Vollständiges tasehenbuch der münz- maass- und gewichts-verhältnisse, der staatspapiere, des wechsel- und bankwesens und der usanzen aller länder und handelsplätze, Volume 1F. A. Brockhaus, 1851 |
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Vollständiges tasehenbuch der münz- maass- und gewichts ..., Volume 2 Christian Noback,Friedrich Eduard Noback Affichage du livre entier - 1851 |
Expressions et termes fréquents
24½ Guldenfusse Actien alte Anleihe baar Banco Bank BERLIN besonders bestehen bestimmt Betrag bremer Centner Cents circa dato deutsche Dollars Ducaten Einwohnern Ellen engl englische enthält erst folgende Francs Franken französ früher Fuss ganzen gebräuchlich gegenwärtig Geld geprägt gerechnet gesetzlich gesetzmässig gewöhnlich gleich Gold Gramm Grän grosse Gulden halbe hamburger Handel Hauptstadt hiesigen holl holländ Jahre Januar jetzt Karat Kilogramm kleine köln Kurant Kurs Landes Länge leipziger letztern lich Lire Liter London Loth Maasse und Gewichte Mark fein Silber meist Meter Millionen Monate Münzen muss neue niederländ paris Pfennige Pfund Pfund Sterling Piaster Preis preuss preussische Proc Procent Quadrat Quart Reales rechnet Rechnungsart Scheffel Schill Schillinge Schweizer siehe Silbermünzen sogenannten soll spanischen Staaten Stadt Sterl Stück Tage Thaler Theil Thlr Tonne Troy Umlauf Unzen Verhältniss verkauft verschiedenen Viertel Waaren Währung Wechsel Wein Werth wiener wirklich Zahlwerth Zinsen Zoll
Fréquemment cités
Page 124 - Geldgeschäfte, ohne Unterschied - und selbst im Inlande die, wobei eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann, . . . von jetzt ab durch die Generaldirektion pp. auf Requisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu besorgen
Page 110 - Institute, sind nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgiltig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig, und eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen ist nirgend zulässig.
Page 126 - Handeltreibende jeder Art hingegen, welche den Besitz und Gebrauch der erwähnten kaufmännischen Rechte nicht zu bedürfen vermeinen, sind nicht verpflichtet, der Corporation beizutretcn. — Die Verwaltung der Corporation und ihres Vermögen« steht unter einer aus ihrer Mitte erwählten Behörde, die den Namen: „ Aelteste der Kaufmannschaft zu Berlin
Page 698 - Betrages mit dem Doppelten der von ihr auf Grund und Boden anliegenden Hypothek, für das weitere vierte Viertel aber wenigstens mit einem gleichen, stets in Baarem vorhandenen Geldvorrathe der Bank- Kanse gedeckt sein.
Page 408 - Absicht auf die Art des Messens, ob nämlich glatt gestrichen, oder sägeweise gestrichen, oder gehäuft gemessen werden soll, wird es bei den bisherigen Gewohnheiten und polizeilichen allgemeinen Lokalbestimmungen belassen.
Page 698 - Wortlaut erhalten: §.67. Als Unterpfand dieser Solawechsel nimmt die Bank an: 1 . Waaren, die nicht Gefahr bringen , dem Verderben nicht ausgesetzt sind und keinen zu grossen Raum einnehmen; 2. Pretiosen von Edelsteinen, Gold und Silber; 3. Staatspapiere, die auf den Börsen von München oder Augsburg notirt und negozirt werden ; 4.
Page 110 - Papiere errichtet worden, nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig seien; eine gerichtliche Klage aus der...