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Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Jahrgang 1898.

Wien.

Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei.

Erstes Repertorium.

Chronologisches Verzeichnis

der im Jahrgange 1898 des Reichsgeseßblattes enthaltenen Geseße und Verordnungen.

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Internationales Übereinkommen, abgeschlossen zwischen Österreich-Ungarn,
Deutschland, Belgien, Tänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien,
Griechenland, Italien, den Niederlanden, Persien, Portugal und Russland,
betreffend sanitäre Maßnahmen bei den Pilgerfahrten nach Mekka und
sanitäre Vorkehrungen im Persischen Golfe.

Kundmachung des Ministeriums für Landesvertheidigung, womit die Eintragung
der dreiclassigen höheren Gartenbauschule zu Eisgrub in das Verzeichnis der
den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig Frei-
willigendienst gleichgestellten Lehranstalten des Inlandes verlautbart wird.
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der österreichisch ungarischen Monarchie
und Japan

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des mit
einem Hauptsteueramte verbundenen k. k. Hauptzollamtes II. Classe in Bruck
a. d. Mur zur zollfreien Behandlung von voraus- und nachgesendeten Reise-
effecten

Erlass des Finanzministeriums, mit welchem Erleichterungen in den bestehenden
Vorschriften über die Zuckerausfuhr gegen Ausfuhrbonification zugestanden
werden.

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Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines k. k. Haupt-
zollamtes in Saaz

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Kundmachung des Eisenbahnministeriums, betreffend die Fristerstreckung für die
Betriebseröffnung der Kleinbahn von Beraun nach Koněprus und von Beraun
nach Königshof sammt Abzweigungen..

Übereinkommen, betreffend die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-
ungarischen Bank bis 31. December 1898, abgeschlossen zwischen dem k. k.
Finanzminister und der Österreichisch-ungarischen Bank auf Grund der kaiser-
lichen Verordnung vom 30. December 1897, R. G. Bl. Nr. 308 . .
Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Handelsministerium und dem Obersten Rechnungshofe, betreffend die
Verlängerung der Wirksamkeit der Verordnung vom 21. Juni 1893, R. G.
Bl. Nr. 103, über die Hinterlegung gerichtlich zu deponirender Wertpapiere
bei der Österreichisch-ungarischen Bank

Kundmachung des Eisenbahnministeriums, womit die Bestimmungen der Aller-
höchsten Concessionsurkunde vom 21. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 174, bezüglich
der Locomotiveisenbahnen von Hořan (Pořičan) nach Mochow und von
Brandeis a. d. Elbe nach Neratowiz außer Kraft gesezt und sohin auf die be-

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