbst Oesterreich war dieser Ansicht, und obgleich auch eine Deputation der Standesherrn in einer am 22. October 1814 erhaltenen Audienz den Kaiser von Oesterreich dringend gebeten hatte, die deutsche Kaiserwürde wieder zu übernehmen, erwiederte derselbe doch nur:,,dass er bereits von mehreren Seiten angegangen worden, die deutsche Krone wieder zu übernehmen, und dass dies auch Sein Wunsch sey, wenn dessen Erfüllung sich mit dem Interesse Seiner eigenen Länder vereinigen lasse."

Vergl: J. L. Klüber a. a. O. Bd. I. S. 39.

Es sollten demnach die jetzt unabhängigen Deutschen Staaten

wieder zu einem politischen Ganzen, unter föderativer Form vereinigt werden. Ein Staatenbund sollte die unabhängigen deutschen Staaten für gemeinschaftliche Zwecke verbinden. Auf dem Wiener Congress mussten daher namentlich der geographische Umfang und die Ausbildung, der Zweck und die Art des Bundes, so wie das Maass der Souverainetät in Betracht gezogen werden.

Unter den nicht deutschen Mächten beförderte Russland diese Bundesvereinigung der deutschen Staaten.

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Vergl die schon erwähnte Note vom 11. November 1814, in: J. L. Klüber's Acten des Wiener Congresses u. s. w. Bd. I. S. 62 u. f.

Behufs der Bestimmung, auf welche Weise die Vereinigung der Deutschen Staaten zu Stande gebracht werden sollte, hielten es Oesterreich und Preussen für angemessen, mit Baiern, Hannover und Württemberg Berathungen zu pflegen, da sie es für unmöglich hielten, sofort mit allen Ständen zusammen zu treten. Es wurde demgemäss beschlossen, ein Comité zu errichten, welches nur aus Bevollmächtigten der erwähnten fünf Höfe bestehen sollte. Zu Bevollmächtigten derselben wurden ernannt: für Oesterreich der Fürst von Metternich und der Baron von Wessenberg;

für Preussen der Fürst von Hardenberg und der Freiherr von Humboldt;

für Baiern der Fürst von Wrede;

für Hannover die Grafen von Münster und von Hardenberg; für Württemberg der Freiherr von Linden und später der Graf von Winzingerode.

Das Comité für die Deutschen Angelegenheiten hielt während der Zeit vom 14. October bis zum 16. November dreizehn Sitzungen, in welchen es sich besonders mit der Erörterung der zwölf Artikel (s. oben) beschäftigte, welche entworfen waren, um die Grundzüge der Verfassung des künftigen Staatenbundes übersichtlich darzustellen. Dabei beschränkten sich die Bevollmächtigten der übrigen Deutschen Fürsten und der freien Städte darauf, dem Gange der Angelegenheit zu folgen und hin und wieder ihre Wünsche anzubringen. Mit der dreizehnten Sitzung, am 16. November, wurden die Arbeiten des Comités der Fünf Höfe, deren Bevollmächtigte über manche Gegenstände verschiedener Meinung waren, unterbrochen, hauptsächlich wohl durch die damalige Lage anderer Verhandlungen auf dem Wie

ner Congresse (s. die Noten zur Wiener Congress-Acte im I. Bande). Am 16. November 1814 überreichten die gedachten Bevollmächtigten der anderen Deutschen Fürsten und der freien Städte eine Note an die Bevollmächtigten von Oesterreich und Preussen, in welcher sie den Antrag stellten: eben so wie die Bevollmächtigten anderer in gleichem Verhältnisse mit ihnen stehenden Deutschen Staaten zu den Verhandlungen über die Verfassung des zu errichtenden Staatenbundes zugezogen zu werden.

Zugleich übergaben an demselben Tage die Württembergischen Bevollmächtigten eine an die übrigen Mitglieder des Comités gerichtete Note, in welcher sie die Unzufriedenheit ihres Souverains mit dem bisherigen Gange der Verhandlungen ausdrückten, bei welcher namentlich die Uebersicht des Ganzen fehle, da nicht einmal die Glieder des Bundes, deren Verhältnisse untereinander, so wie deren Kräfte bekannt seyen. Sie fügten hinzu, dass der König sie angewiesen habe, den Bevollmächtigten der zusammengetretenen Höfe zu erklären:

,,Dass, so aufrichtig der Wunsch Sr. Majestät sey, zu dem grossen Zwecke des Bundes ferner mitzuwirken, Sie Sich demungeachtet ausser Stand befänden und mit den gegen Ihren Staat und Haus obhabenden Pflichten nicht als vereinbarlich ansähen, Sich fernerhin immer nur über einzelne Gegenstände zu erklären, oder angesonnene Verbindlichkeiten zu übernehmen, ehe Sr. Majestät der Plan des Ganzen und die oben angeführten noch obmangelnden Erörterungen mitgetheilt seyn würden, und dass Höchstdieselben allein dadurch zur Abstimmung Sich ermächtigt finden könnten.“

Der Fürst von Metternich erwiederte auf diese Note, im Einverständnisse mit den Preussischen Bevollmächtigten:,,dass die gegen den bisherigen Gang der Verhandlungen gemachten Bemerkungen nicht als gegründet anerkannt werden könnten. Die TerritorialVerhältnisse gehörten zu den grossen europäischen Angelegenheiten, über welche das Deutsche Comité nicht entscheiden könne. Diese Entscheidung sey aber auch nicht nothwendig, um den Entwurf einer Bundes-Acte für Deutschland zu beendigen, da die grösseren Territorial-Veränderungen den Mitgliedern des Comités bereits hinreichend bekannt seyen, und es auf kleinere Abweichungen nicht ankomme, welche übrigens bei der späterhin vorzunehmenden Redaction der Bundes-Acte noch nachgetragen werden könnten. Was die Abweichungen von dem ersten dem Comité vorgeschlagenen Plane betreffe,

so habe man eines Theils württembergischer Seits von dem Zwecke desselben keine ganz richtige Vorstellung gehabt, andern Theils liege es in der Natur der Sache, dass in Folge der Erörterung des Plans, billige Bemerkungen hätten berücksichtiget werden müssen." Schliesslich wird noch im Namen der Bevollmächtigten von Oesterreich und Preussen die Bemerkung hinzugefügt:,,dass das wichtige Geschäft, zu dessen Beförderung das Comité sich constituirt habe, unstreitig schneller von Statten gehen würde, wenn die Frage vom Deutschen Bunde im gehörigen Lichte angesehen und gewürdiget würde.",,Diese Frage," heisst es in der gedachten Erwiederung, ,,kann keineswegs als von der Willkühr der Paciscenten in dem Maasse lediglich abhängend angesehen werden, dass es einem Deutschen Fürsten freistehen sollte, dem Bunde beizutreten oder nicht, oder dass es anderer, als der Vortheile, die für das Ganze der Deutschen Nation aus dem Bunde entspringen werden, bedürfte, um die Entsagungen zu leisten, oder die Opfer zu bringen, die das Wohl des Ganzen befördern. Der Zweck der grossen Allianz, welche Europens Befreiung von einem schimpflichen Joche beabsichtiget, und pünktlich ausgeführt hat, ist in Ansehung Deutschlands durch die alliirten Mächte feierlich und öffentlich ausgesprochen worden: Aufhebung des Rheinbundes, und Wiederherstellung der Deutschen Freiheit und Verfassung unter gewissen Modificationen. Für diese Zwecke haben die Völker die Waffen ergriffen, und die Staaten, welche der Allianz beitraten, erklärten sich durch ihren Beitritt allein schon für denselben Zweck. Der Pariser Frieden hat endlich, durch den Beitritt aller an dem Kriege theilnehmenden Mächte, festgesetzt, dass Deutschland durch ein Föderativ-Band vereinigt werden soll. Europa's Interesse fordert es, dass Deutschland durch ein solches Band beruhiget und befestiget werde, und es würde eben so wenig mit dem wohlverstandenen Interesse von Europa zu vereinigen stehen, wenn man einem Deutschen Staate gestatten wolle, sich durch Ausschliessung vom Bunde mit dem Wohle des Ganzen geradezu in Widerspruch zu stellen, als wenn man dieses auf indirekte Weise zulassen wollte, indem man die Verwerfung der Mittel, die allein zum Zwecke führen können, zuliesse."

Während des Stillstandes der Arbeiten des erwähnten Comités der Fünf Höfe erneuerten die, unterdessen in der Anzahl vermehrten, Bevollmächtigten der anderen vereinigten Deutschen Souveraine und freien Städte ihren früheren Antrag durch die an die Oesterreichischen und Preussischen Bevollmächtigten gerichtete Note vom

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