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a. a. O. S. 524ff. gibt davon einen merkwürdig unzuverlässigen druck. Wir reproducieren dieses authentische Exemplar genau, nur geringen Erleichterungen der zügellosen Interpunktion.

Die Confession de foi war schon von der ersten Synode als Gru 5 gesetz der einheitlich organisierten Kirche Frankreichs gemeint (Aymo S. 2), und ist fortgehend als solches behandelt worden (Beschluß Synode von Poitiers 1560 bei Aymon I, 22. Übergabe an den K zu Poissy 1561). Um aber dieses Grundgesetz nicht petrefakt wer zu lassen, haben spätere Synoden fortwährend Interpretationen gelie 10 von denen wir die wichtigsten in Fußnoten mitteilen. Über spa Ausgaben und Übersetzungen vgl. Niem. L.

17. Confessio Belgica von 1561. [G. Brandt, Historie Reformatie, Bd. 1, Amsterdam 1677. Vinke, Libri symbolici eccl reformatae Nederlandicae. Traj. ad Rh. 1846. J. J. van Toore 15 bergen, De symbolische schriften der Nederlandsche Hervormde K 2. Aufl. Utrecht 1895. J. Reitsma, Geschiedenis van de Hervor en de Hervormde Kerk der Nederlanden. 2. Aufl. Groningen 1 van Langeraad, Bray in PRE Bd. 3.] Nachdem sowohl in französischen wie deutschen Niederlanden Jahrzehnte lang eine b 20 Mannigfaltigkeit zwinglischer, lutherischer, anabaptistischer und huma scher Strömungen geherrscht, brach sich seit Mitte des 16. Jahrhund der Calvinismus Bahn, um schließlich für lange Zeit die Oberhan gewinnen. Die Gemeinden unter dem Kreuz bedurften eben eines ha Rückgrats. Einen wesentlichen Anteil an dieser Bewegung besitzt 25 de Bray, welcher von Doornik (Tournay) aus die Umgegend we pastorierte. Bei den Gewaltmaßregeln der spanischen Regierung g die Evangelischen faßte er 1561 den Gedanken, eine Apologie evangelischen Glaubens in Gestalt eines ausführlichen Briefes und Bekenntnisses dem König Philipp II. in die Hand zu spielen. D 30 Bekenntnis schließt sich nach Inhalt und Aufbau eng an die Conf. an, hütet sich jedoch, seinem Zweck entsprechend, vor Provokati der Römischen, fügt auch Sätze gegen den Anabaptismus bei (Art 34, 36), welcher die Franzosen nicht beschäftigt hatte. Erreicht Schrift für ihre nächste Absicht nichts, so eroberte sie doch bi 35 kurzem den niederländischen Protestantismus für ihre calvinische G ansicht. Das französische Original wurde vielleicht zuerst in R gedruckt, liegt uns aber nur noch in einer Genfer Ausgabe (J. Cr vor: La Confession de Foy, 1561. Eine holländische Überset erschien bereits ohne Druckort (zu Emden?) 1562 (und öfters): 40 denisse des Gheloofs. In den wallonischen Gemeinden wurde das kenntnis sofort offiziell gebraucht, in den niederdeutschen fand es wenigen Jahren Aufnahme (Synode von Wesel 1568. Emden Prov. Syn. Dord. 1574. Rutgers, Acta van de Nederlandsche Syn Utrecht 1889, S. 14, 56, 212 u. ö.) und erlangte eine Autoritä 45 mittelbar nach der Bibel. Die Dordrechter Nationalsynode nahm. ihre Akten auf und gab (Sess. 146, Acta Synodi nationalis. Dordr Canin 1620, p. 301 ff.) die Erklärung ab, „nullum in hac Confes dogma contineri, quod veritati in sacris Scripturis expressae repugnare Diesen, somit endgiltig offiziell gewordenen Text der Dordrechter S 50 drucken wir aus den Akten ab. Derselbe entfernt sich jedoch zie

vom Original. Die holländischen Synoden haben sich fortwährend mit Revisionen beschäftigt, so daß drei Textformen unterschieden werden müssen: I. Der ursprüngliche Text, vertreten durch die französische Ausgabe 1561. II. Der im Auftrage einer Synode von Antwerpen 1566 durch Franciscus Junius revidierte Text, in lateinischer Form in der 5 Harm. Conf. 1581 abgedruckt. III. Der offizielle Dordrechter Text. Genaueres über die verschiedenen Ausgaben bei Toorenenbergen S. 3 ff. Dogmatische Differenzen entstehen zwischen den verschiedenen Textgestalten nicht.

57. Niederländisches Bekenntnis von 1566. [Is. le Long, 10 Kort historisch verhaal, van den eersten oorsprong der Nederlandschen Gereformeerden Kerken onder 't kruys. Amsterdam 1751. Chr. Sepp, Bibliograph, mededeelingen. Leid. 1883.] — Kurz, vor der Zeit, als die Amsterdamer Synode sich bereits mit einer Revision des alsbald zur Alleinherrschaft gelangenden Bekenntnisses befaßte, entstand mit der 15 gleichen apologetischen Tendenz eine ähnliche Schrift milderen Geistes, die jedoch in Bestreitung römischer Mißbräuche weit schärfer verfährt. Als ein Zeugnis für die damals noch weitverbreitete Zwingli-Bullinger'sche Lehrweise teilen wir dieses Bekenntnis, über dessen Herkunft weiter nichts bekannt ist, anhangsweise mit. Abdruck nach le Long S. 189 ff., 20 unter Wegfall der meisten der am Rande citierten zahlreichen Schrift- und Kirchenväterstellen. Ein Originalexemplar befindet sich in der Utrechter Bibliothek. Das leichter zugängliche erste Bekenntnis niederländischer Christen, welches Lasco 1550 oder 1551 im Namen seiner Fremdengemeinde an Eduard VI. von England überreichte, sei nur erwähnt. 25 Es ist mitgeteilt bei A. Kuyper, Joh. a Lasco opera Amsterdam 1866, II, 290 ff. Ein calvinisches Bekenntnis, welches eine weitere Bedeutung nicht erlangte, entwarf 1565 auf Wunsch der Christen in Antwerpen Fr. Junius: Sommaire de la confession de foy. Es steht bei Fr. W. Cuno, Fr. Junius der Ältere. Amsterdam 1891, S. 27 ff.

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18. Schottisches Bekenntnis von 1560 nebst dem Covenant von 1581. [John Knox, History of the Reformation in Scotland. 3. Buch. In The Works of J. Knox, ed D. Laing, Bd. 2. Edinburgh 1864. K. G. v. Rudloff, Geschichte der Reformation in Schottland, Bd. 1. Berlin 1847. Fr. Brandes, John Knox. Elberfeld 1862. 35 J. Köstlin, Covenant in PRE Bd. 4.] Nach verwickelten Kämpfen zwischen der Königin-Regentin Maria von Guise und ihren französischen Hilfstruppen einerseits und den durch englische Truppen verstärkten schottischen Protestanten anderseits kam am 7. Juli 1560 ein Friedenstraktat zu stande: die fremden Truppen beider Teile wurden zurück- 40 gezogen und auf den 1. August ein freies Parlament berufen, in welchem die schottische Nation selbst die religiöse Frage regeln konnte. Die Protestanten feierten diese Lösung mit einem Dankgottesdienst: denn die zähe Arbeit von John Knox hatte so viel gewirkt, daß es nur der Freiheit bedurfte, um eine sichere Entscheidung für das Evangelium 45 berbeizuführen. Eine Anzahl Evangelischer übergaben dem Parlament eine offensichtlich von Knox abgefaßte heftige Petition, welche vor allem begehrte, es sollten die bisher durch hierarchische Tyrannei aufrecht erhaltenen pestilentiösen römischen Lehren verdammt werden, namentlich die Lehren der Brotverwandlung und Anbetung, des Werkverdienstes, 50

von Ablaß, Fegfeuer, Wallfahrten und Fürbitte der Heiligen (Knox a. a. O. S. 90). Das Parlament antwortete mit dem Beschluß, die Summe derjenigen Lehre, die fortan im Königreich gelten sollten, übersichtlich aufzusetzen. Knox, Winram, Spottswood, Willock, Douglas und Row, lauter 5 evangelische Prediger, wurden mit der Arbeit betraut. Daß man die römische Partei völlig überging, war schon ein Zeichen für die Lage. Nach viertägiger Arbeit übergab die Kommission das Glaubensbekenntnis in 25 Artikeln mit Vorrede, calvinistisch, schroff antirömisch, aber auf den Glauben der alten Kirche gestützt. Es wurde vor dem Parlament 10 gelesen und unter schwächlich-lahmem Widerspruch der winzigen römischen Minorität am 7. August 1560 genehmigt. Zwar versagten die Königin Maria Stuart und ihr Gemahl Franz II. von Frankreich ihre Zustimmung. Trotzdem war nun eine schottische reformierte Kirche konstituiert und fügte auf ihrer ersten General-Assembly im Dezember 1560 zum Glaubens15 bekenntnis die Kirchenordnung (Book of discipline). Im Jahre 1567 konnte das Parlament die der Konfession anhängenden Congregations für „die einzige wahre und heilige Kirche Jesu Christi im Königreich" erklären. Das schottische Original des Bekenntnisses erschien unter dem Titel: The Confessione of the fayht and doctrin beleved and pro20 fessed by the Protestantes of the Realme of Scotland exhibited to the estates of the sam in parliament and by thare publict votes authorised as a doctrin grounded upon the infallable wourd of God. Matth. 24, 14.] Emprinted at Edinburgh, be Robert Lekprewik. privilegio 1561. Gleichzeitig erschien eine Londoner Ausgabe. Im Auf25 trag der Kirche gab Patrick Adamson eine offizielle lateinische Übersetzung, die Andreapoli 1572 gedruckt wurde. Wir geben (ohne Vorrede) den bei Dunlop II, 13 ff. (vgl. S. XXX, 26) buchstäblich nachgedruckten Text dieser Ausgabe. Der Text des Syntagma Gen. ist minderwertig.

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Um sich des Königs Jakob, der noch immer im Verdachte papisti30 scher Neigungen stand, völlig zu vergewissern, nötigte ihn die Nation, im Jahre 1581 den Covenant zu beschwören. König und Volk unterwarfen sich in heiligem Eid dem Bunde Gottes. Die Urkunde dieses Bundes wird als Conf. Scot. posterior bezeichnet. Wir geben den lateinischen Text nach Dunlop II, 811 ff. Mit gleichem Rechte ließe 35 sich übrigens auch der Covenant von 1638 registrieren, mit welchem unter Wiederaufnahme des Bundes von 1581 sich im Verlaufe der sogen. zweiten Reformation die Puritaner wider den Anglikanismus stärkten (Dunlop II, 120 ff.).

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IV. Ungarische Bekenntnisse.

[E. Révész, Dévay in PRE1 Bd. 19. Kiss Áron, A 16 században tartott Magyar Református Zsinatok Végzései. Budapest 1882. P. Bod, Historia Hungarorum ecclesiastica. Bd. 1. Lugd. Bat. 1888.]

19. Das Erlauthaler Bekenntnis von 1562. Die früheren Beziehungen der ungarischen Protestanten zu Wittenberg traten seit den 45 vierziger Jahren namentlich durch die Wirksamkeit des Matthias Dévay hinter Genfer Einflüssen zurück. Als der Anlaß kam, eigene Glaubensbekenntnisse abzufassen, war der ungarische Protestantismus bereits über

wiegend calvinisch, und die Lehrstreitigkeiten führten zur konfessionellen Sonderung. Das erste ungarische reformierte Bekenntnis wurde durch die einsetzende Gegenreformation hervorgerufen. Seit 1560 befanden sich die Jesuiten im Lande. Der Erlauer Bischof Anton Verantz verklagte in immer neuen Schreiben die Erlauer bewaffnete Schar bei 5 Kaiser Ferdinand und König Maximilian von Böhmen: sie seien Brandstifter und Rebellen wider staatliche und kirchliche Ordnung. Es ward eine Kommission zur Untersuchung an Ort und Stelle gesandt (24. Dezember 1561). Die Beklagten verteidigten sich durch Übergabe eines Glaubensbekenntnisses, welches ihnen die Prediger von Debreczin, Peter 10 Melius und Gregor Szegedy, abgefaßt hatten. Die Konfession erschien 1562 zu Debreczin in einem doppelten Druck, in Quart, mit einer Debrecziner und einer Erlauer Vorrede. Sie geht danach auch unter einem doppelten Namen. Die Titel lauten: 1) Confessio catholica de praecipuis fidei articulis, exhibita Sacratissimo et catholico Romanorum 15 Imperatori Ferdinando, et Filio suae Majestatis D. Regi Maximiliano, ab universo exercitu equitum et peditum S. R. M., a Nobilibus item et incolis totius vallis Agrinae, in nomine Sanctae Trinitatis ad foedus Dei custodiendum iuramento fidei copulatorum et decertantium pro vera fide et religione, in Christo ex scripturis sacris fundata. Anno 1562. Huic 20 confessioni subscripserunt et Debrecien et locorum vicinorum Ecclesiae. 2) Confessio ecclesiae debreciensis, de praecipuis articulis et quaestionibus quibusdam necessariis ad consulendum turbatis conscientiis exhibita, ut sit testimonium doctrinae et fidei contra calumniatores sanae doctrinae. Debreczin 1562. Die ungeheuer breit angelegte Schrift ist ein 25 interessantes Zeugnis der auf ungarischem Boden erwachsenen evangelischen Stimmungen, in vielen zum Teil noch aufklärungsbedürftigen Punkten äusserst originell. Merkwürdig ist namentlich der Umstand, daß die Gedanken der scholastisch-römischen Theologie ohne Bewusstsein eines zwischengekommenen Bruches häufig glatt übernommen und weitergesponnen 30 werden. Wir geben Exemplar Nr. 1 wieder und streichen dabei nur breit ausgeschriebene Citate aus Bibel, Vätern und Scholastikern, sowie die Randstellen. Gebessert werden Fehler: was im Originaldruck steht und wahrscheinlich zu streichen ist, tritt in []. Was zugefügt (oder auch ausgeschrieben) werden muß, tritt in [()}.

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20. Ungarisches Bekenntnis von 1562. Die theologische Unbeholfenheit, welche aus der Erlauer Schrift vielfältig spricht, ist wohl den Verfassern selbst und den übrigen ungarischen Theologen zum Bewusstsein gekommen. Thatsache ist jedenfalls, daß sie fortwährend Anlehnung an die von ihnen so genannte Confessio Genevensis suchten d. h. 40 an Th. Beza's Confessio Christianae fidei, et eiusdem collatio cum Papisticis Haeresibus 1560. Im Jahre 1562 hat eine Synode zu Tarczal in Ungarn diese Schrift für die heimischen Verhältnisse etwas zugestutzt: außer der angehängten Polemik gegen das Papsttum fallen in Kap. 5 viele presbyterianische Sätze, die sich dem ungarischen Magnatentum 45 gegenüber nicht durchsetzen ließen. Eine Siebenbürgische Synode von Torda schloß sich 1563 an. Die so entstandene Confessio TarczalTordaensis soll alsbald in Clausenburg gedruckt worden sein: doch ist kein Exemplar dieser Ausgabe mehr nachweisbar. Wir sind deshalb allein an den Druck gewiesen, welcher auf Kosten der großen Wohl- 50

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thäterin der ungarischen Reformierten, der Fürstin Susanna Lórandfi, Witwe des Georg Rakóczy von Siebenbürgen, 1655 zu Sárospatak erschien, lateinisch und ungarisch. Titel wie S. 376, 16–20. Der vielfach abgekürzte Druck ist sehr fehlerhaft. Wir berichtigen offenbare 5 Fehler ohne weiteres nach Beza, namentlich wo die ungarische Übersetzung mit ihm zusammentrifft. In einzelnen Fällen wird der abweichende Text in beigefügt. Differenzen, die auf redaktioneller Arbeit beruhen, werden kenntlich gemacht, wo es angeht, in folgender Weise: [] Bezas Original, aber nicht in Ungar. Red. [] im Ungar Bek., 10 aber nicht bei Beza. [B7] die letzten sieben Worte lauten bei B. anders, wobei bloße Umstellungen außer Betracht bleiben. Wie flüchtig übrigens die Redaktion verfuhr, zeigt z. B. S. 384, 38, wo ein Hinweis auf den letzten polemischen Abschnitt stehen blieb, welchen man doch strich. Die Vorrede des Bekenntnisses und die zahlreichen Randstellen 15 lassen wir fallen. Das so bearbeitete Lehrbuch Beza's ist so lange das Ungarische Bekenntnis xar' §oxy gewesen, bis die Helvetica posterior die Alleinherrschaft errang. Den Anfang dieser Entwicklung brachten bereits die nächsten Jahre: noch am 23. Januar 1566 hatte eine Synode Göncz eingeschärft, die Pfarrer möchten sich an die ,, Confessio 20 Genevensis" halten. Die Synode von Debreczin 24. Februar 1567 unterschrieb daneben bereits die Helv. post. In Tarczal und Torda hatte man sich auch schon zu Calvins Katechismus von 1545 bekannt.

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21. Synode von Debreczin von 1567. Schon die bisher behandelten grundlegenden Lehrschriften, namentlich die in Ungarn selbst 25 entstandene, verraten, daß man sich mannigfacher antitrinitarischer und schwärmerischer Lehren zu erwehren hatte. Ungarn war neben Polen einer der Hauptsammelplätze rationalistischer Geister. Eine ganze Reihe von Synoden mußte sich mit ihnen beschäftigen, zumal Johann II., Fürst von Siebenbürgen, die Antitrinitarier schützte, unter ihnen namentlich 30 Blandrata und Franz David. Als Beispiel greifen wir die erste dieser Synoden heraus, welche unter dem Vorsitz von Peter Melius für die Theißgegend 24. bis 26. Februar 1567 zu Debreczin gehalten wurde. Wir benützen dafür ein von Bischof Kiss freundlichst zur Verfügung gestelltes Manuskript.

35 Nach einer erfolglosen Synode von Großwardein sammelte Petrus Melius wiederum eine große Zahl von Geistlichen am 26. Juli 1570 zu Czenger. Seit das Syntagma Genevense die antitrinitarischen Artikel dieser Synode unter dem sonderbaren Titel einer polnischen Konfession aufnahm, pflegen dieselben ganz unrichtig als eine wichtige, vielleicht die 40 einzige ungarische Bekenntnisschrift zu figurieren (Niemeyer S. 539 ff. K. Müller, Symbolik S. 425). Die verbreitete Notiz, daß die Confessio Czengerina aus dem Jahre 1557 stamme, bedarf jedenfalls der Berichti gung. Sie wird endgültig dadurch widerlegt, daß P. Melius in seiner Widmungsschrift, mit welcher er die Artikel der Synode am 10. August 45 1570 dem König Johannes II. zusandte, berichtet: „Cum igitur et nunc Tschengerini convenissemus, comparere adversarii Blandratistae noluerunt."

Polnische Lehrschriften übergehen wir gänzlich, nachdem die sonst unzugänglichen ungarischen Bekenntnisse uns einen unverhältnismäßigen Raum gekostet. Es pflegt hier der Consensus Sendo50 miriensis von 1570 genannt zu werden, die Urkunde einer Union

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