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heim a. M. 1524). Trechsel bez. Blösch, Berner Disp. in PRE3 Bd. 2]. Bern, welches auf die verschiedenartigen Stimmungen seines ausgedehnten Gebietes Rücksicht zu nehmen hatte, entschied sich verhältnismäßig spät für energische Durchführung der Reformation. Berthold Haller predigte zwar seit etwa 1520 in evangelischem Sinne, hielt auch seit Ende 1525 5 keine Messe mehr. Seit 1527 trat ihm Franz Kolb zur Seite, der bereits 1509-12 in Bern gewirkt hatte. Aber erst gegen Ende dieses Jahres spitzten sich die Verhältnisse so zu, daß man zur Entscheidung durch öffentliche Disputation greifen mußte. Unter dem 17. November 1527 erließ der Rat einen „Ratschlag und usschribung haltender disputation" 10 (Berner Chronik des Valerius Anshelm. Ed. Bern. 1884 ff. Bd. 5 S. 219 ff. v. Stürler, Urkunden der bern. Kirchenref. I, 204 ff.). Höchst charakteristischer Weise wird den vier Bischöfen, deren Sprengel sich nach Bern erstrecken, streng anbefohlen, bei dem Gespräche zu erscheinen, „by verlierung alles des, so sy Bischoffliches ampts und wird halb hinder 15 uns ligen haben". Eingeladen wurden alle Eidgenossen. Entscheiden soll allein die heil. Schrift: „So denne haben wir gar eygenlich beredt unnd entlich beschlossen, das in diesem gespräch dhein andere geschrifft, dann beyder Nüws und Alts testaments, so Biblisch genempt wird, und gottes wort ist, statt hab und gelten sölle: sondern das bloß, klar, und 20 luter wort Gottes hierinn angezogen und gebrucht: und das es mit lerer verstand und uẞlegung, wellich doch die syen, nit sölle übergwaltiget, noch erlütert werden. Allein Biblisch geschrifft mit Biblischer erklärt, ußgeleyt, verglichen, und die dunckle mit den heyteren erlüchtet: Ouch niemants darüber, denn allein die göttlich geschrifft sich selbs, zeurteilen 25 hab: die dann das Richtschyt, schnůr, grundveste, und eyniger richter des waren Christenlichen gloubens ist . . . Und was dann uff sölicher Disputatz mit göttlicher Biblischer geschrifft. . bewärt, bewisen, erhalten, abgeredt, angenomen, und hinfür zehalten gemeret, und beschlossen wirt, das soll on alles mittel und widersagen krafft und ewig bestand haben." 30 Daraus ergibt sich unter den selbstverständlichen Beschränkungen, daß die von Haller und Kolb aufgestellten Thesen, wie sie zugleich mit dem Ausschreiben mitgeteilt wurden, die offizielle Lehrgrundlage der Berner Reformation bilden. Das Gespräch fand auf Grund einer genauen Geschäftsordnung vom 6. bis 26. Januar statt. Vertreten waren Zürich, 35 Basel, Konstanz, Straßburg, Augsburg, Ulm, Memmingen, Lindau, Isny u. s. w. Neben Kolb und Haller führten namentlich Zwingli, Butzer und Oekolampad das Wort. Für ordnungsmäßige Protokollführung wurde Sorge getragen. Amtliche, gegenüber dem handschriftlichen Doppelprotokoll nur wenig verkürzte Ausgabe der Akten: „Handlung oder Acta gehaltener 40 Disputation zů Bernn in üchtland." Am Schluß: Getruckt zů Zürich by Christoffel Froschouer, am 23. tag Mertz Anno 1528. (Über andere Ausgaben vgl. auch Haller, Bibliothek der Schweizergeschichte 1785 ff. III, Nr. 317. Pius-Archiv 1869 Nr. 475). Weitere urkundliche Materialien sind zusammengestellt bei Strickler, die Eidgenössischen Abschiede Bd. 45 IV, 1 a. Brugg 1873. Nr. 487. 503. Von der überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer am Gespräch, namentlich von fast allen Geistlichen des Berner Gebietes wurde unterschrieben, dass sie die Artikel für christlich erkennen und in Ewigkeit nicht widerfechten und mit Leib und Gut sich gehorsam beweisen wollen." Demgemäß konnte das Refor- 50

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mationsmandat vom 7. Februar 1528 (Stürler I, 253 ff. Richter, die evang. Kirchenordnungen des 16. Jahrh. I, 104) diese Lehrgrundlage als angenommen voraussetzen und darauf eine durchgreifende Umgestaltung des Kirchenwesens bauen. Symptome von allgemeinerer und dauernder Be5 deutung der Berner Artikel finden sich z. B. Egli Nr. 1334. 1391. S. Heß, Lebensgesch. Bullingers 1828. I, 190. Lavather, Historia Controversiae sacramentariae, Tiguri 1563, Blatt 30. Man betrachtete in den nächsten Jahren die klare Sprache der These 4 als Schutzwehr, mit welcher sich der entschiedene Zwinglianismus gegen Butzer's Vermitte10 lungen deckte.

Wir drucken die Thesen nach dem offiziellen Exemplar, einem Doppelquartblatt ohne Druckangaben, welchen „Zeddel" der Berner Rat bei Froschauer in Zürich Ende November 1527 herstellen ließ, um ihn noch vor der Disputation zu versenden (Abschiede Nr. 487, 5. 6). Still15 schweigend verbessert sind nur nach dem Druck in den Akten zwei Fehler. Eine lateinische und französische Übersetzung wurde sofort angefertigt (Abschiede Nr. 487, 1. Erstere bei Luthard, Disputationis Bernensis explicatio. Bernae 1660. Letztere bei Ruchat-Vulliemin, Histoire de la Réformation de la Suisse. 1835. Bd. I).

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4. Berner Synodus von 1532. [Billeter in Nippolds Berner Beiträge zur Geschichte der Schweizerischen Reformationskirchen. Bern 1884. E. Bloesch, Geschichte der schweizerisch-reform. Kirchen. Bd. I. Bern 1898.] Die neue Ordnung der Dinge hatte in Bern noch mancherlei Stürme zu bestehen, ehe sie endgültig gefestigt ward. Die 25 unentschlossene Haltung des Rats im Kappeler Kriege verminderte die Autorität der Obrigkeit bei den Anhängern des alten wie des reformierten Glaubens. Die schlummernde Opposition der Römisch-Gesinnten regte sich offen, klagte über die Tyrannei der Sittenzucht und die Nötigung, Zinse zwar nicht mehr an die Klöster, aber an den Staat zu zahlen. 30 Auf der anderen Seite steigerte der zwinglische Prediger Megander die Erregung, indem er auf der Kanzel Ratsherren und Bürger des schändlichen Verrats an den evangelischen Glaubensgenossen bezichtigte. Er wurde infolgedessen suspendiert, bis eine auf den Januar 1532 berufene Synode der Geistlichkeit über seine Sache entschieden haben 35 würde. Über den weiteren Verlauf sind wir durch einen Brief des höchst beunruhigten Haller an Butzer unterrichtet (16. Januar 1532. Baum, Capito und Butzer. Elberf. 1860. S. 484 ff.). In seiner Ratlosigkeit in den verwirrten Verhältnissen hatte sich Haller, nachdem ihm Zwingli entrissen war, nach Straßburg um Unterstützung gewandt. So traf 40 Capito, ohne die Tragweite seines Schrittes zu ahnen, wie im Vorbeigehen gelegentlich einer Reise am 29. Dezember 1531 in Bern ein. Seiner christlichen Milde und Kraft gelang es, in bewundernswürdiger Klugheit allen Streit zu schlichten und eine bleibende kirchliche Ordnung zu begründen. Indem er mit großem Geschick die Angelegenheit Meganders 45 von der Synode ausschied und vor dem Rate selbst zu einem guten Ende führte, gewann die kirchliche Versammlung Raum zu wahrhaft geistlichen Verhandlungen. Sie tagte, ganz unter dem wohlthätigen Banne des Straßburger Reformators, vom 9. bis 14. Januar 1532. Als Ergebnis liegt eine Kirchen- und Lehrordnung vor, nicht ein zusammengestelltes 50 Protokoll, sondern eine Arbeit Capito's aus einem Gusse, nicht Gesetzes

paragraphen, sondern eine persönliche Aussprache eines ebenso lebendigen wie besonnenen evangelischen Geistes. Geflissentlich wird das Verhältnis von Staat und Kirche verhandelt, pastorale Mäßigung eingeschärft, auch die Zinsfrage erledigt, wie sich dies alles aus der Vorgeschichte des Synodus notwendig ergibt. Den Hauptinhalt der geistgesalbten 5 Schrift bildet aber eine Darlegung der evangelischen Grunderfahrungen. von Buße und Glaube, die sich an Christi Kreuz und Auferstehung entzünden. Hier erkennt man an der energischen Betonung des geschichtlichen „Handels" Gottes, wie er sich in Christo zusammenfaßt und in Wort und Sakramenten vorgetragen wird, den Schüler Luthers. Ent- 10 schieden von Luther beeinflußt ist auch die Lehre vom Gesetz, welche der Zwinglischen Ansicht in entscheidenden Punkten entgegensteht (S. 39,9 gegen 10, 17; S. 38, 41 gegen 10, 44). Die Lehre von der Taufe und namentlich vom Abendmahl repräsentiert in gemütvoll-unbestimmter Aussprache jenen mittleren Typus zwischen Luthers allgemeiner Sakraments- 15 lehre und Zwinglis Abneigung gegen sinnliche Wirkungen, der sich namentlich durch Butzers Vermittelung später zum Calvinismus verdichtet hat.

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Der Titel der Schrift in der amtlichen Ausgabe lautet: „Berner Synodus. Ordnung wie sich pfarrer und prediger zů Statt und Land Bern, 20 in leer und leben, halten söllen, mit wyterem bericht von Christo, unnd den Sacramenten, beschlossen im Synodo daselbst versamlet, am 9. tag Januarij. An. 1532." Unter dem Berner Wappen steht dann als Motto 2. Kor. 5, 16. Auf dem nächsten Blatt folgt ohne weitere Überschrift das Mandat des Schultheißen, kleinen und großen Rats: was die 25 im Synodus versammelte Geistlichkeit beschlossen, wird obrigkeitlich bestätigt. „Zuletst so ist unser bevelch und endtlich meynung, das diese Acta, in volgenden Synodis, so järlich uff dem Meytag ungefärlich gehalten werden söllen, flyssig verläsen, erlütert, ußgeleytt, und ernüwert werden, und an keinem puncten abbruch beschechen. Wa aber etwas 30 uns fürbracht von unseren pfarrern oder andren, das uns näher zů Christo füret, und nach vermög Gottes worts, gemeyner früntschafft und Christenlicher lieb zů träglicher, dann yetzt verzeychnete meynung ist, das selbig wellend wir gärn annemen, und dem heylgen Geyst synen louff nit sperren . .. Geben zů Bern am 14. tag Januarij deß 32. 35 jars." Dann folgen die Verhandlungen selbst, mit der Überschrift S. 31, 14-18, aus welchen wir die Lehrartikel mitteilen. Am Schluß des Ganzen: Getruckt in der löblichen statt Basel." Weitere Ausgaben und Übersetzungen bei Haller Bd. III Nr. 368 (Pius-Archiv 1869 Nr. 481) PRE3 Bd. 2, S. 619. Das letztere Verzeichnis bedarf folgender 40 Ergänzungen: Acta Synodi Bernensis etc. Simone Sultzaero interprete. Mit einer 4. Calend. Apr. 1532 datierten Widmung an den Berner Rat aus Basel. Zum Schluß: Basilaeae apud And. Cratand. Anno 1532. Der Berner Synodus von 1532. Das wichtigste Denkmal der Reformation in Bern, eine Anweisung zur rechten Führung des ev. Predigtamtes. 45 Basel, im Verlag christl. Schriften 1870. Über die bleibende Bedeutung des Synodus vgl. auch Nippold S. 433 f.

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56. Ostfriesisches Bekenntnis von 1528. [U. Emmius, Rerum Frisicarum historia. Lugd. Bat. 1616. Meiners, Oostvrieschlandts kerkelyke Geschiedenisse. Bd. I. Groningen 1738. C. A. Cornelius, 50

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der Anteil Ostfrieslands an der Reformation bis zum Jahre 1535. Münster 1852, Kruske, Johannes a Lasco und der Sakramentsstreit. Leipzig 1901]. Ein interessantes Zeugnis der Fernwirkung des reinen. Zwinglianismus besitzen wir aus Ostfriesland. Dort hatte Graf Edzard I. 5 die evangelische Lehre neben der alten Religion ungehindert gewähren lassen, bis sein Sohn Enno 1528 entschieden zu Gunsten der Neuerung durchgriff. Seit 1522 aber erscholl bereits die evangelische Predigt, und zwar durch Georg Aportanus, Joh. Rhode, Heinrich Rese u. a. (vgl. PRE Bd. 18, S. 239 ff.) durchaus im Sinne Zwinglis. Capito 10 kann 1526 über Friesland an Zwingli berichten (Zw. opp. ed. Schuler u. Schulth. VII, 543): Veritas Eucharistiae passim nota est." Freie Religionsgespräche zu Oldersum und Norden in den Jahren 1526 und 1527 förderten die evangelische Sache mächtig. Aber auch der römische und lutherische Widerspruch gegen die Lehre der Sakramentierer regte 15 sich, so daß die Prediger nötig fanden, das offenbar von Aportanus verfaßte Bekenntnis drucken zu lassen, welches wir anhangsweise unter Nr. 56 mitteilen. Das wohl einzige erhaltene Exemplar besitzt die Bibliothek der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden (Nr. 527, Sedecim, zusammengebunden mit dem 1526 20 zu Wittenberg gedruckten Bericht über die „Disputation to Oldersum" und anderen Stücken). Das Bekenntnis bildet den mittleren Teil einer folgende Stücke umfassenden Schrift: „Articulen 22 mit corte verclaringe, disputationswijs gheholden tho Norden. Anno 27. Anno 27. Summa Christeliker leer der predicanten in Oostfrieslandt. Hoe dye Christelijcke overheyt 25 in Evangelische sachen behoort te handelen." Das Ganze umfaßt 18 unpaginierte Sedezblätter in Inkunabeldruck ohne Druckangabe. Stück 1 und andrerseits 2 und 3 zusammen scheinen auch separat ausgegeben zu sein. Auf die 33 Artikel und ihren Beschluß, welches Stück sich wiederum von allem übrigen lostrennen läßt, folgt eine Supplikation an 30 den Grafen Enno vom 14. Januar 1530, also aus der Zeit der beginnenden Strömung zu Gunsten des Luthertums (Cornelius S. 33), ferner Katechismusstücke. Das Bekenntnis errichtet über einem Unterbau von Christus, Glaube und alleiniger Geistes wirkung Gottes einen Entwurf der Zwinglischen Lehre von Wort und Sakrament, wie er un35 verfälschter nicht gedacht werden kann, drückt aber gegenüber der Luther'schen Ansicht eine tolerante Stimmung aus. Der erste Druck wurde am 14. November 1528 zu Emden hergestellt, 1565 wiederholt. Abgedruckt bei Beninga, Chronyk van Oostfrieslant ed. Harkenroht in Vet. Aevi Analecta. Hag.-Com. 1738, Bd. IV, 631 ff. Holländisch bei 40 Meiners I, 53 ff. Von einer offiziellen Geltung des Bekenntnisses kann insofern nicht die Rede sein, als die Landesobrigkeit, die alsbald die Einheit durch Betonung der lutherischen Lehre herzustellen gedachte, im gegebenen Zeitpunkte die Prediger noch völlig frei gewähren ließ. Immerhin ist das Schriftstück, welches die Prediger von 45 Emden, Norden, Aurich, Oldersum, Leer, Jemgum, Weener, Larrelt und anderen Orten längs der Ems unterschrieben haben sollen, der Ausdruck nicht rein privater Überzeugung, sondern thatsächlich verbreiteter Lehren. Die auf Art. 33 folgende Summa" wurde nebst den zehn Geboten und dem Apostolikum allsonntäglich in den betreffenden 50 Kirchen verlesen.

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5. Die Confessio tetrapolitana von 1530. [H. Virck, Politische Korrespondenz der Stadt Straßburg im Zeitalter der Reformation. Bd. I, Straßburg 1882. Dobel, Memmingen im Reformationszeitalter. Augsburg 1878. Keim, Schwäbische Reformationsgeschichte. Tübingen 1855. A. Paetzold, Die Konfutation des Vierstädtebekenntnisses. Leipzig 1900]. 5 Neben der sächsischen Confessio Augustana veranlaßte der Augsburger Reichstag zwei weitere Bekenntnisse von mehr vorübergehender Bedeutung. Die lebhaftesten Anstrengungen des hessischen Landgrafen und der Straßburger Gesandten Jacob Sturm und Mathis Pfarrer konnten nicht verhindern, daß die Spaltung der Protestanten in der Abendmahlsfrage vor 10 dem Reichstage amtlich dokumentiert werden mußte. Die lutherischen Stände ließen die zu Zwingli neigenden oberdeutschen Städte nicht zur gemeinsamen Aktion zu. Da nun der Kaiser bei Eröffnung des Reichstages am 20. Juni begehrte, das ein jeder sin gut bedunken, opinion und meinung in schrift, latein und teutsch, stöllen soll" (Virck S. 458), 15 so rüsteten sich die Straßburger zur Übergabe eines eigenen Bekenntnisses. In den letzten Junitagen trafen Butzer und Capito in Augsburg ein und begaben sich sofort an die Arbeit, unter Benützung früherer Entwürfe, namentlich eines kleinen Ratschlags" von Capito, eine passende Schrift herzustellen (Virck S. 461). Auf Wunsch der zur Mitunter- 20 schrift geneigten Städte wurde die schnell entstandene Vorarbeit revidiert und namentlich der zu ausführliche Abendmahlsartikel durch einen wesentlich kürzeren ersetzt (Virck S. 465 f.). Nun unterschrieben auch Memmingen, Lindau und Konstanz. Letzteres stellte also ein früher entworfenes eigenes Bekenntnis zurück (Joh. Ficker, Das Konstanzer Be- 25 kenntnis für den Reichstag zu Augsburg 1530. Tübingen und Leipzig 1902). Am 7. Juli konnten die Straßburger Gesandten ihrem Rate das deutsche Exemplar übersenden und am 9. Juli dem Kaiser den lateinischen und deutschen Text zustellen. Öffentlich vor dem Reichstag verlesen wurde das Vierstädtebekenntnis nicht. Überhaupt erfuhren die vier Städte eine 30 höchst rücksichtslose Behandlung. Der Kaiser beauftragte die römischen Theologen mit einer Widerlegung, die wesentlich eine Arbeit

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Ecks nach endlosen Revisionen am 25. Oktober den Abgeordneten der beteiligten Städte vorgelesen wurde. Eine offizielle Abschrift erhielten sie nicht, waren aber trotzdem im stande, eine gründliche 35 Apologie zu liefern, da ihnen schon weit früher ein Exemplar der Confutatio in die Hände gefallen war. Der Reichstagsabschied lautete für die Zwinglischen Städte" wesentlich schärfer, als für die lutherischen Stände. Der Kaiser erklärte sich entschlossen das schwere Irrsal wider das hochwürdige Sacrament, dergleichen der Bilderstürmung und 40 anderer Sachen" mit scharfen Mitteln anzugreifen, wie Uns als Röm. Christlichem Kayser, oberstem Vogt und Beschirmer der Heil. Christlichen Kirchen, von Amts wegen, Unserm Gewissen nach, gebührt." (Neue und vollst. Sammlung der Reichs-Abschiede. Frankfurt a. M. 1747. II, 306 ff., § 8 f.). Die so geschaffene politische Notwendigkeit war der 45 Hauptgrund, daß die Tetrapolitana alsbald ihre Bekenner an die allein. noch so genannte Conf. Augustana abgeben mußte. Übrigens unterscheidet sie sich von dem Inhalt der letzteren lediglich in der zwischen Luther und Zwingli vermittelnden Sakramentslehre und in der energischen Ablehnung der Bilder. Unlutherischen Charakter verrät auch der Um- 50

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