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benehmen, welche zur Verhütung des Unterschleifes werden getroffen werden ").

13) Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung der Chaussee-Gelder innerhalb des mediatisirten Gebietes frei.

14) Damit die Domainen nicht gegen den Sinn des Artikels XXVII der Conföderations-Acte veräussert werden, muss, wo es nicht schon geschehen ist, sämmtlichen Aemtern verboten werden, dergleichen Veräusserungen zu protokolliren.

I. Ausscheidung der Schulden.

Die verfassungsmässig contrahirten Schulden, welche auf den mediatisirten Fürstenthümern, Grafschaften und Herrschaften haften, werden zwischen dem Souverain und den mediatisirten Herren nach Verhältniss der Einkünfte getheilt, welche jener erhält, und diesen verbleiben. Hiernach:

a) muss der Stand solcher Schulden vor Allem hergestellt, dann eine genaue Bilanz zwischen den Einkünften des einen und des andern Theils gezogen, und nach dem Verhältnisse der reinen Einkünfte die Repartition gemacht werden;

b) sind alle Gemeinde-Schulden davon zu sondern, und den Gemeinden, welche sie treffen, zuzuweisen ;

c) auch bleiben dem Mediatisirten seine persönlichen Schulden zur Last.

K. Ausscheidung der Diener.

1) Es kann nur die Frage seyn von solchen Dienern, welche in der öffentlichen Landesadministration durch förmliche Decrete zeither angestellt waren. Diejenigen, welche zum besondern Dienste des Mediatisirten gehören, als: Hofdiener u. s. w., bleiben diesem ausschliessend zur Last.

2) Die durch ordentliche Decrete in auswärtigen Verhältnissen angestellt gewesenen Individuen, als: Kreisgesandte, Agenten bei den Reichsgerichten, gehen an den Souverain, entweder

zu einer anderweitigen Anstellung, oder zur Pensionirung über. Dahin gehören auch die Beiträge zur Sustentation des Kammergerichts; wogegen der Souverain auch die eingehenden Steuern zur Bestreitung der Kammer-Zieler, der Kreiskosten u. s. w. zu beziehen hat.

3) Was in den Diensten des Mediatisirten zur Verwaltung seiner Privat-Einkünfte, zur Ausübung der niedern und mittlern Gerichtsbarkeit, der gewöhnlichen Polizei verbleibt, muss auch von ihm besoldet werden.

4) Diejenigen Individuen, welche zur Verwaltung der Rechte und Einkünfte angestellt waren, die an den Souverain übergehen, als: Steuer-Einnehmer, Zoll-Aufseher u. s. w. werden von diesem besoldet oder pensionirt. Die Besoldungen und Pensionen derjenigen Staatsdiener, welche für die Administration des Ganzen angestellt, und insbesondere auf die Steuercasse angewiesen waren, fallen dem Souverain zur Last, wenn diese nicht von dem Mediatisirten nach dem Artikel III für seinen Dienst verwendet werden.

5) Das Militär, so wie auch alle Militär-Pensionisten, werden von dem Souverain übernommen, das dienstfähige wird unter Unsere Regimenter eingetheilt, die Unbrauchbaren werden zu andern Diensten verwendet, oder auf die Militär-Casse als Pensionisten angewiesen.

L. Künftige Anstellung der Diener und ihr Verhältniss zu den Landesstellen des Souverains.

1) Den mediatisirten Fürsten und Grafen kommt die Befugniss zu, das zur Verwaltung der ihnen bleibenden Rechte und Einkünfte erforderliche Personal zu ernennen, und mit geeigneten Titeln und durch eine passende Uniform auszuzeichnen. Jedoch muss die gewählte Uniform zu Unserer Bestätigung angezeigt, und dabei die Baierische National - Cocarde getragen werden.

2) Sie können nebst den Local-Beamten ein eigenes Collegium für Justiz und Polizei unter dem Namen: Justiz-Canzlei, und für die Verwaltung ihrer Patrimonial-Einkünfte unter

dem Namen: Domainial-Canzlei, anordnen, und dieselbe mit einem Director und der erforderlichen Anzahl von Räthen, Secretären, Canzlisten und Rechnungsverständigen besetzen, Ausser diesen Aemtern und Titeln ist ihnen nicht erlaubt andere zu verleihen.

3) Wegen der Qualification der für die Justiz-Verwaltung angeordneten Individuen ist das Erforderliche Lit. D. Nr. 3 bestimmt worden.

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4) Unsere obern Landesstellen, oder der von Uns angeordnete Commissär, erlassen unmittelbare Befehle und Weisungen an die Canzleien der Mediatisirten, welche verbunden sind, solche entweder selbst, oder durch ihre Unterbehörden vollziehen zu lassen; auch erstatten sie Berichte an die nämlichen Stellen, und zwar in der in Unsern Staaten vorgeschriebenen Art, nach dem Verhältnisse einer untern Stelle gegen eine höhere, der sie untergeordnet ist.

5) Unsere Landesstellen dürfen keine unmittelbaren Befehle den Mediat-Unterbehörden ertheilen, sondern müssen diese allezeit an die Mediat-Canzlei richten, welche hiernach das Geeignete an die Unterbehörde zu erlassen hat, so wie diese nur an die Mediat-Canzleien in der Regel Berichte zu erstatten haben.

6) Unsere Landgerichte stehen mit den Beamten und Canzleien der Mediatisirten in der Regel in keiner unmittelbaren Geschäftsberührung; was sie in Beziehung auf diese anzuzeigen haben, müssen sie der einschlägigen Landes-Stelle zur geeigneten Verfügung berichten. Doch ist ihnen in Fällen, wo sie es nothwendig finden, eine Amts-Correspondenz erlaubt.

7) Die von den mediatisirten Herren ernannten Beamten und Canzleien werden dem Souverain als Unterthanen, und in Beziebung auf ihre Dienstverhältnisse gegen den Souverain verpflichtet; nebst dem leisten sie den Dienst-Eid ihrem Mediat-Herrn. Die Verpflichtung der Canzlei-Mitglieder geschieht durch Unsern Commissär, der Beamten, aus Auftrag durch die Mediat-Canzlei, welche das Verpflichtungs-Protokoll nebst der Ausweisung der gehörigen Qualification der Beamten an die einschlägige LandesDirection einzusenden hat. 44

8) Die Mediat-Beamten und übrigen Diener haben ihren

Gerichtsstand in erster Instanz bei der Mediat-Justiz-Canzlei, und in zweiter Instanz bei Unserer obersten Justiz-Stelle. Bei Entlassung und Entsetzung der für die Justiz und Polizei angestellten Beamten und Räthe muss nach Unsern Gesetzen verfahren werden.

M. Lehens-Verband.

1) Wenn mediatisirte Fürsten und Grafen in dem Unserer Souverainetät unterworfenen Gebiete Lehen besitzen, welche entweder ehemals vom Kaiser und Reiche, oder von fremden Lehenherren, oder von andern durch den Pressburger Frieden, oder durch den Pariser Staats-Vertrag Uns zugetheilten Landen herrühren, und Gegenstände betreffen, welche nicht an die Souverainen übergegangen sind, so sind dieselben an Uns gefallen, und die mediatisirten Herren sind aufzufordern, innerhalb der in den Lehen-Rechten zur Muthung vorgeschriebenen Zeit von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen, vom Tage der Ausfertigung der Declaration oder des an sie zu erlassenden Mandats an zu rechnen, bei dem Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten als oberstem Lehenshofe, unter Beibringung des jüngsten Lehensbriefes und eines Verzeichnisses aller Lehenstücke, gebührend zu muthen, auch alle übrigen Erfordernisse zu beobachten.

2) Was die Activ-Lehen betrifft, so werden ihnen dieselben ferner belassen, jedoch geht in allen streitigen Lehen-Sachen die Appellation an Unser oberstes Justiz-Tribunal, und die RitterDienste können nur für den Souverain verlangt werden; alle übrigen Lehengefälle bleiben dem Mediat-Herrn.

Nach dieser Erklärung sind die künftigen staatsrechtlichen Verhältnisse sowohl der Mediatherren als ihrer Herrschaften in Unserm Königreiche zu beurtheilen und zu reguliren, Unsere sämmtlichen Landes-Collegien und übrigen Behörden, so wie die Unserer Souverainetät untergebenen Fürsten, Grafen und Herren haben dieselbe in allen ihren Artikeln als ein pragmatisches Staatsgesetz zu befolgen.

Die Verhältnisse der Stadt Nürnberg und ihres Gebietes werden besonders regulirt werden; so wie wegen der Commenden Rohr und Waldstetten mit Rücksicht auf den Artikel

XXXIII der Conföderations - Acte das Geeignete bereits ver

fügt ist d).

München, den 19. März 1807.

Max Joseph.

Freiherr von Montgelas.

Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl

von Flad.

a) Das K. B. Regierungs-Blatt Nr. 15 vom 12. Mai 1843 enthält folgenden Plenarbeschluss des Ober-Appellations-Gerichts des Königreichs:

,,Der Umstand allein, dass ein Standesherr oder anderer Gutsherr sein Gut nicht selbst verwaltet, kann in einem seine Gutsverhältnisse betreffenden Rechtsstreite einen Grund nicht darbieten, von der Vorschrift des Gesetzes vom 11. Januar 1806, nach welcher die Eide in der Regel von den Parteien persönlich geschworen werden sollen, die Ausnahme zu machen, dass einer oder mehrere seiner Beamten statt seiner zum Schwure gelassen werden."

b) Die K. B. Verordnung vom 25. Mai 1807 erläutert diese Bestimmung, so wie die Declaration vom 31. December 1806, dahin: ,,Die vorgeschriebene Bestätigung hat nur die staatsrechtlichen Verhältnisse der subjicirten Familien zum Gegenstande, damit nämlich ihre Familien - Einrichtungen nichts enthalten mögen, welches mit der Verfassung des Staates, dem sie als Unterthanen einverleibt sind, nicht vereinbarlich wäre, und sich allenfalls auf ihre ehemaligen, nun aufgelöseten Verhältnisse beziehet." e) Vergl: die Verordnung vom 29. Mai 1807, die Zoll-Befreiung der subjicirten Fürsten, Grafen und Herren betreffend. d) Vergl: die K. B. Declaration über die Rechte und Immunitäten des Fürsten von Thurn und Taxis und seines DienstPersonals in der Stadt Regensburg, vom 27. März 1812.

Im Allgemeinen vergl. auch:

das K. B. Edikt über die guts herrlichen Rechte, vom 28. Juli 1808. und

das K. B. Edikt, die Verhältnisse des Adels betreffend, vom 28. Juli 1808, und den Nachtrag zu demselben vom 28. December 1808.

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