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vires Anséatiques, quant à quelques-uns des objets d'armement spécifiés dans l'Article IX du Traité de 1841, soit appliquée également aux navires Belges; c'est-à-dire, que la présence à bord d'un bâtiment marchand Belge d'un plus grand nombre de barriques ou réservoirs à eau, d'une chaudière ou d'autres ustensiles inusités pour apprêter les provisions de bouche, ou enfin d'une petite partie de nattes, ne constituera pas une infraction au Traité, si le capitaine du navire peut prouver par des certificats ou par ses papiers de bord, qu'il a fait le transport des émigrans, ou qu'il est engagé à faire un Trafic licite.

Les Plénipotentiaires d'Autriche, de la Grande Bretagne, de Prusse, et de Russie, ayant pris en considération les demandes sus-mentionnées du Plénipotentiaire Belge, ont l'honneur de lui annoncer qu'ils sont convenus d'y accéder, et que les instructions qui doivent être adressées aux croiseurs seront modifiées conformément à cette décision.

Colloredo.

Palmerston.

Bunsen.

Brunnow.

8.

Recès général de limites et de cession entre l'Autriche et la Saxe, signé à Dresde, le 5 mars 1848; avec un acte séparé et une convention relative aux ruisseaux formans limites entre la Bohême et la Saxe.*)

Ratification autrichienne, signée à Vienne, le 30 mars 1848.

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte; König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober und Nieder-Schlesien; Grossfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol etc. etc.

Thun kund und bekennen hiermit:

Nachdem zwischen Unseren Bevollmächtigten und jenem Seiner Majestät des Königs von Sachsen zur Feststellung des Gränzlaufes zwischen den Königreichen Böhmen und Sachsen und zum Austausche der in den beiderseitigen Gebieten enclavirten gegentheiligen Parcellen, so wie zur Regelung der Gränzverhältnisse zwischen den beiden Staaten überhaupt und zur Beilegung der damit in Verbindung stehenden Privat-Streitigkeiten, Verhandlungen gepflogen worden sind, aus welchen ein am 5. März laufenden Jahres von den obgedachten Bevollmächtigten zu Dresden unterzeichneter Haupt-Gränz- und Territorial-Recess hervorgegangen ist:

Als haben Wir nach vorgenommener Prüfung sämmtlicher in diesem Tractate enthaltenen 19 Artikel, sowie der demselben beigefügten Beilagen, nämlich einer aus 96.Paragraphen bestehenden Separat-Acte, und einer Convention in 13 Paragraphen zur Behandlung der Gränz

*) Les ratifications ont été échangées à Dresde, le 10. avril

bäche - dieselben gutgeheissen und genehmigt, versprechen auch mit Unserem kaiserlichen Worte, für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestät gung haben wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches Insiegel beifügen lassen.

So geschehen in Unserer kaiserlich königlichen. Haupt- und Residenzstadt Wien den 30. Tag des Monats März im Jahre des Herrn 1848, Unserer Reiche im Vierzehnten.

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Ficquelmont m. p.

Nach Seiner k. k. Apostol. Majestät allerhöchst eignem

Befehle:

Johann Vesque von Püttlingen m. p. k. k. wirkl. Hofrath.

Recès général de limites et de cession.

Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, etc. etc. und Seine Majestät der König von Sachsen etc. etc. ausserordentliche Commissäre ernannt und bevollmächtigt hatten, um den zu möglichst vollständiger Purification Ihres Staatsgebietes bereits früher vereinbarten Austausch der darin enclavirten gegenseitigen Gebietstheile in Vollzug zu setzen, und um die zur Beilegung der an der böhmisch - sächsischen Gränze obwaltenden Zweifel und Irrungen gepflogenen Vorverhandlungen einem befriedigenden Ende zuzuführen; so haben gedachte Commissäre zunächst am 11. September 1845 eine Präliminar-Convention abgeschlossen, diese sodann, soweit nöthig, durch nachträgliche Vereinbarung ergänzt und in einzelnen Punkten modificirt, auch die noch hervorgetretenen Ungewissheiten beseitigt und die sonst erforderlichen Bestimmungen fernerweit getroffen.

Um nun alles, was den freundnachbarlichen Gesinnungen der hohen Contrahenten gemäss, zur Regelung der Gränzverhältnisse zwischen den beiden Staaten verabredet wurde, in eine gemeinschaftliche Staats-Acte zusammenfassen zu lassen, haben Ihre Majestäten AllerhöchstIhre ausserordentlichen Commissäre, nämlich Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Allerhöchst-Dero Hofrath, Commandeur des kaiserlich- österreichischen LeopoldNouv. Recueil gén. Tome XIV.

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und des königlich-portugiesischen Thurm- und SchwertOrdens, Wilhelm Freiherrn von Pflügel-Lissinez, und Seine Majestät der König von Sachsen AllerhöchstDero geheimen Rath und Director der Oberrechnungskammer, auch Abtheilungs-Vorstand im Ministerio des Innern, Comthur des königlich- sächsischen CivilverdienstOrdens und Commandeur des königlich-griechischen Ordens vom Erlöser, Dr. Maximilian Günther, beauftragt und ermächtigt, einen Haupt-Gränz- und Territorial-Recess abzuschliessen, welche, nach Auswechslung ihrer, von beiden Seiten in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachfolgende Artikel übereingekommen sind:

Art. I. Der Lauf der Gränze zwischen den Königreichen Böhmen und Sachsen bleibt vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages an, so festgestellt, wie er durch diesen Vertrag bestimmt worden ist, und wird von beiden Theilen in der Art anerkannt, dass alle dadurch und durch die unter A hier beigefügte Separat-Acte ausgeglichenen Zweifel und Irrungen für immer abgethan sind.

Die ebengedachte Separat-Acte soll so angesehen werden, als wäre sie Wort für Wort in dem Haupt-Recesse enthalten.

Art. II. Da, wo Flüsse oder Bäche beide Staaten trennen, läuft die Gränze längs der Mitte derselben, parallel mit den Ufern, und in gleichen Abständen von denselben. Bilden Gräben, Wege und dergleichen die Gränze, so ist gleichfalls die Mitte derselben unbeschadet der ungehinderten Benutzung durch die beiderseitigen Unterthanen, als die Scheidungslinie der Landeshoheiten zu betrachten, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich festgesetzt wurde.

Art. III. Was die Behandlung der Gränzbäche ins besondere anbelangt, so haben beide Regierungen durch ihre Bevollmächtigten hierüber eine eigene Convention abschliessen lassen, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrage unter B beigefügt und so anzusehen ist, als wäre sie Wort für Wort darin enthalten.

Art. IV. Der Lauf der Gränze zwischen dem böhmischen Saazer und dem sächsischen Erzgebirgischen, dann zwischen dem böhmischen Jungbunzlauer Kreise und der sächsischen Oberlausitz erhellet aus den, dem gegenwärtigen Staatsvertrage unter C und D angefügten Beschreibungen nebst zugehörigen Tabellen, wie solche von den

beiderseitigen Delegirten bei der im Jahre 1847 stattgefundenen Vermarkung dieser Gränztracte aufgenommen wurden.

An den übrigen Gränztracten zwischen den böhmischen Ellbogner und Leitmeritzer Kreisen einer- und den sächsischen Voigtländischen, Erzgebirgischen und Meissner Kreisen, so wie der sächsischen Oberlausitz andererseits, wurde der Lauf der Gränze bei einer, im Herbste des Jahres 1846 durch beiderseitige Delegirte vollzogenen Revision, und durch die Genehmigung der dabei von den Delegirten sub spe rati getroffenen Vereinigungen, auch hinsichtlich einiger weniger, dabei noch verbliebenen Ungewissheiten, durch eine darüber, besage Protokolls der Dresdner Immediat-Commission vom 23. Juli 1847, erfolgte Vereinbarung festgestellt und ausser Zweifel gesetzt.

Da aber an diesen Tracten die Vermarkung und Beschreibung der Gränze noch nicht hat vollendet werden können, so soll mit dem Beginn des Frühjahres 1848 durch die diessfälligen Delegirten diese Vermarkung und Beschreibung fortgesetzt und mit möglichster Beschleunigúng vollendet, und es sollen die aufgenommenen Beschreibungen nebst zugehörigen Tabellen dem gegenwärtigen Staatsvertrage nachträglich beigefügt werden.

Art. V. Ueber den Lauf der Gränze wird eine Gränz-Carte durch beiderseitige Feldmesser nach den darüber bei der Immediat - Commission bereits vereinbarten näheren Bestimmungen, aufgenommen werden. Mit dem nächstkommenden Frühjahre wird diese Aufnahme an den schon vermarkten Saaz-Erzgebirgischen und Jungbunzlauer-Lausitzer Kreis-Gränzen beginnen, und sie wird bei den übrigen Gränztracten in Angriff genommen werden, sobald die Vermarkung und Beschreibung derselben beendigt ist. Die Gränz-Carte wird in zwei wechselseitig beglaubigten Parien ausgefertigt werden, und so zu betrachten sein, als bilde sie einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Staatsvertrages, so wie selbe, nebst den Gränzbeschreibungen sammt dazu gehörigen Vermessungs-Tabellen, künftig zur Beilegung allenfallsiger Zweifel und Irrungen, dann für die späteren Gränz-Revisionen (Art. VII) dienen wird.

Art. VI. Die Anrainer an der Landesgränze haben sich alles dessen zu enthalten, was die ungeschmälerte Erhaltung des Gränzlaufes gefährden, oder seine stete Er

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