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H.

1593.

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vac. 720-739

739-799

19-67. Repetitio Anhaltina. 1581.
H. 68-146. Das nassauische Bekenntnis.
H. 147-243. Das bremische Bekenntnis. 1595.
H. 244-249. Das hessische Bekenntnis.
H. 250-261. Das Bekenntnis der Heidelb. Theologen. 1607.
H. 262-283. „Glaubensbekenntnis der ref. ev. Kirchen in
Deutschland". Frankf. a. O. 1615.

1607.

H. 284-294. Confessio Sigismundi. 1614.
H. 295-310. Emdener Katechismus. 1554.

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= 817-821

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vac.

vac.

835-843 666-682]

5

Bekenntnis der Frankfurter Fremdengemeinde von 1554. 10 [Frankfurtische Religionshandlungen. Frankf. 1735. Ae. L. Richter, die evang. Kirchenordnungen des 16. Jahrh. Bd. 2. Weimar 1846. H. Heppe, Geschichte des deutschen Protestantismus in den Jahren 1555—1581. Bd. 1. Barby 1852. H. Dalton, Joh. a Lasco, Gotha 1881.] In der Zeit der Protestantenverfolgungen wanderten viele wallonische und deutsche Nieder- 15 länder nach England, wo sie unter Eduard VI. gastfreie Aufnahme fanden. In London bildete sich eine nach vier Sprachen gegliederte Fremdengemeinde, welche durch Laski als ihren Superintendenten eine nach allen. Richtungen ausgebaute Organisation empfing (J. H. Hessels, Ecclesiae Londino - Batavae Archivum. 4 Bde. Cantabr. 1887). Sie überreichte 1551 20 dem König ein von Martin Micron verfaßtes „Compendium doctrinae“ mit ausführlicher Vorrede, als Zeugnis ihres Bekenntnisses und ihres Unterrichts. Die holländische Übersetzung von J. v. Utenhove („Een kort Begrijp der leeringhe" etc. 1551, bekannt in einer Emdener Ausg. 1565) ist bis zur Annahme der Conf. Belg. in den evang. Gemeinden der Niederlande all- 25 gemein als Bekenntnis gebraucht, und erst von der Dordrechter Synode endgültig beseitigt worden (lat. und niederländ. Text bei Kuyper, J. a. Lasco opera. Amst. 1866. II, 285 ff.). Seit 1553 durch die katholische Maria vertrieben, suchten die Londoner Fremden allenthalben auf dem Festlande neue Wohnplätze. So kam der flandrische Edelmann 30 Valerian Poullain (Valerandus Pollanus) als Pastor mit 24 Familien nach Frankfurt und bat den Rat um Aufnahme seiner Tuchweber. Am 18. März 1554 wurde die Bitte gewährt und der Fremdengemeinde die Weißfrauenkirche überwiesen. Abteilungen von Franzosen und Engländern folgten nach. Doch schon im Jahre 1562 machte der Haß gegen die 35 Sakramentierer die Erlaubnis reformierter Religionsübung wieder rückgängig. Die Gemeinde besaß ein Kirchenbuch: "Liturgia sacra, seu ritus Ministerii in ecclesia peregrinorum Francofordiae ad Moenum. Addita est summa doctrinae, seu fidei professio eiusdem Ecclesiae." Die Ordnungen, auf Calvin und a Lasco gestützt, decken sich wesentlich 40 mit den bisherigen der Londoner Gemeinde. Mit einer Vorrede vom 1. September 1554 wurde die Liturgie veröffentlicht, um den Verläumdungen entgegenzutreten, als wäre die Gemeinde anabaptistisch. Das Glaubensbekenntnis wurde bei der Aufnahme in die Gemeinde, wie dies in London üblich war (Lasc. opp. II, 289. Danach erledigt sich auch 45 wohl der auf Lasc. opp. II, 126 gestützte Zweifel an dieser Praxis bei J. H. Gerretsen, Micronius, Nym. 1895. S. 29) von jedem Gliede unterschrieben. Wir teilen es nach der Editia secunda der Liturgie, Francof. 1555 S. 78ff. mit. Später in den beginnenden konfessionellen Kämpfen hat Laski, der jetzt einige Zeit in Frankfurt weilte, dem Rate weitere 50

Rechtfertigungen des Glaubens der Fremden überreicht (1556. Lasc. opp. II, 719 f. I, 243 ff.).

34. Der Emdener Katechismus von 1554. [Meiners cf. S. XXI, 49. Dalton a. a. O.] In Ostfriesland wurde bis 1554 ein großer Kate5 chismus gebraucht, welchen Laski mit seinen Amtsgenossen 1546 verfaßt hatte. Joh. Utenhove übertrug ihn 1551 zum Gebrauch der Londoner Gemeinde aus dem ostfriesischen ins holländische (Lasc. opp. II, 341 ff.). Micronius stellte nach demselben einen viel kleineren Katechismus her, für den Unterricht der Unreiferen vor dem Nacht10 mahl (,,De cleyne Catechismus oft Kinderleere, der Duytsche Gemeynte, die te Londen is, gemaect doer M. Micron 1552 den 8. oct." Findet sich in der Bibliothek der Doopgez. Gem. Amst. Theol VI c 336. Vgl. Gerretsen a. a. O., S. 77 ff.). Und nicht bloß in London, sondern auch in Ostfriesland wird man die ursprüngliche Arbeit zu ausführlich 15 gefunden haben. Während Laski in England weilte, verfaßte Gellius Faber, Prediger zu Emden, einen neuen Katechismus, der in Bremen unter Hardenbergs Aufsicht gedruckt werden sollte. Die Nebenabsicht dabei war, nach Butzers Weise lutheranisierende Formeln in der Abendmahlslehre einzuführen, die ja damals wieder heftig erörtert wurde. Als 20 Laski bei seiner Rückkehr davon erfuhr, machte er die Sache sofort rückgängig. Der Coetus beschloß im vermittelnden Sinne, daß drei Katechismen zugleich gedruckt werden sollten, der frühere große, der bisher nur als Manuskript umlief, der von G. Faber, und ein neuer kleiner, der für die Kinder bestimmt wäre. Thatsächlich ist nur der 25 letzte, mit einer Vorrede der Emdener Prediger vom 6. Oktober 1554 ans Licht gekommen. Er ist, wie Kuyper nachgewiesen hat (Lasc. opp. I, p. XCV f.), ein Werk Laskis. Seine Originalausgabe scheint verloren. Kuyper, welchem wir nachdrucken (II, 501 ff.), gibt den Text nach dem Ostfrießlandisch Klenodt" des Eilshemius 1610. Eine lateinische 30 Übersetzung des Konrektors Joh. Gerobulus wurde 1566 mit Previlegium. des Rats gedruckt, eine französische veranstaltete 1612 de la Vigne. — Neben der Augsburgischen Konfession und Melanchthons loci erklärte die Lehrordnung des Emdener Coetus vom 13. Juni 1576 den Emdener Katechismus, der noch heute neben dem Heidelberger gebraucht wird, 35 zur Lehrnorm der ostfriesischen Kirche.

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Gegen Ende des Jahrhunderts, als Nachklang des konkordistischen Streites, erschien (zusammen mit dem Gründl. warhafft. Bericht von der Evang. Reformation der Christl. Kercken tho Embden“ u. s. w.) im Namen der Emdener Prediger, hauptsächlich von Menso Alting ver40 faßt: Korte Bekenndtenisse der Christlicken Lehre, so in der Gemeine Gades tho Embden uth synem Worde gelövet, gelehret und geprediget werdt. Sampt bygefügter Kercken-Ordnung tho Embden. Bremen 1594. Diese Schrift wurde zwar lange Zeit für die Besprechungen des Coetus zu Grunde gelegt, kann aber als öffentliches Bekenntnis nicht gelten. 45 Ihre Lehre bietet auch im Vergleich mit den sonstigen Produkten einer antikonkordistischen reformierten Orthodoxie, deren wir einige mitteilen (Nr. 37 f.), nichts neues.

35. Der Heidelberger Katechismus von 1563. [K. Sudhoff, C. Olevianus und Z. Ursinus. Elberfeld 1857. A. Kluckhohn, Briefe 50 Friedrich des Frommen Bd. 1. Braunschweig 1864. A. Kluckhohn,

Friedrich der Fromme. Nördlingen 1879. Nördlingen 1879. A. Wolters, der Heidelberger Katechismus in seiner ursprünglichen Gestalt, herausgegeben nebst der Geschichte seines Textes im Jahre 1563. Bonn 1864. M. A. Gooszen, de Heidelbergsche Catechismus. Textus receptus met toelichtende teksten. Leiden 1890. M. Lauterburg in PRE Bd. 10.] Das 5 grundlegende Beispiel für den Übergang lutherisch- melanchthonischer Kirchen zu einem gemäßigten Calvinismus bietet die Pfalz. Kurfürst Friedrich III., mit Recht der Fromme genannt, hatte auf Grund eigener Studien seine Neigung dem reformierten Wesen zugekehrt, nicht in der Meinung, sich etwa an Calvin zu hängen, den er kaum kannte, sondern 10 in der Absicht, ein biblisch-konsequentes evangelisches Christentum zu pflegen. Die unerquicklichen Streitereien der verschiedenen theologischen Strömungen in seinem Lande ließen bei dem Fürsten den Entschluß zur Reife kommen, ein biblisch reformiertes Kirchenwesen fest zu organisieren. Denn als christlicher Regent war er sich der Pflicht bewußt, auch über 15 der ersten Tafel des Gesetzes zu wachen. Einblick in diese Gedanken und zugleich in die Entstehung des Katechismus, welcher den Grundstein des neuen Gebäudes bilden sollte, bieten die Worte der fürstlichen Vorrede: „So haben wir für ein hohe noturfft geachtet, auch hierinnen, als dem vornemsten stück eins Unsers Regiments, gepürlichs einsehens 20 zu thun, die unrichtigkeit und ungleichheit abzuschaffen, und notwendige verbesserung anzustellen. Und demnach mit rhat und zuthun Unserer gantzen Theologischen Facultet allhie, auch allen Superintendenten und fürnemsten Kirchendienern einen Summarischen underricht und Catechismum unserer Christlichen Religion auß dem Wort Gottes, beides in 25 Deutscher und Lateinischer Sprach verfassen und stellen lassen. Damit fürbaß nicht allein die jugendt in Kirchen und Schulen, in solcher Christlicher Lehre, Gottselichen underwiesen, und darzu einhelliglichen angehalten: sonder auch die Prediger und Schulmeister selbs ein gewisse und bestendige form und maß haben mögen, wie sie sich in under- 30 weisung der jugendt verhalten sollen, und nicht jres gefallens tegliche enderungen fürnemen, oder widerwertige lehre einfüren." Der Katechismus ist demgemäß zugleich als Unterrichtsmittel und als Lehrnorm gemeint. Daß der Kurfürst selbst und zahlreiche Theologen seines Landes einen Einfluß auf die Redaktion der Arbeit ausgeübt haben, 35 dessen genauerer Umfang sich freilich nie wird feststellen lassen, geht deutlich aus den angeführten Sätzen hervor. Als eigentliche Verfasser gelten aber (nach J. H. Alting, Historia ecclesiae Palatinae. Francof. 1701) Zacharias Ursinus aus Breslau, zuerst Professor der Theologie, dann Superintendent zu Heidelberg, ein Schüler Melanchthons, der calvinische 40 Lehren sich angeeignet, und Kaspar Olevianus aus Trier, Hofprediger und Mitglied des Kirchenrats, ein von Hause aus mehr calvinisch gerichtetes organisatorisches Talent. Von dieser herkömmlichen Ansicht abzuweichen besteht um so weniger Grund, als sie im inneren Befunde eine gute Bestätigung findet. Als Vorarbeiten erweisen sich des Ursinus 45 Summa theologiae", ein wohl schon 1561 entstandenes dogmatisches Lehrbuch, und hauptsächlich sein größerer (Catechesis, hoc est, Rudimenta religionis christianae) und kleinerer Katechismus (Catechesis minor). Auf Olevian als den Verfasser der Kirchenordnung, in welcher die Sätze des Katechismus vielfältig widerklingen, wird hauptsächlich die Form- 50

gebung zurückgehen. Benützt wurde neben Luthers Katechismus fast die gesamte bis dahin vorliegende katechetische Arbeit der reformierten Kirche: Leo Juds Katechismen 1534 und 1535, Calvins Catechismus Genev. 1545, die Londoner und der Emdener Katechismus (vgl. Nr. 34). 5 Dahinter treten Bullingers Dekaden 1549 ff. und seine Summa christenlicher Religion 1559, obgleich ebenfalls benützt, doch mehr zurück. Den Heidelberger Katechismus in eine einzigartig intime Beziehung mit Bullinger zu bringen ist also historisch unzulässig. Olevians Brief an Bullinger, mit welchem er am 3. April 1563 die lateinisch und deutsch 10 gedruckte Arbeit diesem übersandte (Original St. A. Zürich E II, 363, p. 82), erkennt höflich das Licht an, welches er auch von Zwinglis Nachfolger empfangen, sagt aber dem Thatbestand entsprechend: „Non unius sed multorum sunt collatae piae cogitationes." Melanchthonisch mag man den Katechismus wegen seines deutsch-reformatorischen, that15 sächlich alles beherrschenden Ausgangspunktes vom einigen Troste nennen: im Sinne seiner gänzlich antisynergistischen Lehre ist er nichts weniger als spezifisch philippistisch; und die Sakramentslehre erscheint klar calvinisch geprägt.

Im Januar 1563 trat eine Synode der hervorragendsten Pfälzer 20 Theologen zu Heidelberg zusammen, um in achttägigen Verhandlungen den Text des Katechismus festzustellen. Mit einer kurfürstlichen Vorrede vom 19. Januar erschien das Büchlein „,,Gedruckt in der Churfürstlichen Stad Heydelberg, durch Johannem Mayer 1563." Der Titel lautet wie S. 682, 16-18, einschließlich des eingeklammerten Satzes, der bei Auf25 nahme in die Kirchenordnung wegfällt. Vor dieser Aufnahme erschien der Katechismus im ganzen dreimal separat. I: die genannte Ausgabe, deren vermeintlich einzig erhaltenes Exemplar Pastor Treviranus in Bremen besaß, dann an Pastor van Toorenenbergen in Rotterdam abtrat. Wolters gab danach einen zuverlässigen faksimilierten Druck. Weiteres 30 Exemplar in der K. u. K. Hofbibliothek in Wien. II: mit Einfügung von Fr. 80 in ihrer ersten Gestalt. III: mit endgültigem Text von Fr. 80, überhaupt fast ganz mit dem textus receptus der Kirchenordnung vom 15. November 1563 stimmend. Wir drucken die vierte Ausgabe d. h. den durch Aufnahme in die Kirchenordnung amtlich be35 glaubigten Text, in welchem das Büchlein seinen Eroberungszug angetreten hat: „Kirchenordnung, wie es mit der Christlichen Lehre, heiligen Sacramenten, und Ceremonien . . . gehalten wird. Gedruckt zu Heidelberg, durch Joh. Mayer, im Jahre 1563." Hier steht der Katechismus, eingeleitet durch eine Gebrauchsanweisung, auf Blatt 10-34, zwischen 40 den agendarischen Normen für Taufe und Abendmahlsvorbereitung. Varianten der früheren drei Ausgaben werden bez. des Textes, nicht der Schriftstellen, vollständig notiert, spätere Varianten nur, sofern sie besonders wichtig sind. Die Randsprüche, welche mit Hilfe von Buchstaben an ganz bestimmte Stellen des Textes gebunden sind, rücken wir 45 mit der gleichen Hilfe unter jede Frage. Die Verszahlen werden den Kapitelzahlen beigefügt, was auf Grund späterer Drucke meist leicht gelingt und nur in zweifelhaften Fällen besondere Notizen erfordert. Die spätere Fragenzählung setzen wir bei; die Einteilung nach 52 Sonntagen für Katechismuspredigten und 9 Lektionen für immer wieder50 holte gottesdienstliche Vorlesung bietet bereits die Kirchenordnung 1563.

Eine lateinische Übersetzung für den theologischen Schulgebrauch von J. Lagus u. L. Pithopoeus erschien 1563 u. ö. Übersetzungen in viele andere Sprachen folgten.

Von genuin-lutherischer Seite sofort aufs heftigste bekämpft (Gooszen, de Heid. Cat, en het boekje van de breking des broods, in het jaar 5 1563-1564 bestreden en verdedigt. Leiden 1892), fand der Katechismus in weiten Gebieten der reformierten Kirche freudige Aufnahme und hat nur in Deutschland und der Schweiz neuerdings vielerorts den Rückzug antreten müssen. Er wurde z. B. eingeführt in Nassau 1581, Tecklenburg 1584, Anhalt 1605 (K. Müller, Offener Brief an . . Duncker.. über den Be- 10 kenntnisstand der Anhaltischen Kirche. Cöthen 1892), Bremen 1621, Lippe 1623, neben dem hessischen Katechismus auch in Hessen 1655. Seine bleibendste Stätte hat er am deutschen Niederrhein und in Holland mit Ostfriesland gefunden (Synoden von Wesel 1568, Emden 1571; die Nationalsynode vom Haag 1586 bestätigt nur einen längst be- 15 stehenden, von Provinzialsynoden gebilligten Gebrauch des Heid. Kat. Vgl. Rutgers, Acta van de Nederl. Synoden. Utrecht 1889, S. 499. 501 u. s. w. Für weiteres siehe Vinke a. a. O. LXXV f.).

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36. Nassauisches Bekenntnis (Dillenburger Synode) von 1578. [J. H. Steubing, Kirchen- und Reformationsgeschichte der Oranien- 20 Nassauischen Lande. Hadamar 1804.] Hadamar 1804.] In Nassau - Dillenburg und Siegen, wo Graf Johann der Ältere (1560-1606) aus Überzeugung und vermöge seiner holländischen Beziehungen mehr und mehr zu reformierter Weise neigte, gab die Konkordienformel den entscheidenden Anstoß, dem Beispiel der nahen Kurpfalz zu folgen. Schon seit 1572 25 betrieb der aus Hessen berufene Herborner Pfarrer Gerh. Eoban Geldenhauer, genannt Noviomagus, eine zweite Reformation. Er erhielt eine durchgreifende Unterstützung, als die sächsischen Kryptocalvinisten Pezel, Widebram und Cruciger in Nassau eine Zuflucht fanden. Pezel namentlich hat 1577-1579 als Schulinspektor zu Siegen, dann als Pfarrer zu 30 Dillenburg und Herborn und als Visitator dem Grafen als Werkzeug der Reform gedient. Er verfaßte Anfang Mai 1578 eine Erklerungsschrifft der verenderung etzlicher Kirchen-Ceremonien in der graveschafft Nassau-Catzenelenbogen" (mit den weiteren Akten im Provinzialarchiv Wiesbaden K. 1181). Daraus wurde, etwas verkürzt, umgestellt und 35 redigiert, das „Scriptum propositum in synodo Dillenburgensi." Diese entscheidende Synode fand am 8. und 9. Juli 1578 in der Pfarrkirche zu Dillenburg statt und endigte mit der Unterschrift der Vorlage durch die anwesenden Pfarrer; die Abwesenden wurden mit großer Konsequenz veranlaßt, ihre Unterschrift nachzuholen. Sie erklären ihren Consensus 40 ,,in norma doctrinae et explicatione articulorum de persona Christi et coena Domini, et in suscepta ceremoniarum emendatione, . . . idque ad eum modum, sicut ista omnia sunt exposita in hoc scripto, quod . . in Synodo generali nobis praelectum ... est.“ Mit Einsetzung von Presbyterien, hauptsächlich zur Handhabung der Zucht (Generalkonvent 45 Dillenburg, 2. Oktober 1578) und Annahme der Pfälzer Kirchenordnung nebst Katechismus (Klassenkonvent Dillenburg, 24. April 1581) fand der Bau des reformierten Kirchenwesens seinen Abschluß. Gedruckt wurde das Nassauische Bekenntnis erst 1592, dann wieder 1620: „Auffrichtige Rechenschafft von Lehr und Ceremonien . . . . durch Chr. 50

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